---
title: "Verordnung zum Standortförderungsgesetz"
id: 29fbba69-c48b-4cbe-a41a-755135ca8128
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "910.210"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/910.210/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/29fbba69-c48b-4cbe-a41a-755135ca8128
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4615/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f8d2dbc66d18bbd32e5f31b601936cc8eb47512da778a3cbc47f1605e1b2ca6e
provisions: 7
---

# Verordnung zum Standortförderungsgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten und den Vollzug der Massnahmen zur Stärkung der
Standortattraktivität, namentlich:
a) der Programme und Beiträge gemäss § 4 StaföG;
b) der Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt gemäss §§ 5d ff.
StaföG.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist mit Ausnahme der Bestimmungen über die
Stadtbelebung (§ 5c StaföG) für den Vollzug des StaföG zuständig.
2 Es kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.
3 Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
2. Standortförderungsfonds gemäss § 5 StaföG

## § 3 {#par_3}

Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt verwaltet den Standortförderungsfonds.
2 Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
3 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

## § 4 {#par_4}

Verfahren betreffend Mittelentnahme
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Mittelentnahme für Programme und Beiträge im Sinne von
§ 4 StaföG auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt abschliessend.
3. Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt
3.1 Begriffe

## § 5 {#par_5}

Massgebendes Geschäftsjahr
1 Das massgebende Geschäftsjahr im Sinne von § 5d Abs. 1 StaföG ist das Kalenderjahr, das dem Jahr
vorangeht, in welchem das Gesuch eingereicht wird.
2 Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so gilt als massgebendes Geschäftsjahr der
Zeitraum des letzten Abschlusses vor dem 1. Januar des jeweiligen Gesuchsjahrs.
1) SG 910.200
§ 6 Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen
1 Eine qualifizierende Anlage gemäss § 5d Abs. 2 StaföG liegt vor, wenn die beschränkt steuerpflichtige juristische Person im massgebenden Geschäftsjahr über förderberechtigte Aufwendungen im Sinne
von § 5e Abs. 1 lit. b StaföG von mindestens Fr. 100’000 im Kanton verfügt.
3.2 Förderung im Bereich Innovation
3.2.1 Gesuchsberechtigte juristische Personen
§ 7
1 Gesuchsberechtigt sind juristische Personen, deren förderberechtigte Aufwendungen für Forschung
und Entwicklung (F+E) im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mindestens 5
Prozent ihrer Gesamtaufwendungen betragen haben. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
i) * …
2 Verfügt eine juristische Person noch nicht über drei abgeschlossene Geschäftsjahre im Sinne von
Abs. 1, werden die jeweils verfügbaren Geschäftsjahre zur Berechnung herangezogen. *
3 Bei juristischen Personen, die zur Hauptsache in den forschungs- und entwicklungsorientierten Bereichen tätig sind, kann auf den Nachweis nach Abs. 1 verzichtet werden. Darunter fallen die folgenden,
vom Bundesamt für Statistik bezeichneten F+E-Wirtschaftszweige: *
a) * Nahrungsmittel;
b) * Chemie;
c) * Pharma;
d) * Metall;
e) * Maschinen;
f) * Hochtechnologieinstrumente;
g) * Herstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);
h) * IKT-Dienstleistungen;
i) * Forschung und Entwicklung.
3.2.2 Geförderte Personalaufwendungen gemäss § 5e Abs. 1 lit. a StaföG
§ 8 Geförderte Personalaufwendungen
1 Gefördert werden Personalaufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für diejenigen Arbeitnehmenden, die ihren vertraglichen und faktischen Arbeitsort zur Hauptsache im Kanton oder in der
Nordwestschweiz haben.
2 Unter der Voraussetzung von Abs. 1 werden Personalaufwendungen für folgende Arbeitnehmende
gefördert:
a) forschende und entwickelnde Fachpersonen, die in der Planung oder Herstellung von Erkenntnissen, Produkten, Verfahren, Methoden und neuen Systemen sowie in der Leitung
entsprechender Projekte tätig sind;
b) technische Fachpersonen, die für wissenschaftliche und technische Arbeiten an der Forschung und Entwicklung notwendig sind;
c) qualifiziertes und nicht qualifiziertes Hilfspersonal, das für wissenschaftliche und technische Arbeiten an der Forschung und Entwicklung notwendig ist;
d) Personal, das notwendig ist, um die entwickelten Produkte und Dienstleistungen mit den
massgebenden Regulatorien und Normen in Einklang zu bringen sowie das geistige
Eigentum zu schützen.
