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# Gesundheitsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der
Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung.
2 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.

## § 2 {#par_2}

Selbstverantwortung
1 Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des
Individuums für seine Gesundheit.
2. Organisation und Zuständigkeit
2.1. Aufgaben des Kantons

## § 3 {#par_3}

Aufgaben
1 Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie der interkantonalen Verträge, soweit die Zuständigkeit nicht den
Gemeinden übertragen ist.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich des
Rettungswesens, soweit nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind
2. die übergeordnete Spitalplanung und Pflegeheimplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)1) und den kantonalrechtlichen
Vollzugsbestimmungen dazu
3. * die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens und die in diesen Berufen tätigen Personen
1) SR 832.10
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
4. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen sowie die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
5. die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht der Gesundheitsvorsorge
3 … *
4 Er fördert die Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über Beiträge oder
Beteiligungen an privaten oder ausserkantonalen Einrichtungen.
5 Der Regierungsrat kann den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen beschliessen, die das Angebot und die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von
Ärzten und Ärztinnen gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)1) sowie die Finanzierung der Aus- und
Weiterbildungskosten von Gesundheitsberufen regeln. *
§ 3a * Spital Thurgau AG
1 Der Kanton beauftragt die Spital Thurgau AG mit dem Betrieb von stationären Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1. Er kann weitere Einrichtungen für Kranke und
Verunfallte betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der
IV-Stelle die Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.

## § 4 {#par_4}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.

## § 5 {#par_5}

Zuständige Departemente
1 Das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen
Instanz übertragen ist.
2 Es bezeichnet einen Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin, einen Kantonszahnarzt
oder eine Kantonszahnärztin, einen Kantonsapotheker oder eine Kantonsapothekerin, einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin sowie die Amtsärzte und
Amtsärztinnen.
3 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist im gleichen Sinn für

## § 6 den Vollzug im Bereich der Veterinärmedizin zuständig. * {#par_6}

Ethikkommission
1 Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Ethikkommission oder beschliesst den
Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission.
1) SR 811.11
2 Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz und Verordnung insbesondere im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin sowie
im Heilmittelbereich übertragen sind. Sie begutachtet und überwacht klinische und
wissenschaftliche Versuche mit Heilmitteln sowie die Forschung am Menschen, soweit nichts anderes geregelt ist.
3 Gegen Entscheide der Ethikkommission kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden. Die Vereinbarungskantone regeln den Rechtsweg gegen Entscheide der interkantonalen Ethikkommission.
2.2. Aufgaben der Gemeinden

## § 7 {#par_7}

Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesen sind. Sie sind insbesondere zuständig für:
1. die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den
Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet
2. die Mütter- und Väterberatung, Kleinkinderberatung, Familien- und Erziehungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtberatung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen
3. die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen
4. * die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauswirtschaft und
Betreuung zu Hause im Sinne von § 22 des Krankenversicherungsgesetzes
(TG KVG)1)
5. die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von § 15 TG KVG
ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege
6. das Bestattungswesen
2 Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten
oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.
3 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens
übernehmen.
1) RB 832.1
3. Berufe des Gesundheitswesens
3.1. Begriffe *

## § 8 {#par_8}

Berufe des Gesundheitswesens *
1 In eigener fachlicher Verantwortung übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus,
wer *
1. * Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder
Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit vorbeugt, feststellt
oder behandelt,
2. * Heilmittel in Verkehr bringt oder anwendet,
3. * medizinische Analysen durchführt und Diagnosen oder Gutachten erstellt,
4. * Schwangere vor oder während der Geburt behandelt oder betreut sowie die
Nachbetreuung von Mutter und Kind nach der Geburt besorgt,
5. an Kranken, Verletzten, sonstig gesundheitlich Beeinträchtigten oder an
Schwangeren anderweitige auf Heilung oder Linderung ausgerichtete Tätigkeiten vornimmt oder
6. in anderer Weise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, der aufgrund der
Bundesgesetzgebung einer Bewilligung im Gesundheitswesen bedarf oder zur
Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung berechtigt.
2 Unter fachlicher Aufsicht übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer unter
der Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist. *
3 Als universitäre Medizinalberufe gelten die Berufe gemäss MedBG und dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG)1). *
4 Als Gesundheitsberufe gelten die Berufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG)2). *
5 Die kantonalen Gesundheitsberufe sind: *
1. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin
2. Drogist und Drogistin
3. Klinischer Logopäde und klinische Logopädin
4. Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin
5. Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors
6. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin
7. Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
8. Podologe und Podologin
9. Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin
10. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerin
11. Zahntechniker und Zahntechnikerin
1) SR 935.81
2) SR 811.21
3.2 Bewilligungen *

