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title: "Tiergesundheitsverordnung"
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provisions: 20
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# Tiergesundheitsverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzug
1 Der Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung obliegt:
a) der Standeskommission;
b) dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement);
c) dem Veterinäramt;
d) den Personen und den Organen, die mit seuchenpolizeilichen Aufgaben oder Aufgaben im Tierschutz betraut sind.

## Art. 3 {#art_3}

Standeskommission
1 Die Standeskommission:
a) übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung
und der Tierseuchengesetzgebung aus;
b) bezeichnet die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
916.420 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) kann anderen Dienststellen des Kantons Aufgaben beim Vollzug der
Tierschutzgesetzgebung oder der Tierseuchengesetzgebung zuweisen und dem Veterinäramt Weisungsbefugnisse gegenüber den
Dienststellen für diese Vollzugsaufgaben einräumen;
d) kann zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen;
e) kann Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten erlassen, die nicht unter das Tierseuchengesetz fallen;
Sie kann dabei Entschädigungen für Tierverluste vorsehen;
f) legt die Entschädigungen für die Privaten fest, die beim Vollzug der
Tierseuchengesetzgebung mitwirken;
g) kann für die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die der
Kanton verantwortlich ist, Vereinbarungen abschliessen;
h) erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.

## Art. 4 {#art_4}

Departemente
1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement:
a) bestimmt in Absprache mit dem Bau- und Umweltdepartement Plätze
für das allfällige Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze);
b) kann für die Beseitigung von Wild eine Prämie festlegen.
2 Das Bau- und Umweltdepartement stellt Sammelstellen für Tierkörper bereit. Es kann dazu mit Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Privaten
abschliessen.

## Art. 5 {#art_5}

Veterinäramt
1 Das Veterinäramt:
a) vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, sofern
nach der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung nicht
andere Organe als zuständig erklärt werden;
b) ist die kantonale Fachstelle für Tierschutz im Sinne der Tierschutzgesetzgebung des Bundes;
c) kann zum Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung Aufträge an nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
und weitere Personen erteilen und sie für die hierfür erforderliche
Weiter- und Fortbildung verpflichten.
d) bezeichnet die Bieneninspektorinnen und -inspektoren und die Expertinnen und Experten für die Schätzung von Tierverlusten;
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.420
e) entscheidet über Ausgaben aus der Tierseuchenkasse.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.

## Art. 6 {#art_6}

Bezirke
1 Die Bezirke:
a) unterstützen das Veterinäramt in der Ausführung von tierseuchenpolizeilichen und tierschutzrechtlichen Massnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das für die Durchführung solcher Massnahmen erforderliche Personal und Material sowie die erforderlichen Anlagen zur Verfügung;
b) sind verantwortlich für die Entsorgung von Tierkörpern, die auf den in
ihrem Gebiet gelegenen Alpen anfallen und die vom Tierhalter nicht
selbst geborgen werden können; die Kosten der Bergung können
dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Hilfestellung
1 Die mit dem Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung betrauten Organe leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie
den Strafbehörden von Bund und Kantonen Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.
2 Im Rahmen dieser Hilfeleistung sind sie berechtigt, insbesondere Informationen und Unterlagen auszutauschen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafverfahren
1 Entscheide, Strafbefehle, Verfügungen und Urteile von Strafbehörden, die
sich auf veterinärrechtliche Bestimmungen von Bund oder Kanton stützen
oder den Vollzug derselben betreffen, sind dem Veterinäramt zu eröffnen.

## Art. 9 II. Tierverkehr und tierische Nebenprodukte {#art_9}

Veranstaltungen
1 Viehmärkte, Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen mit Tieren sind dem Veterinäramt spätestens einen Monat vor der
Durchführung zu melden.
916.420 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Kosten von Überwachungsmassnahmen bei solchen Veranstaltungen
gehen zu Lasten der Veranstalterin oder des Veranstalters.