3 Unter die Standorte in der übrigen Nordwestschweiz fallen:
a) der Kanton Basel-Landschaft;
b) der Kanton Jura;
c) im Kanton Aargau die Bezirke Rheinfelden und Laufenburg;
d) im Kanton Solothurn die Bezirke Dorneck und Thierstein.
§ 9 Bemessungsgrundlagen der Förderung
1 Aufwendungen für Arbeitnehmende mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort zur Hauptsache im
Kanton sind zu 100 Prozent förderberechtigt.
2 Aufwendungen für Arbeitnehmende mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort zur Hauptsache an
Standorten in der übrigen Nordwestschweiz sind zu 10 Prozent förderberechtigt.
§ 10 Fördersätze
1 Die Förderung beträgt 25 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen unter Fr. 5 Mio. pro Jahr.
2 Die Förderung beträgt 20 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen von Fr. 5 Mio. bis zu Fr. 50 Mio. pro Jahr.
3 Die Förderung beträgt 5 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen grösser als Fr. 50 Mio. pro Jahr.
4 Bei Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen und damit gemäss internationalen Standards eine besonders hohe Innovationsintensität aufweisen, werden die
Fördersätze gemäss Abs. 1 – 3 um 3 Prozentpunkte erhöht.
3.2.3 Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
§ 11 Materielle Anlagen für Forschung und Entwicklung in der Schweiz
1 Gefördert werden planmässige Abschreibungen im massgebenden Geschäftsjahr auf materielle Anlagen in der Schweiz, die für Forschung und Entwicklung notwendig sind.
§ 12 Materielle Anlagen für die Hochtechnologieproduktion in der Schweiz
1 Gefördert werden planmässige Abschreibungen im massgebenden Geschäftsjahr auf materielle Anlagen in der Schweiz, die für die Hochtechnologieproduktion notwendig sind.
2 Die Definition der Hochtechnologieproduktion erfolgt gemäss internationalen Standards. Dazu zählen materielle Produktionsanlagen in den folgenden Wirtschaftszweigen:
a) Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen;
c) Herstellung von chemischen Erzeugnissen;
d) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen;
e) Maschinenbau;
f) Herstellung von Automobilen und Automobilteilen;
g) sonstiger Fahrzeugbau.
3 Kann eine juristische Person nachweisen, dass der Anteil ihrer Aufwendungen für Forschung und
Entwicklung am Umsatz im massgebendem Geschäftsjahr mindestens 2.5 Prozent betragen hat, zählen
die entsprechenden materiellen Produktionsanlagen ebenfalls zur Hochtechnologieproduktion.
§ 13 Bemessungsgrundlagen der Förderung
1 Abschreibungen auf materielle Anlagen im Kanton sind zu 100 Prozent förderberechtigt.
2 Abschreibungen auf materielle Anlagen in anderen Kantonen sind zu 10 Prozent förderberechtigt.
3 Nicht gefördert werden ausserordentliche Abschreibungen, insbesondere nicht vorhersehbare Wertminderungen durch ausserordentlichen Wertverfall oder infolge Stilllegungen von Anlagen.
§ 14 Ausschluss von Höherbewertungen
1 Die gesamten förderberechtigten Aufwendungen über die Lebensdauer einer materiellen Anlage können nicht höher sein als die ursprünglichen Anschaffungskosten und allfällige zusätzliche Investitionen im Zusammenhang mit einer Modernisierung oder Erweiterung der Anlage.
2 Höherbewertungen insbesondere durch Verkauf und Neubewertungen werden bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
§ 15 Fördersätze
1 Die Förderung beträgt 25 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen unter Fr. 1 Mio. pro Jahr.
2 Die Förderung beträgt 20 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen von Fr. 1 Mio. bis zu Fr. 5 Mio. pro Jahr.
3 Die Förderung beträgt 5 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen grösser als Fr. 5 Mio. pro Jahr.
4 Bei Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen und damit gemäss internationalen Standards eine besonders hohe Innovationsintensität aufweisen, werden die
Fördersätze gemäss Abs. 1 – 3 um 3 Prozentpunkte erhöht.
3.2.4 Geförderte klinische Studien gemäss § 5e Abs. 1 lit. c StaföG
§ 16 Fördergegenstand
1 Gefördert werden nur Sachaufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für klinische Studien in
der Schweiz oder für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien in der
Schweiz.
2 Aufwendungen nach Abs. 1 an eine beauftragte juristische Person werden nur berücksichtigt, wenn
diese die klinische Studie selbst durchführt oder die dafür notwendigen Wirkstoffe selbst herstellt.