## § 9 {#par_9}

Berufsausübungsbewilligung *
1 Einer Bewilligung bedürfen: *
1. * Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind
2. * Angehörige der universitären Medizinalberufe, die unter fachlicher Aufsicht
tätig sind
2 Wer sich in der Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf befindet, darf zur Erfüllung
der Ausbildungsverpflichtung als Praktikant oder Praktikantin beschäftigt werden.
Praktikanten und Praktikantinnen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich
verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen. *
3 Die Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht stehenden Personen eines Gesundheitsberufs ist nicht bewilligungspflichtig. Die unter fachlicher Aufsicht tätigen
Personen müssen über das Diplom verfügen, das für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich ist. Die fachlich verantwortliche Person stellt die
Aufsicht sicher. *
4 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeitsbereiche der kantonalen Gesundheitsberufe. *

## § 10 {#par_10}

Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von universitären Medizinalberufen richtet sich nach dem MedBG und dem
PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. *
2 Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von Gesundheitsberufen richtet sich nach dem GesBG und der Gesundheitsberufeverordnung (GesBV)1). Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. *
3 … *
4 Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht von universitären Medizinalberufen richtet sich sinngemäss nach dem MedBG oder PsyG.
Die Bewilligung wird in der Regel befristet erteilt. *
5 Eine Bewilligung setzt in jedem Fall geeignete Ausrüstung, Einrichtung und
Räumlichkeiten voraus. *
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. *
1) RB 811.121
§ 10a * Meldepflicht
1 Die in eigener Verantwortung tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich insbesondere:
1. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit
2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort
3. Namenswechsel
4. für die Tätigkeit wesentliche personelle Mutationen

## § 11 {#par_11}

Privatapotheke
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen und Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen, die über eine Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen, sowie Spitäler, Alters- und Pflegeheime und ambulante ärztliche Einrichtungen können mit Bewilligung des zuständigen Departements eine Privatapotheke führen. Die Bewilligung berechtigt zur Abgabe von Heilmitteln ausschliesslich an die eigenen Patienten und Patientinnen. *
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Führung einer Privatapotheke sowie den Detailhandel mit Medikamenten.

## § 12 {#par_12}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung
nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:
1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt
2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält
3. andere Handlungen oder Unterlassungen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind

## § 13 {#par_13}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit:
1. * …
2. * einem rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot
3. * der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gegenüber der zuständigen Behörde
4. * der Vollendung des 70. Altersjahrs
§ 13a * Bewilligung nach Vollendung des 70. Altersjahrs
1 Nach Vollendung des 70. Altersjahrs kann die Bewilligung auf Gesuch hin um bis
zu drei Jahre verlängert werden. Mehrere Verlängerungen sind zulässig.
2 Die Bewilligung wird verlängert, wenn die gesuchstellende Person zusätzlich zu
den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen ein vertrauensärztliches Attest eines
Facharztes oder einer Fachärztin für Arbeitsmedizin vorlegt, das bestätigt, dass die
gesuchstellende Person sowohl physisch als auch psychisch zur einwandfreien Berufsausübung fähig ist.

## § 16 § 14–15 * … {#par_16}

Verbot der Heiltätigkeit
1 Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann
das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung
verbieten.
2 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zuständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich
sein können.

## § 17 {#par_17}

Veröffentlichung
1 Über die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung sowie über
das Verbot einer Heiltätigkeit können die zuständigen Organe die Öffentlichkeit in
geeigneter Art und Weise informieren, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung notwendig ist.
3.2. … *
3.3 Berufspflichten *

## § 18 {#par_18}

Beistandspflicht
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, in dringenden
Fällen Beistand zu leisten.

