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title: "Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich"
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provisions: 20
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# Verordnung über elektronische Verfahren im Steuerbereich

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt für natürliche Personen die
a) elektronische Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben durch
die steuerpflichtige Person,
b) elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und
Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Bezugsbehörden der Gemeinden,
c) Einsichtnahme der steuerpflichtigen Person in ihre Steuerrechnungen und
-zahlungen.
2 Die Verordnung gilt für die Verwaltungs- und Einspracheverfahren gemäss dem
StG und dem DBG mit Ausnahme der Quellensteuer- sowie der Erbschafts- und
Schenkungssteuerverfahren.
1) SR 642.11
2) SAR 651.100

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_2}

Datenschutz und Informationssicherheit
1 Datenschutz und Informationssicherheit richten sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 3) sowie der Verordnung zum Gesetz über die
Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG)
vom 26. September 2007 4).
2 Das Kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere
a) die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten und andere Eingaben sowie die elektronisch zugestellten Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und
Rechnungen nicht verändert oder gelöscht werden können,
b) das Amts- beziehungsweise Steuergeheimnis gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben,
c) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.
2. Elektronische Einreichung von Eingaben durch die

## § 3 steuerpflichtige Person {#par_3}

Steuererklärung
1 Das Kantonale Steueramt stellt den steuerpflichtigen Personen auf dem kantonalen
Behördenportal eine Applikation zur rechtsgültigen elektronischen Einreichung der
Steuererklärung zur Verfügung (eTAX AARGAU), wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen. Das Kantonale Steueramt kann Drittanbietern
von Deklarationslösungen die elektronische Übermittlung ermöglichen.
2 eTAX AARGAU erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, elektronisch gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels des in Papierform erhaltenen persönlichen Zugangscodes. Gemeinsam steuerpflichtige Personen
erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

## § 4 {#par_4}

Andere Eingaben
1 Für das rechtsgültige elektronische Einreichen anderer Eingaben als die Steuererklärung stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das elektronische Steuerkonto (eSteuerkonto) auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung,
wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen.
2 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit geprüfter Identität.
3) SAR 150.700
4) SAR 150.711

## § 5 {#par_5}

Elektronische Bestätigung
1 Die elektronische Freigabe der Eingabe gilt als elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person und ersetzt die persönliche Unterzeichnung.
2 Schreibt das Gesetz bei gemeinsamer Steuerpflicht eine gemeinsame Unterzeichnung vor, erteilen die steuerpflichtigen Personen die elektronische Freigabe gemeinsam.

## § 6 {#par_6}

Fristwahrung
1 Eine Eingabe gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die
Eingabe elektronisch freigegeben hat. Es wird eine elektronische Eingangsbestätigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet.
2 Ist eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto am Tag, an dem eine Frist abläuft,
nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem
eTAX AARGAU oder das eSteuerkonto erstmals wieder erreichbar ist. Die Nichterreichbarkeit ist von der steuerpflichtigen Person glaubhaft zu machen.

## § 7 {#par_7}

Berichtigungen
1 Bis zur elektronischen Einreichung der Eingabe können die Daten durch die steuerpflichtige Person jederzeit geändert oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind erst nach erfolgter Einreichung möglich.
2 Steuererklärungsdaten können darüber hinaus von der steuerpflichtigen Person
nach der ersten elektronischen Einreichung während 48 Stunden jederzeit geändert
oder gelöscht werden. Einsichtnahme und Bearbeitung durch die Steuerämter sind
erst nach Ablauf dieser Frist möglich.
3 Für die Fristwahrung gilt die erste elektronische Einreichung.

## § 8 {#par_8}

Format
1 Eingabe und Beilagen sind in einem gebräuchlichen Dateiformat einzureichen. Das
Kantonale Steueramt bestimmt die gebräuchlichen Dateiformate oder Eingabeformen.
2 Die für die Bearbeitung der Eingabe zuständige Behörde kann verlangen, dass die
Eingabe und/oder die Beilagen in Papierform nachgereicht werden, soweit dies aus
Beweiszwecken oder aus technischen Gründen erforderlich ist.
3. Elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden,

## § 9 Mitteilungen und Rechnungen {#par_9}

Zustellungsportal
1 Für die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und
Rechnungen stellt das Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das elektronische Steuerkonto (eSteuerkonto) auf dem kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im Behördenportal verfügen.
2 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit geprüfter Identität.

## § 10 {#par_10}

Erklärung der steuerpflichtigen Person
1 Die steuerpflichtige Person hat eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen elektronischen Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen des Kantonalen Steueramts sowie der Veranlagungs- und Bezugsbehörden der Gemeinden einverstanden ist.
2 Bei gemeinsamer Steuerpflicht haben beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen
eine solche Erklärung abzugeben.

## § 11 {#par_11}

Form der Erklärung und Widerruf
1 Die Erklärung gemäss § 10 erfolgt elektronisch im eSteuerkonto oder in Papierform.
2 Die Erklärung kann jederzeit elektronisch im eSteuerkonto oder in Papierform widerrufen werden. Der Widerruf durch eine gemeinsam steuerpflichtige Person gilt
für beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen.
3 Für bereits elektronisch zur Abholung bereitgestellte Verfügungen, Entscheide,
Mitteilungen und Rechnungen ist ein Widerruf nicht mehr zulässig.