§ 17 Fördersätze
1 Die Förderung beträgt 10 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr.
3.2.5 Dokumentation
§ 18
1 Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise einzureichen:
a) aktueller Handelsregisterauszug;
b) ordentlich revidierte Jahresrechnung;
c) Bestätigung der Revisionsstelle betreffend die im Gesuch geltend gemachten Berechnungsgrundlagen;
d) Dokumentation der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufwendungen für Forschung,
Entwicklung und Hochtechnologieproduktion, die im Gesuch geltend gemacht werden;
e) Verträge mit beauftragten juristischen Personen und Nachweis der gesamthaft bezahlten
Aufwendungen im Zusammenhang mit § 16.
3.3 Förderung im Bereich Elternzeit
§ 19 Gesuchsberechtigte juristische Personen
1 Juristische Personen gemäss § 5d Abs. 1 StaföG sowie steuerbefreite juristische Personen gemäss
§ 5f Abs. 5 StaföG haben Anspruch auf Beiträge für die Förderung von Elternzeit.
§ 20 Urlaub
1 Der geförderte Urlaub nach einer Geburt oder Adoption richtet sich nach der entsprechenden Regelung der Elternzeit im jeweiligen Personalreglement.
§ 21 Umfang der Förderbeiträge
1 Gefördert werden die über die Ansprüche gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 2) im massgebenden Geschäftsjahr hinaus bezogenen Urlaubstage bis maximal drei Wochen.
2 Bei einem überjährigen Bezug des geförderten Urlaubs werden die Urlaubstage zusammengerechnet.
Der erste bezogene Urlaubstag bestimmt das massgebende Geschäftsjahr.
§ 22 Dokumentation
1 Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise einzureichen:
a) alle Abrechnungen oder Bestätigungen der zuständigen Ausgleichskasse über die Auszahlung eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs oder Urlaubs des anderen Elternteils;
b) eine unterzeichnete Bestätigung des vertraglichen und faktischen Arbeitsortes, über die
Dauer der bezogenen Elternzeit sowie das ausbezahlte Elternzeitgeld;
c) Auszug aus dem Personalreglement oder einem vergleichbaren Dokument, das die Festschreibung der Elternzeit über die Ansprüche des EOG hinaus festlegt;
d) Bestätigung über die Steuerbefreiung der steuerbefreiten juristischen Personen gemäss
§ 66 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom
12. April 2000 3).
3.4 Förderung im Bereich Umwelt
3.4.1 Geförderte Massnahmen zur Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen oder zur
Steigerung der Energieeffizienz *
§ 23 Fördergegenstand *
1 Gefördert werden umgesetzte Massnahmen, die eine Reduktion direkter Treibhausgasemissionen
(Scope 1 gemäss Greenhouse Gas Protocol [GHG-Protokoll]) oder eine Steigerung der Energieeffizienz bewirken. *
2 Die Massnahme muss gegenüber dem Zustand vor der Massnahmenumsetzung einen massgeblichen
Beitrag zur Reduktion direkter Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz leisten. *
2) SR 834.1
3) SG 640.100
3 Eine umgesetzte Massnahme kann im Rahmen von Abs. 1 nur einmal gefördert werden und muss im
massgebenden Geschäftsjahr umgesetzt worden sein. *
4 Nicht gefördert werden: *
a) Ersatzneubauten;
b) Massnahmen, die im Rahmen des nationalen Gebäudeprogramms förderberechtigt sind;
c) Stromeffizienzmassnahmen, die im Rahmen des Förderinstrumentes «ProKilowatt» bereits Fördermittel erhalten haben;
d) Massnahmen, bei denen Offsets oder vergleichbare Instrumente eingesetzt wurden;
e) Massnahmen, bei denen fossile Energieträger durch andere fossile Energieträger ersetzt
werden.
5 Massnahmen, die bereits über ein anderes Förderinstrument des Kantons finanziell unterstützt wurden, können von der Förderung ausgeschlossen werden. *
§ 24 Fördersätze
1 Die Förderung beträgt je nach Ort der Massnahmenumsetzung: *
a) * 40 Prozent der Investitionskosten einer im Kanton umgesetzten Massnahme;
b) * 20 Prozent der Investitionskosten einer in der übrigen Schweiz umgesetzten Massnahme.
2 … *
3 … *
§ 24a * Zu- und Abschläge
1 Alle förderberechtigten Massnahmen des massgebenden Geschäftsjahres werden innerhalb der jeweiligen Kategorie gemäss § 23 (direkte Treibhausgasemissionen oder Energieeffizienz) nach dem Prinzip der Kosteneffizienz (Verhältnis der Reduktionswirkung zum investierten Franken) bewertet.