## § 19 {#par_19}

Notfalldienst
1 Die kantonalen Standesorganisationen der Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und
Zahnärztinnen sowie der Apotheker und Apothekerinnen haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Sie regeln die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten.
2 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
oder unter fachlicher Aufsicht sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitgliedschaft zur Beteiligung am Notfalldienst ihrer Standesorganisation verpflichtet. Wer
Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass
der Notfalldienst gewährleistet ist. *
3 Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson aus wichtigen Gründen
verhindert, diesen zu leisten, kann sie die Standesorganisation auf Gesuch hin von
der Pflicht zur Notfalldienstleistung entbinden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe von 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten zu leisten, maximal jedoch Fr. 5'000 pro Jahr. Die Standesorganisationen regeln die Einzelheiten. *
4 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes
verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der jeweiligen
Standesorganisation.
5 Entscheide der Standesorganisationen über die Entbindung von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können beim zuständigen Departement angefochten werden. *
6 Das Departement kann bei Härtefällen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht
mit gleichzeitiger Befreiung von der Ersatzabgabe entbinden. Es entscheidet abschliessend. *
7 Der Regierungsrat kann mit den Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen

## § 20 über den Notfalldienst abschliessen. * {#par_20}

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin legt über jeden Patienten
und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an. Diese gibt Auskunft über die Behandlung, insbesondere Untersuchungen,
Diagnosen, Medikation, Therapie und Pflege.
2 Der Patient oder die Patientin kann die Dokumentation einsehen und eine Kopie
verlangen.
3 Die Dokumentation ist während mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten
Behandlung aufzubewahren. *
4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgen dafür, dass auch
nach ihrem Tod oder bei Betriebsaufgabe die Dokumentationen für die Patienten
und Patientinnen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
5 Die Aufbewahrung von Dokumentationen durch kantonale Amtsstellen ist gebührenpflichtig.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrungspflicht.

## § 21 {#par_21}

Titel und Berufsbezeichnungen *
1 Die Verwendung falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen ist
verboten. *
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über
die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden. *
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin, als Fach- oder Spezialpraxis sowie als Fach- oder Spezialklinik für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten
ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus. *
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Bereich voraus. *
3.3. … *

## § 22 {#par_22}

Berufsgeheimnis
1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen, haben über Tatsachen, die ihnen infolge ihres
Berufs anvertraut worden sind oder von denen sie in Ausübung ihres Berufs Kenntnis erhalten haben, Verschwiegenheit zu wahren.
2 Vom Berufsgeheimnis kann der Patient oder die Patientin befreien, zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen auch der Chef oder die Chefin des zuständigen Departements. Innerhalb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens
wird die Zustimmung des Patienten oder der Patientin vermutet. *
3 Personen, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind zur Durchsetzung von
Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.
§ 22a * Berufspflichten von kantonalen Gesundheitsberufen
1 Die Berufspflichten von Personen, die einen vom Regierungsrat bezeichneten
kantonalen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, richten
sich sinngemäss nach dem GesBG.

## § 23 {#par_23}

Anzeige
1 Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung haben ungeachtet des Berufsgeheimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Stafverfolgungsbehörden zu melden. Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu
melden.
2 Sie sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 22 Abs. 2 berechtigt,
1. den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen,
2. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art. 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1) Meldung zu erstatten.
4. Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens *

