---
title: "Bebauungsplan 231: Riehen Pflanz- und Kleingärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten"
id: 2a0f555b-a778-46a9-89ac-bd037ee69bd1
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "RiE 731.150.231"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/RiE%20731.150.231/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2a0f555b-a778-46a9-89ac-bd037ee69bd1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35632/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8afe649d566a4c25a92ae59c215d82b516db6f2ad17fbab11c2bec9622a9f848
provisions: 1
---

# Bebauungsplan 231: Riehen Pflanz- und Kleingärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten

## text {#text}

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.231
Bebauungsplan 231: Riehen Pflanz- und Kleingärten Im Brühl, Auf
Hutzlen und In den Wenkenmatten
(BP 231)
Vom 27. November 2014 (Stand 1. Januar 2017)
Der Einwohnerrat Riehen
beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL)
sowie gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November
1999 1):
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/272.html
1) SG 730.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.231
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2014 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 06.12.2014
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.231
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2014 01.01.2017 Erstfassung KB 06.12.2014
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.231
Riehen
Pflanz- und Kleingärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten
Einwohnerratsbeschlüsse vom 27. November 2014 und 24. September 2015
Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung
und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG)
vom 17. November 1999 1):
1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutzgärten
im Autal 2), im Brühl, auf Hutzlen und in den Wenkenmatten wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichnete Gebiet werden folgende
Vorschriften erlassen:
Art der Nutzung
2.1 Das Gebiet ist für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige landwirtschaftliche
und gartenbauliche Nutzung ist auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig.
2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen,
Weiden und Pflanz- und Nutzgärten ist in Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer
Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer zu erhalten.
2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen sowie der Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Autoabstellflächen, Lagerplätzen, Garagen,
Carports und Treibhäusern. Ebenso ist der Betrieb von Familiengartenanlagen untersagt.
Bauliche Nutzung
3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden. Untergeordnete zweckdienliche
Nebenbauten sind zulässig.
3.2 Die Grundrissprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m2.
3.3 Für die Bestimmungen von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellenfläche massgeblich, welche
innerhalb des Perimeters der speziellen Nutzungsvorschriften liegt.
3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht
überschreiten.
3.5 Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m2 zulässig.
3.6 Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie Heizungen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.
3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.
1) SG 730.100
2) Für das Gebiet „Im Autal“ wurde der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni
2018 (VD.2016.22) aufgehoben.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.231
Gestaltung und ökologische Funktion der Pflanz- und Nutzgärten:
4.1 Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen.
4.2 Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein
absolutes Minimum zu reduzieren.
4.3 Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen; bauliche Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.
4.4 Im Bereich der überlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkungen (Uferschutz entlang von
Bächen / Wässergräben, Grundwasserschutz und Schutz von Natur- / Kulturwerten gemäss
Naturinventar)» des Plans Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 ist das Errichten von Bauten
und Anlagen verboten.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft
den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/272.html
3) Wirksam seit 1. 1. 2017.