2 Anschliessend werden die Massnahmen gemäss ihrer Kosteneffizienz in absteigender Reihenfolge
geordnet und in Drittel eingeteilt. Das oberste Drittel enthält die kosteneffizientesten Massnahmen.
3 Für die einzelnen Drittel gelten folgende Zu- oder Abschläge auf die Förderbeiträge gemäss § 24:
a) oberstes Drittel: Zuschlag von 25 Prozent;
b) mittleres Drittel: kein Zu- oder Abschlag;
c) unterstes Drittel: Abschlag von 25 Prozent.
3.4.2 … *
§ 25 * …
§ 26 * …
3.4.3 Geförderte Reduktion der Emissionsintensität direkter Treibhausgasemissionen *
§ 27 Fördergegenstand
1 Gefördert werden gesamthaft verminderte Tonnen CO -Äquivalente (CO eq) für die Reduktion der₂ ₂
Emissionsintensität direkter Treibhausgasemissionen (Scope 1 gemäss GHG-Protokoll) im Vergleich
zum Vorjahr. *
§ 28 Fördersätze
1 Die Förderung beträgt pro verminderter Tonne CO eq Fr. 30.₂ *
2 Der maximale Förderbetrag pro juristischer Person beträgt Fr. 5 Mio. im Jahr.
3.4.4 Dokumentation *
§ 29 Dokumentation der umgesetzten Massnahmen *
1 Mit dem Beitragsgesuch sind für umgesetzte Massnahmen im Kanton oder in der Schweiz insbesondere folgende Angaben und Nachweise einzureichen:
a) detaillierter Massnahmenbeschrieb;
b) detaillier Nachweis über die Höhe der Investitionskosten;
c) Nachweis der Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen beziehungsweise Nachweis der eingesparten Energie.
2 … *
3 Die Massnahmenwirkung, die Massnahmenumsetzung sowie die Höhe der Investitionskosten sind
durch externe, vom Kanton anerkannte Energieberatende zu prüfen und zu bestätigen.
§ 30 Dokumentation der Reduktion der Treibhausgasintensität *
1 Im Beitragsgesuch für eine Förderung gemäss §§ 27 und 28 ist im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung (Klimaberichterstattung) anhand der Indikatoren «Anzahl Mitarbeitende» oder «Vollzeitäquivalente» die Reduktion der Emissionsintensität im Vergleich zum Vorjahr nachzuweisen. *
1bis In begründeten Ausnahmefällen kann vor Gesuchseinreichung auf Antrag hin ein alternativer Indikator bewilligt werden. *
2 Die nichtfinanzielle Berichterstattung (Klimaberichterstattung) muss anhand eines international anerkannten Standards erstellt worden sein. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen ist gemäss den
Vorgaben des GHG-Protokolls zu berechnen und pro Tonne CO eq (Scope 1) auszuweisen.₂ *
3 Die in den Berichten über nichtfinanzielle Belange ausgewiesenen Treibhausgasemissionen sowie die
Indikatoren gemäss Abs. 1 oder Abs. 1bis sind durch eine vom Kanton anerkannte externe Prüfinstanz
zu prüfen. *
3.4.5 Gemeinsame Bestimmungen im Bereich Umwelt *
§ 31 Mindest- und Maximalhöhe der Förderbeiträge *
1 Fördergesuche mit einer Beitragssumme von weniger als Fr. 2’000 werden nicht berücksichtigt. *
2 Der maximale Förderbeitrag pro juristische Person beträgt Fr. 10 Mio. *
3 … *
§ 31a * Betriebsanalysen
1 Innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Beiträge im Sinne von § 23 ist eine Betriebsanalyse zur
Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung zu erarbeiten.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind juristische Personen, die:
a) eine Vereinbarung zur Erfüllung der Bestimmungen für Grossverbraucher gemäss § 17
des Energiegesetzes (EnG) vom 16. November 2016 4) abgeschlossen haben;
b) über eine Zielvereinbarung des Bundes als freiwillige Massnahme (ZV-FRM) verfügen;
c) oder bereits eine vom Kanton anerkannte Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder
Energieeffizienzsteigerung erarbeitet haben.
3.5 Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
§ 32 Aufgaben
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für:
a) Bereitstellung einer elektronischen Plattform für die Einreichung der Gesuche;
4) SG 772.100
b) Entgegennahme und die Prüfung der Gesuche;
c) Berechnung der auszurichtenden Beiträge;
d) Ausfertigung der Verfügungen;
e) Ausrichtung der Beiträge.