## § 24 {#par_24}

Betriebsbewilligung
1 Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens benötigen eine Betriebsbewilligung, insbesondere: *
1. Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) sowie Geburtshäuser
2. Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben
3. Tages- und Nachtkliniken
4. Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege
5. Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex)
6. öffentliche Apotheken
7. Drogerien
8. medizinische Laboratorien
9. Krankentransport- und Rettungsunternehmen
10. * ambulante medizinische Einrichtungen
2 Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 9 muss ein Versorgungsbedarf ausgewiesen sein. Die kantonale Sanitätsnotrufzentrale kann den Rettungsunternehmen Weisungen für die Disposition der Rettungsmittel erteilen. *
3 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 richtet
sich nach der Heilmittelverordnung (HMV)2). *
4 Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 10, sofern in ihnen nicht mehr als eine Person in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist. *
5 Die Bewilligung wird in der Regel für zehn Jahre erteilt. *
1) SR 210
2) RB 812.2
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. § 10a und
§ 12 gelten sinngemäss. *
§ 25 * …
§ 25a * Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
1 Die Bewilligung gemäss § 24 wird erteilt, wenn die Einrichtung oder Organisation
1. über die für das Leistungsangebot geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und
Räumlichkeiten verfügt,
2. über das für eine qualifizierte Leistungserbringung notwendige Personal verfügt,
3. gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitung sowie ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet, das für die
Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zuständig ist und über
die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt sowie
4. über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
2 Einrichtungen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 müssen in der Lage sein, medizinische Komplikationen selbständig oder in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen.
3 Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 9 müssen über die Anerkennung des Interverbands für Rettungswesen (IVR) verfügen. Das Departement legt die Höchstzahl
der für die Versorgung notwendigen Rettungsdienste und Stützpunkte fest. Es orientiert sich an den Anerkennungsrichtlinien des IVR.
4 Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht
ortsgebundene Tätigkeiten erteilen.

## § 26 {#par_26}

Beistandspflicht
1 Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens leisten in dringenden

## § 27 Fällen Beistand und gewährleisten eine notfallmässige Behandlung. * {#par_27}

Spitalverbund
1 Der Spitalverbund wird von der Spital Thurgau AG betrieben. Diese hat die
Rechtsform einer Aktiengesellschaft des Obligationenrechts (OR)1) und ist eine
Tochtergesellschaft der thurmed AG. *
2 Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der thurmed AG
und der Spital Thurgau AG. Die Übertragung von Aktien der thurmed AG und der
Spital Thurgau AG an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
3 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
1) SR 220
4 Der Kanton stellt der thurmed AG beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft thurmed Immobilien AG die Spitalbauten im Baurecht oder mietweise zu marktgerechten Bedingungen zur Verfügung.
5 Die Rechtsbeziehungen zwischen der thurmed AG und der Spital Thurgau AG gegenüber Dritten sowie die Haftung der Gesellschaften, ihrer Organe und ihres Personals richten sich nach dem Privatrecht. Die Dienstverhältnisse werden auf Grundlage
des Arbeitsvertragsrechts (Kollektivverträge) geregelt.

## § 28 {#par_28}

Kantonale Einrichtungen
1 Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb von Einrichtungen und
Organisationen des Gesundheitswesens, soweit der Kanton sie selbst betreibt. *
5. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen

## § 29 {#par_29}

Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patienten und
Patientinnen finden in sämtlichen öffentlichen und privaten Einrichtungen und
Organisationen des Gesundheitswesens Anwendung. Sie gelten sinngemäss auch für
Personen, die in Behandlung und Pflege bei freiberuflich tätigen Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen stehen. *
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 30 {#par_30}

Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht
1 Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind.
2 Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den Leistungsaufschub bleiben vorbehalten.
3 Die Patienten und Patientinnen haben vollständig und wahrheitsgetreu die für die
Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie für die Patientenadministration notwendigen Angaben zu machen.

## § 31 {#par_31}

Palliative Care
1 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung aussichtslos erscheint.
2 Den Angehörigen und den Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung
und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.

## § 32 {#par_32}

Aufklärung
1 Patienten und Patientinnen sind in geeigneter und verständlicher Weise über ihren
Gesundheitszustand, die entsprechende Diagnose, die geplanten Untersuchungen
und Behandlungen, die damit verbundenen Risiken und Folgen, mögliche Alternativen sowie über den Therapie- und Betreuungsplan aufzuklären.

## § 33 {#par_33}

Selbstbestimmung
1 Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin durchgeführt werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2 Verweigert die betroffene Person die Zustimmung zu einer Behandlung, hat sie
dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

## § 34 {#par_34}

Vertrauliche Geburt
1 Jede Frau kann ihr Kind in einer auf dem Gebiet des Kantons Thurgau gelegenen
stationären Einrichtung, die über einen kantonalen Leistungsauftrag in Geburtshilfe
verfügt, vertraulich gebären und sofort zur Adoption freigeben.
2 Die Meldung und Beurkundung der Personalien erfolgen gemäss den Vorschriften
der Zivilstandsverordnung1) und der Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen2). Die vertrauliche Geburt wird nicht veröffentlicht.