## Art. 10 {#art_10}

Meldepflicht der Inhaberinnen und Inhabern
1 Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten, die nicht in der
Lage sind, diese selbst zu entsorgen, melden ihren Entsorgungsbedarf dem
Veterinäramt.
2 Sie haben Art und ungefähre Menge der bei ihnen anfallenden tierischen
Nebenprodukte anzugeben.
3 Das Veterinäramt bestimmt die weitere Entsorgung auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten der Entsorgung
1 Sofern nicht eine Versicherung dafür aufkommt, trägt die Tierseuchenkasse die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern ab der regionalen Sammelstelle oder ab Hof bei Tierkörpern, deren Gewicht die untere Gewichtslimite
für die Abholung nach den Annahmebedingungen der Entsorgungsbetriebe
überschreiten.
2 Die Kostenübernahme gilt nicht, wenn gewerbsmässig gehaltene, gesunde
Tiere getötet und entsorgt werden sowie für Tiere, die aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zur Fleischgewinnung getötet werden.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber der übrigen tierischen Nebenprodukte tragen
die Kosten der Entsorgung selbst.

## Art. 12 III. Tierseuchenkasse {#art_12}

Tierseuchenkasse
1 Die Tierseuchenkasse weist einen Mindestbestand von 1 Mio. Franken und
einen Maximalbestand von 2,5 Mio. Franken auf.
2 Wird der Mindestbestand unterschritten oder der Maximalbestand überschritten, legt die Standeskommission die Beitragssätze neu fest.
3 Ist der Bestand der Tierseuchenkasse erschöpft, werden die fehlenden Mittel durch einen rückzahlbaren Betrag aus der Staatskasse gedeckt.

## Art. 13 Kanton Appenzell Innerrhoden 916.420 {#art_13}

Einnahmen
1 In die Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel:
a) Beiträge der Tierhaltenden, der Bezirke und des Kantons;
b) Gebühren für die Viehhandelspatente;
c) Zinsen.

## Art. 14 {#art_14}

Ausgaben
1 Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Ausgaben:
a) Entschädigung für Tierverluste;
b) Kosten für die Bekämpfung und Überwachung von auszurottenden
und zu bekämpfenden Tierseuchen, sofern sie vom Veterinäramt
angeordnet wurden;
c) Laborkosten für die Untersuchung von Tierseuchen nach Anweisung
des Veterinäramtes;
d) Kosten für Desinfektionsmittel für amtlich angeordnete Desinfektionen. Die Kosten für die Reinigung trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter;
e) Kosten der amtlichen Schätzung der Tiere;
f) Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach dieser
Verordnung.
2 Ausserdem kann sie Kosten von Beteiligungen an Tiergesundheitsdiensten
und an Forschungsprojekten über die Tiergesundheit und die Tierhaltung
übernehmen.
3 Das Departement kann Beiträge an Personen ausrichten, die infolge von
tierseuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder
einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen. Es berücksichtigt dabei
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der betroffenen Person oder der
betroffenen Tierhaltung insgesamt.

## Art. 15 {#art_15}

Entschädigungen für Tierverluste
1 Tierverluste werden entschädigt, soweit der Bund oder die Standeskommission eine Entschädigung vorschreibt.
2 Die Tierseuchenkasse leistet für Tiere aller Gattungen, unter Vorbehalt der
Einschränkungen der Tierseuchengesetzgebung des Bundes, Entschädigungen in der Höhe von 90% des Schätzungswertes.
3 Die Standeskommission regelt die Einzelheiten zur amtlichen Schätzung.
916.420 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 16 {#art_16}

Beiträge
1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des
Kantons mit Beständen oder Tierhaltungen innerhalb des Kantons sind für
diese beitragspflichtig.
2 Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tier -
halterinnen und Tierhalter.
3 Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.

## Art. 17 {#art_17}

Aufteilung der Bezirksbeiträge
1 Die Aufteilung der den Bezirken zu belastenden Beiträge erfolgt gestützt
auf die Veranlagungsgrundlagen der Standeskommission je hälftig auf die
Wohnbevölkerung und auf die Grossvieheinheiten in den Bezirken.

## Art. 18 IV. Schlussbestimmungen {#art_18}

Zutrittsrecht
1 Das Zutrittsrecht nach der Tierschutzgesetzgebung des Bundes erstreckt
sich auf die zur Unterstützung des Vollzugs beigezogene Polizei sowie Private, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.

## Art. 19 {#art_19}

Entzug aufschiebende Wirkung
1 Keine aufschiebende Wirkung haben Rechtsmittel gegen:
a) Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Auftreten
einer Tierseuche;
b) Verfügungen und Entscheide betreffend die Vollstreckung von Verfügungen des Veterinäramts.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung
einräumen.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.420
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
02.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-5
916.420 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 02.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 2025-5