2 Es legt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens fest, insbesondere weitere einzureichende Angaben
und Nachweise.
3 Es kann verwaltungsinterne und -externe fachliche und administrative Unterstützung beiziehen.
§ 33 Gesuche
1 Beitragsgesuche für das massgebende Geschäftsjahr 2024 sind bis 30. September 2025, danach bis
30. Juni des dem massgebenden Geschäftsjahr nachfolgenden Kalenderjahrs über die elektronische
Plattform einzureichen.
2 … *
3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Nachfrist eingeräumt werden, um Unterlagen nachzureichen oder zusätzliche Angaben zu machen. Wenn das Gesuch innert dieser Frist nicht vervollständigt
wird, wird darauf nicht eingetreten.
§ 34 Mitwirkungspflicht
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, die gemäss dieser Verordnung und der
Richtlinien sowie Merkblättern verlangten Unterlagen und Nachweise einzureichen, wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben und bei Abklärungen mitzuwirken.
2 Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das Amt für
Wirtschaft und Arbeit sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten soweit notwendig mit anderen Behör -
den auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts- und Steuergeheimnis im
Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuchs.
§ 35 Ausschluss der Förderung
1 Befindet sich die juristische Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs oder der Ausrichtung der Beiträge in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ist sie von der Förderung ausgeschlossen.
§ 36 Ausstehende Zahlungen
1 Bei ausstehenden Zahlungen der gesuchstellenden juristischen Person gegenüber Behörden können
diese mit den Beiträgen verrechnet oder die Beiträge können aufgeschoben werden, bis die Schuld beglichen ist.
§ 37 Begrenzung im Bereich Innovation
1 Der Förderbeitrag für Aufwendungen ausserhalb des Kantons darf im gleichen Jahr das Doppelte des
Förderbeitrags für Aufwendungen im Kanton nicht übersteigen.
2 Übersteigt die Summe aller Förderbeiträge die im Fonds Innovation nach § 5k Abs. 2 lit. a StaföG
zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Beiträge proportional gekürzt.
§ 38 Reihenfolge in den Bereichen Gesellschaft und Umwelt
1 Die im Fonds für Gesellschaft und Umwelt verfügbaren Mittel nach § 5k Abs. 2 lit. b StaföG werden
wie folgt verwendet:
a) In einem ersten Schritt werden die Beiträge nach § 5f Abs. 2 und 3 StaföG gewährt (El -
ternzeit).
b) Sind nach Gewährung aller Beiträge nach lit. a noch Mittel im Fonds für Gesellschaft und
Umwelt vorhanden, so werden als nächstes die Beiträge nach § 5j StaföG gewährt (Forschungskooperationen).
c) Sind nach Gewährung aller Beiträge nach lit. a und b noch Mittel im Fonds für Gesell -

## § 5g schaft und Umwelt vorhanden, so werden die Beiträge nach {#par_5g}

StaföG gewährt (Bereich Umwelt). Reichen die verbleibenden Fondsmittel nicht aus, um die gewährten Beiträge nach § 5g StaföG vollständig zu decken, so werden in einem ersten Schritt alle Beitragsanteile, die Fr. 1 Mio. übersteigen, proportional bis auf Fr. 1 Mio. gekürzt. Reichen
die verbleibenden Fondsmittel danach noch immer nicht aus, werden in einem zweiten
Schritt sämtliche verbleibende Beiträge proportional gekürzt.
§ 39 Entscheid
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erlässt die Verfügungen betreffend Gewährung oder Ablehnung
der Gesuche in der Regel bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahrs.
2 Über Gesuche, die rechtzeitig eingereicht wurden, aber bis 31. Dezember nicht abschliessend beurteilt werden konnten, wird im Folgejahr verfügt.
3 Einem Rekurs gegen eine Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 40 Ausrichtung der Beiträge
1 Die rechtskräftig gewährten Beiträge werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit ausgerichtet.
2 Wird eine Verfügung angefochten, kann der unbestrittene Teil der Beiträge ausgerichtet werden.
3 Bestehen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Beiträge begründete Zweifel an der Fortführung der juristischen Person, kann die Ausrichtung der Beiträge längstens bis zum 31. Dezember des dem Gesuchsjahr folgenden Kalenderjahrs aufgeschoben werden. *
§ 41 Kontrolle
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bis zu fünf Jahre nach Erlass der Verfügung rückwirkend
Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
durchführen.