## § 35 {#par_35}

Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung
1 Die Errichtung, der Widerruf und die Beachtung von Patientenverfügungen, die
Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie die medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin richten sich nach den Bestimmungen des ZGB.

## § 36 {#par_36}

Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen
1 Bei tödlich erkrankten oder verletzten, urteilsunfähigen Patienten oder Patientinnen
ohne Patientenverfügungen kann der Arzt oder die Ärztin die Behandlung einschränken oder einstellen, wenn
1. das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat und
2. ein Hinausschieben des Todes für den Patienten oder die Patientin eine nicht
zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und
3. der Verzicht auf eine Weiterführung der Behandlung dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entspricht.
1) SR 211.112.2
2) RB 211.111

## § 37 {#par_37}

Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.
2 Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person minderjährig oder
unter umfassender Beistandschaft, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung
erforderlich.
3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit darstellt, durch das zuständige Departement.

## § 38 {#par_38}

Transplantation
1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken
richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)1) ist die
kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden.
6. Gesundheitsvorsorge und weitere Tätigkeiten *

## § 39 {#par_39}

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung und Frühintervention bei Krankheiten und Sucht. Sie finanzieren
diese gemeinsam, in der Regel je zur Hälfte.
2 Der Kanton sorgt für die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht sowie
in ausgewählten Bereichen für die statistische Datenerfassung.
3 Die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, die Organe der Sozialversicherungen sowie die Leistungserbringer
und Leistungserbringerinnen stellen dem Kanton die für die Statistiken notwendigen
Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften. *
4 Die Gemeinden unterstützen den Kanton und sorgen für die Durchführung von
Massnahmen und Projekten auf ihrem Gemeindegebiet.
5 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge betätigen. Sie
können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten. *
1) SR 810.21
6 Der Kanton kann weitere Tätigkeiten von Gemeinden oder Privaten im Gesundheitswesen ausserhalb der Gesundheitsvorsorge durch Beiträge unterstützen. Sie
können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten. *

## § 40 {#par_40}

Krebsregister und Früherkennungsprogramme *
1 Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt
der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen selber oder mittels Leistungsvereinbarung ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften
an.
2 Die Institution des Krebsregisters und die Früherkennungsprogramme dürfen auch
besonders schützenswerte Personendaten des kantonalen Personen- und Objektregisters (PEROB) sowie die AHV-Versichertennummer nutzen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. *
§ 40a * Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme
1 Die Institution des Krebsregisters ist berechtigt, den Früherkennungsprogrammen
des Kantons die Ergebnisse und die für die Qualitätssicherung nötigen Daten zu liefern, die sie im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge führt, soweit dies für
die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist.
2 Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte ist untersagt.
7. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen

## § 41 übertragbare Krankheiten {#par_41}

Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen
1 Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in
ausserordentlichen Lagen sicher.
2 In allen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens sind Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang,
Ausbildung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz
über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflichten. *
3 Er kann:
1. * die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens zur Aufnahme,
Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen verpflichten
2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben
3. die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamenten anordnen
4. die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen

## § 42 {#par_42}

Schutz vor übertragbaren Krankheiten
1 Der Regierungsrat trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes Massnahmen für die Verhütung, Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Das zuständige Departement vollzieht die Massnahmen.
2 Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
8. Lebensmittel-, Chemikalien- und Badewasserkontrolle

## § 43 {#par_43}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.
Er regelt die Kontrolle der öffentlichen Bäder und Duschanlagen, der entsprechenden Anlagen in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie der öffentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Laboratorium.
9. Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle

## § 44 {#par_44}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Gesetzgebung von Bund und Kanton
über die Heilmittel und Betäubungsmittel sowie über Blut und Blutprodukte. Er regelt die interkantonale Zusammenarbeit.
2 Der Vollzug obliegt dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
3 Der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln richtet sich nach dem Gesetz über
das Veterinärwesen. *
10. Bestattungswesen

## § 45 {#par_45}

Zuständigkeit
1 Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. Sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.