## § 12 {#par_12}

Abholungseinladung
1 Sobald eine Verfügung, ein Entscheid, eine Mitteilung oder eine Rechnung zur Abholung im eSteuerkonto bereitsteht, wird eine Abholungseinladung an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Bei gemeinsamer Steuerpflicht erhalten beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen eine Abholungseinladung, wenn beide das eSteuerkonto aktiviert haben.
2 Die Abholungseinladung enthält das Datum und den Ort der Bereitstellung, den
Hinweis auf die siebentägige Abholfrist nach der Bereitstellung und die Folgen der
Nichtabrufung innert dieser Frist.

## § 13 {#par_13}

Zeitpunkt der Zustellung
1 Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen gelten während der siebentägigen Abholfrist mit dem erstmaligen Abruf im eSteuerkonto als zugestellt. Bei
gemeinsamer Steuerpflicht gilt der erstmalige Abruf durch eine gemeinsam steuerpflichtige Person als Zustellungszeitpunkt.
2 Erfolgt kein Abruf innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach der Bereitstellung im eSteuerkonto als erfolgt.
3 Mit dem erstmaligen Abruf oder nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist erhält
die steuerpflichtige Person eine Abrufquittung, die im eSteuerkonto hinterlegt wird.

## § 14 {#par_14}

Postalische Zustellung
1 Erfährt die zuständige Behörde, dass eine Abholungseinladung an die hinterlegte
E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden konnte, erfolgt die Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und Rechnungen ab diesem Zeitpunkt auf postalischem Weg, bis eine erneute Aktivierung des eSteuerkontos erfolgt ist. Für den
Fristenlauf ist die postalische Zustellung massgebend.
2 Haben bei gemeinsamer Steuerpflicht beide gemeinsam steuerpflichtigen Personen
das eSteuerkonto aktiviert, erfolgt eine postalische Zustellung, wenn die Abholungseinladung an eine der hinterlegten E-Mail-Adressen nicht zugestellt werden kann.

## § 15 {#par_15}

Format und Unterzeichnung
1 Verfügungen, Entscheide, Mitteilungen und Rechnungen werden im Format
PDF/A übermittelt, Beilagen im Format PDF.
2 Wird eine Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, tritt anstelle der Unterzeichnung die qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen
digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom
18. März 2016 5).
4. Elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -

## § 16 zahlungen {#par_16}

Einsichtsportal
1 Für die elektronische Einsichtnahme in Steuerrechnungen und -zahlungen stellt das
Kantonale Steueramt den steuerpflichtigen Personen das eSteuerkonto auf dem
kantonalen Behördenportal zur Verfügung, wenn diese über ein Benutzerkonto im
Behördenportal verfügen.
2 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person erfolgt mittels SwissID mit geprüfter Identität.
5) SR 943.03

## § 17 {#par_17}

Gemeinsam steuerpflichtige Personen
1 Gemeinsam steuerpflichtige Personen erhalten elektronische Einsicht in Steuerrechnungen und -zahlungen von gemeinsam veranlagten oder gemeinsam zu veranlagenden Steuerperioden.
2 Das Einsichtsrecht gemäss Absatz 1 bleibt auch nach einer tatsächlichen oder gerichtlichen Trennung bestehen.

## § 18 {#par_18}

Einsichtnahme in weitere Steuerdaten und -dokumente
1 Das Kantonale Steueramt kann weitere Steuerdaten und/oder -dokumente der elektronischen Einsichtnahme gemäss den §§ 16 und 17 zugänglich machen.
5. Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Übergangsbestimmungen
1 eTAX AARGAU steht den steuerpflichtigen Personen ab 1. Februar 2026 für die
Steuerperiode 2025 zur Verfügung.
2 Die elektronische Einreichung von Eingaben durch die steuerpflichtige Person sowie die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden, Mitteilungen und
Rechnungen stehen den steuerpflichtigen Personen frühestens ab 1. Februar 2026
zur Verfügung.
3 Die Authentifizierung der steuerpflichtigen Person für die elektronische Einsichtnahme im eSteuerkonto von Steuerrechnungs-, Steuerüberweisungs- und Steuergutschriftsbeträgen ohne Veranlagungsdetails erfolgt mittels AGOV-aq200. Diese Authentifizierungsmethode fällt dahin, sobald weitere Dienstleistungen im eSteuerkonto freigeschaltet werden, jedoch spätestens am 31. Dezember 2026. *

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens von § 171a Steuergesetz
(StG) (Änderung vom 26. November 2024) gleichzeitig am 1. Januar 2025 in
Kraft. 6)
Aarau, 20. November 2024 Regierungsrat Aargau
Landammann
DIETH
Staatsschreiberin
FILIPPI
6) GRB 2024-1597
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024/10-22
24.09.2025 29.10.2025 § 19 Abs. 3 eingefügt 2025/06-15
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024/10-22
§ 19 Abs. 3 24.09.2025 29.10.2025 eingefügt 2025/06-15