2 Werden Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt, stellt das Amt für Wirtschaft und
Arbeit sicher, dass diese die massgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben kennen und einhalten.
3.6 Forschungskooperationen
3.6.1 Allgemeine Bestimmungen *
§ 42 Fördergegenstand *
1 Gegenstand der Förderung sind neuartige Forschungskooperationsprojekte im Bereich der Life
Sciences mit dem Ziel, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung zu verbessern. *
2 Der Begriff Life Sciences umfasst die Lebenswissenschaften im Sinne der zu Beginn der im Ge -
suchsjahr geltenden Evaluation-Panel-Struktur des Europäischen Forschungsrats sowie die Bereiche
Humanmedizin und Digital Health. *
3 Gefördert werden Projekte in den Bereichen Global Health und risikobehaftete Märkte. *
4 Proof-of-Concept-Projekte für neue Technologien sowie Capacity Building in Zukunftstechnologien
werden nur gefördert, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zu den Bereichen gemäss Abs. 3 aufwei -
sen. *
5 Die Projekte erbringen oder erweitern wissenschaftliche Erkenntnisse und zielen darauf ab, diese in
die praktische Anwendung zu überführen. *
§ 42a * Ausschluss der Förderung
1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte mit Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen.
2 Ausgeschlossen sind Beiträge an die Betriebskosten der Forschungspartner im Sinne von § 42k.
§ 42b * Verhältnis zu anderen Förderungen
1 Die Förderbeiträge können mit anderen Förderungen kombiniert werden, sofern keine Überfinanzierung derselben Projektkosten erfolgt.
§ 42c * Ausführungsbestimmungen
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann ausführende Bestimmungen erlassen.
2 Es kann die Anzahl Gesuche und die Förderbeiträge pro förderberechtigten Forschungspartner im
Sinne von § 42k begrenzen.
3.6.2 Forschungsbeirat *
§ 42d * Organisation
1 Zur Evaluation der Fördergesuche und für die Begleitung des Vollzugs der Fördertätigkeit setzt das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt den Forschungsbeirat ein.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt dessen Geschäftsstelle.
§ 42e * Zusammensetzung
1 Der Forschungsbeirat besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern einschliesslich:
a) des Präsidiums;
b) weiterer Fachpersonen, die mit der Forschungslandschaft im Bereich Life Sciences und
dem regionalen Ökosystem gut vertraut sind;
c) einer vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nominierten Person ohne
Stimmrecht.
§ 42f * Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und bestimmt das Präsidium.
2 Die Amtsdauer beträgt für alle Mitglieder vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Forschungsbeirat selbst.
4 Der Regierungsrat kann die Mitglieder jederzeit abberufen.
5 Die Mitglieder legen ihre Interessen offen.
§ 42g * Organisationsreglement und Entschädigung
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt genehmigt das Organisationsreglement.
2 Die Mitglieder des Forschungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Pauschalentschädi -
gung.
3 Die Entschädigung pro Jahr beträgt für das Präsidium maximal 30'000 Franken und für die übrigen
Mitglieder maximal 10'000 Franken, jeweils einschliesslich aller Sitzungsgelder und Spesen, jedoch
exklusiv allfälliger Mehrwertsteuer.
4 Spesen von Mitgliedern im Sinne von § 42e Abs. 1 lit. b mit ausländischem Wohnort können vergü -
tet werden.
§ 42h * Aufgaben
1 Der Forschungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er präzisiert die Förderinhalte unter Berücksichtigung wissenschaftlicher oder technologischer sowie wirtschaftlicher Entwicklungen und relevanter Zukunftsfelder und kann
Schwerpunkte setzen.
b) Er erarbeitet die Grundlagen des Auswahlverfahrens und der Beurteilungskriterien sowie
weitere Einzelheiten der Förderung.
c) Er evaluiert die Fördergesuche nach wissenschaftlicher Exzellenz und Anwendungs- bzw.
Wertschöpfungspotenzial.
d) Er kann Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in den definierten
Bereichen beiziehen.
e) Er unterbreitet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Empfehlungen zu
den Förderentscheiden.
f) Er prüft den Projektfortschritt der geförderten Projekte.
g) Er stellt Qualität und Integrität in der Förderung sicher.
h) Er erstattet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt jährlich Bericht.
i) Er kann dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Förderung unterbreiten.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann dem Forschungsbeirat weitere Aufgaben
übertragen.