## § 46 {#par_46}

Ort der Bestattung
1 Die verstorbene Person wird auf einem Friedhof der Wohnsitzgemeinde bestattet.
2 Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die
Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen.
3 Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die
Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, erfolgt die Bestattung in
der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden
ist.

## § 47 {#par_47}

Art der Bestattung
1 Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht oder die nächsten Angehörigen keine Erdbestattung verlangen.
2 Bei Feuerbestattung kann den Angehörigen die Asche der verstorbenen Person auf
Verlangen überlassen werden.

## § 48 {#par_48}

Kosten
1 In der Wohnsitzgemeinde sind beide Arten der Bestattung unentgeltlich.
2 Wird die verstorbene Person auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde bestattet,
hat die Wohnsitzgemeinde jene Kosten zu übernehmen, die bei Bestattung auf einem
Friedhof der Gemeinde entstanden wären.
3 Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bestattung in einem Areal erfolgt,
das die Gemeinde für alternative Bestattungsformen ausgeschieden hat.
11. Aufsicht und Strafbestimmungen

## § 49 {#par_49}

Aufsicht *
1 Die Aufsichtsbehörden können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen
und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen
anordnen. *
2 Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen
zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände
entschädigungslos einzuziehen. *
§ 49a * Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder übergeordneter Gesetze oder von Ausführungsbestimmungen dazu kann die Aufsichtsbehörde für Angehörige von kantonalen Gesundheitsberufen sowie von universitären
Medizinalberufen und Gesundheitsberufen gemäss GesBG, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
1. eine Verwarnung
2. einen Verweis
3. eine Busse bis zu Fr. 20'000
4. ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot)
5. ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum
oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums
2 Für die Verletzung der Berufspflichten können nur Disziplinarmassnahmen gemäss
Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5 Die Verfahrens- und Verjährungsvorschriften des MedBG, des PsyG und des
GesBG gelten sinngemäss.

## § 50 {#par_50}

Busse
1 Mit Busse bis Fr. 50'000 wird bestraft, wer *
1. * einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ohne über die dafür erforderliche
Bewilligung zu verfügen (§ 9) oder ohne die Bewilligungsvoraussetzungen
einzuhalten (§ 10),
2. * eine gemäss § 10a vorgeschriebene Meldung unterlässt,
3. * nicht im Sinne von § 18 in dringenden Fällen Beistand leistet,
4. * sich nicht am Notfalldienst gemäss § 19 Abs. 2 beteiligt,
5. * eine Anzeige im Sinne von § 23 unterlässt,
6. * Patienten und Patientinnen nicht im Sinne von § 32 aufklärt,
7. * medizinische und pflegerische Massnahmen ohne Zustimmung des Patienten
oder der Patientin durchführt (§ 33 Abs. 1),
8. * eine Obduktion vornimmt, ohne dass eine Einwilligung im Sinne von § 37
Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt,
9. * dem Kanton im Sinne von § 39 Abs. 3 die für die Statistiken notwendigen Daten nicht zur Verfügung stellt.
2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr. 100'000
bestraft. *
3 Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens werden mit Busse bis
Fr. 100'000 bestraft, wenn sie nicht über die im Sinne von § 24 Abs. 1 erforderliche
Betriebsbewilligung verfügen oder im Sinne von § 26 in dringenden Fällen keinen
Beistand leisten oder keine notfallmässige Behandlung gewährleisten. *
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.2014 01.09.2015 Erstfassung 50/2014
Erlasstitel 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3 Abs. 2, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 3 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 5 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 7 Abs. 1, 4. 07.05.2025 01.01.2026 geändert 20/2025
Titel 3.1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 8 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 8 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 3.2 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 9 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 10 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 10a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 11 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 13 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 14 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 15 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
Titel 3.2. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
Titel 3.3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 19 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 7 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 20 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 21 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 21 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 21 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 21 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 21 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 3.3. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 22 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 22a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 1, 10. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 25 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 25a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 26 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 27 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 28 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 29 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
Titel 6. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 40 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 40 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 40a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 41 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 41 Abs. 3, 1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 44 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 49 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 50 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 5. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 6. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 7. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 8. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 9. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 50 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