3.6.3 Voraussetzungen der Förderung *
§ 42i * Globaler gesellschaftlicher Nutzen
1 Forschungskooperationsprojekte stiften einen globalen gesellschaftlichen Nutzen, wenn die daraus
resultierenden Forschungserkenntnisse Wirkung, Gültigkeit oder Relevanz haben, welche über die nationalen und regionalen Grenzen hinausgehen und die Bevölkerung oder Staaten weltweit betreffen
oder potenziell betreffen können.
§ 42j * Neuartige Forschungskooperationen
1 Als neuartige Forschungskooperationen gelten Kooperationen, deren Projekte die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie verfolgen neue wissenschaftliche oder technologische Perspektiven oder Methoden
oder testen bahnbrechende Ansätze, die das Potenzial haben, zu einer besseren Gesundheit und zum Wohlergehen der Bevölkerung beizutragen.
b) Sie verfolgen das Ziel, durch die Anwendung der Erkenntnisse gesellschaftlichen Mehrwert zu generieren und, wo möglich, zur wirtschaftlichen Wertschöpfung beizutragen.
§ 42k * Förderberechtigte Forschungspartner
1 Förderberechtigt sind:
a) Hochschulen, sofern sie einen Standort im Kanton haben oder vom Kanton als Träger
oder Mitträger gesteuert oder finanziert werden;
b) Forschungseinrichtungen, welche vom Kanton als Träger oder Mitträger gesteuert oder finanziert werden;
c) Nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen, sofern sie ihren Standort im Kanton haben
und von einer Hochschule mitgegründet wurden oder mitfinanziert werden;
d) Universitätsspitäler und -kliniken mit Sitz und Standort im Kanton.
§ 42l * Förderfähige Kooperationsprojekte
1 Förderfähig sind Forschungskooperationsprojekte mit Beteiligung von:
a) mindestens einem Forschungspartner im Sinne von § 42k;
b) und mindestens einer gemäss § 5d Abs. 1 StaföG steuerpflichtigen juristischen Person,
nachfolgend «Industriepartner».
2 Die Industriepartner müssen sich am Projekt mit Eigenleistungen oder finanziellen Leistungen betei -
ligen.
§ 42m * Verwendung der Förderbeiträge
1 Die Förderbeiträge sind mehrheitlich im Kanton oder der übrigen Nordwestschweiz im Sinne von
§ 8 Abs. 3 einzusetzen.
2 Eine Verwendung der Förderbeiträge für Aufwendungen der beteiligten Industriepartner im Sinne
von § 42l Abs. 1 lit. b ist ausgeschlossen.
3.6.4 Verfahren und Anforderungen *
§ 42n * Gesuche
1 Beitragsgesuche sind von den Forschungs- und Industriepartnern gemeinsam einzureichen.
§ 42o * Auswahlverfahren
1 Die Vergabe der Förderbeiträge erfolgt im Rahmen eines kompetitiven Auswahlverfahrens.
2 Projekte zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, vernachlässigten Tropenkrankheiten, Krankheiten mit besonders hoher epidemischer und pandemischer Gefahr sowie Projekte zur Bekämpfung der
Antibiotika- und antimikrobiellen Resistenzen werden bei der Bewertung höher gewichtet.
3 Kooperiert ein Forschungspartner erstmals mit einem Industriepartner, kann dieser Umstand als förderrelevanter Faktor mit erhöhter Gewichtung in die Beurteilung des Gesuchs einfliessen
§ 42p * Entscheid
1 Über die Gewährung von Förderbeiträgen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
§ 42q * Vertrag
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schliesst mit den Forschungspartnern einen
entsprechenden Vertrag ab.
2 Die Gewährung von Förderbeiträgen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Forschungs-
und Industriepartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte abschliessen.
§ 42r * Auszahlung der Förderbeiträge
1 Die Förderbeiträge werden an die Forschungspartner im Sinne von § 42k ausbezahlt.
2 Die Forschungspartner bestimmen eine Stelle zur Verwaltung der ausbezahlten Förderbeiträge.
§ 42s * Berichterstattung
1 Die Forschungspartner berichten über den Verlauf des Projekts.
2 Spätestens ein Monat nach Abschluss des Projekts ist ein inhaltlicher und finanzieller Schlussbericht
einzureichen.
§ 42t * Auskunfts- und Evaluationspflicht
1 Die Forschungspartner haben Auskunft zu erteilen über:
a) sämtliche für die Begleitung und Kontrolle der Förderung erforderlichen Angaben;
b) die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse;
c) Gesuche für die Finanzierung desselben Projekts oder von Teilen davon, die sie während
der laufenden Förderung oder danach bei einer anderen Stelle einreichen oder eingereicht
haben.
2 Diese Auskunftspflicht gilt bis fünf Jahre nach Einreichung des Schlussberichts gemäss § 42s Abs. 2.
3.7 Fonds für Innovation und Fonds für Gesellschaft und Umwelt gemäss § 5k StaföG
§ 43 Verwaltung der Fonds
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt verwaltet den Fonds für Innovation sowie den
Fonds für Gesellschaft und Umwelt.
2 Die Vollzugskosten gehen je nach Bereich zulasten des jeweils entsprechenden Fonds.
3 Es berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnungen. Der Abschluss der Fondsbuchhaltungen erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.
§ 44 Mittelentnahme

## § 5j {#par_5j}

StaföG zu Lasten der Fonds auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt gleichzeitig mit dem revidierten Standortförderungsgesetz vom 2. Februar 2025 in Kraft 5). Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Standortförderungsgesetz vom 26. September 2006 aufgehoben.
5) In Kraft seit 30. Juni 2025
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2025 30.06.2025 Erlass Erstfassung KB 28.06.2025
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. f) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. g) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. h) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 1, lit. i) aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 2 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. a) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. c) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. d) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. e) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. f) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. g) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. h) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 7 Abs. 3, lit. i) eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.4.1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 23 Titel geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 23 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 23 Abs. 2 eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 23 Abs. 3 eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 23 Abs. 4 eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 23 Abs. 5 eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 24 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 24 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 24 Abs. 2 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 24 Abs. 3 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 24a eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.4.2 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 25 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 26 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.4.3 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 27 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 28 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.4.4 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 29 Titel geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 29 Abs. 2 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 30 Titel geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 30 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 30 Abs. 1bis eingefügt KB 22.04.2026.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.03.2026 01.04.2026 § 30 Abs. 2 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 30 Abs. 3 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.4.5 eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 31 Titel geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 31 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 31 Abs. 2 geändert KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 31 Abs. 3 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 31a eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 33 Abs. 2 aufgehoben KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 § 40 Abs. 3 eingefügt KB 22.04.2026.1
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.6.1 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42 Titel geändert KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42 Abs. 1 geändert KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42 Abs. 2 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42 Abs. 3 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42 Abs. 4 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42 Abs. 5 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42a eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42b eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42c eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.6.2 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42d eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42e eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42f eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42g eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42h eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.6.3 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42i eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42j eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42k eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42l eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42m eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 Titel 3.6.4 eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42n eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42o eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42p eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42q eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42r eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42s eingefügt KB 22.04.2026.2
31.03.2026 01.04.2026 § 42t eingefügt KB 22.04.2026.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2025 30.06.2025 Erstfassung KB 28.06.2025
§ 7 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. a) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. b) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. c) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. d) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. e) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. f) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. g) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. h) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 1, lit. i) 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. a) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. b) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. c) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. d) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. e) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. f) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. g) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. h) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 7 Abs. 3, lit. i) 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
Titel 3.4.1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 23 31.03.2026 01.04.2026 Titel geändert KB 22.04.2026.1
§ 23 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 23 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 23 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 23 Abs. 4 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 23 Abs. 5 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 24 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 24 Abs. 1, lit. a) 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 24 Abs. 1, lit. b) 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 24 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 24 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 24a 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
Titel 3.4.2 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 25 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 26 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
Titel 3.4.3 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 27 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 28 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
Titel 3.4.4 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 29 31.03.2026 01.04.2026 Titel geändert KB 22.04.2026.1
§ 29 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 30 31.03.2026 01.04.2026 Titel geändert KB 22.04.2026.1
§ 30 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 30 Abs. 1bis 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 30 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 30 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
Titel 3.4.5 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 31 31.03.2026 01.04.2026 Titel geändert KB 22.04.2026.1
§ 31 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 31 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.1
§ 31 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 31a 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
§ 33 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 aufgehoben KB 22.04.2026.1
§ 40 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.1
Titel 3.6.1 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42 31.03.2026 01.04.2026 Titel geändert KB 22.04.2026.2
§ 42 Abs. 1 31.03.2026 01.04.2026 geändert KB 22.04.2026.2
§ 42 Abs. 2 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42 Abs. 3 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42 Abs. 4 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42 Abs. 5 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42a 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42b 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42c 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
Titel 3.6.2 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42d 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42e 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42f 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42g 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42h 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
Titel 3.6.3 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42i 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42j 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42k 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42l 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42m 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
Titel 3.6.4 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42n 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42o 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42p 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42q 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42r 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42s 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
§ 42t 31.03.2026 01.04.2026 eingefügt KB 22.04.2026.2
