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title: "Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht"
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# Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

## § 1 I. Allgemeine Bestimmung {#par_1}

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider
Geschlechter.

## § 2 II. Organisation {#par_2}

Zuständigkeitskreise
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)
1 Die KESB Innerschwyz ist für die folgenden Gemeinden zuständig:
Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal,
Riemenstalden, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.
2 Die KESB Ausserschwyz ist für die folgenden Gemeinden zuständig:
Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal,
Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.

## § 3 {#par_3}

2. Amtsbeistandschaften
1 Die der KESB Innerschwyz unterstellten Amtsbeistandschaften umfassen folgende Gemeinden:
a) Amtsbeistandschaft Innerschwyz 1:
Gersau, Illgau, Ingenbohl, Morschach, Muotathal, Riemenstalden und
Schwyz.
b) Amtsbeistandschaft Innerschwyz 2:
Arth, Küssnacht, Lauerz, Sattel, Steinen und Steinerberg.
2 Die der KESB Ausserschwyz unterstellten Amtsbeistandschaften umfassen
folgende Gemeinden:
a) Amtsbeistandschaft Mitte:
Alpthal, Einsiedeln, Oberiberg, Rothenthurm und Unteriberg.
b) Amtsbeistandschaft Höfe:
Feusisberg, Freienbach und Wollerau.SRSZ 1.1.2015
c) Amtsbeistandschaft March:
Altendorf, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal und Wangen.

## § 4 {#par_4}

Aufsichtsbehörde
1 Das Departement des Innern ist Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz.
2 Es erfüllt diese Aufgabe insbesondere, indem es:
a) eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung fördert;
b) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beim Fachaustausch untereinander und mit anderen Behörden unterstützt;
c) zusammen mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden für die Aus-
und Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiter der Behörden besorgt ist;
d) Weisungen erlässt;
e) weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen trifft.
3 Das Verwaltungsgericht stellt der Aufsichtsbehörde seine Rechtsmittelentscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zu.

## § 5 {#par_5}

Kindes- und Erwachsenenschutzkommission
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzkommission für eine Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder können wiedergewählt
werden.
2 Der Vorsteher des Departementes des Innern präsidiert die Kommission.
3 Die Kommission trifft sich mindestens einmal jährlich und nimmt ihre Aufgaben wahr, indem sie die Aufsichtsbehörde und die beiden Ämter berät bei:
a) der Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten der Gemeinden;
b) der Aufsichtsausübung;
c) der Aufgabenerfüllung durch die KESB und die Amtsbeistandschaften.

## § 6 {#par_6}

Amtsvorsteher
1 Der Vorsteher der KESB ist zugleich Amtsvorsteher. Als solcher ist er insbesondere zuständig für:
a) die administrative Leitung des Amtes;
b) die Personalführung;
c) die Verfügung über die bewilligten Mittel.
2 Der Amtsvorsteher kann einzelne der Kompetenzen an untergeordnete Stellen
übertragen.

## § 7 III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#par_7}

Anstellungsbehörde
Der Regierungsrat stellt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB an
und bestimmt die Vorsteher.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsordnung KESB
1 Die KESB regeln in einer Geschäftsordnung insbesondere:
a) die Aufgabenteilung;
b) die interne Organisation;
c) die Geschäftsabwicklung mit den Amtsbeistandschaften und Beiständen.
2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

## § 9 {#par_9}

Stellvertretung und Notfallorganisation
1 Sofern die Stellvertretung nicht innerhalb der KESB geregelt werden kann, sind
die Mitglieder der anderen KESB verpflichtet, deren Aufgaben zu übernehmen.
2 Für Aufgaben im Rahmen der KESB-Notfallorganisation können alle Behördenmitglieder im ganzen Kantonsgebiet eingesetzt werden.

## § 10 {#par_10}

Aufgabenerfüllung
1 Die KESB führen das Verfahren von der Sachverhaltsabklärung bis zum Entscheid.
2 Die KESB können zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklärung, weitere Personen beiziehen.
3 Sie arbeiten mit den kommunalen Sozialdiensten im Rahmen der Rechtshilfe
nach § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 zusammen.

## § 11 {#par_11}

Öffentliches Inventar
1 Für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 405 Abs. 3 ZGB
gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im Erbrecht sinngemäss.
2 Die KESB errichten das öffentliche Inventar. Sie können ausnahmsweise den
Notar mit der Aufnahme beauftragen.

## § 12 {#par_12}

Ausserfamiliäre Betreuung von Kindern
Die KESB sind zuständig für die Aufgaben gemäss Pflegekinderverordnung vom
19. Oktober 19774, soweit in dieser Verordnung oder anderen kantonalen Erlassen nichts anderes geregelt ist.

## § 13 IV. Mandatsführung {#par_13}

Vormund
Die Bestimmungen über die Mandatsführung des Beistandes gelten sinngemäss

## § 14 für den Vormund einer minderjährigen Person.SRSZ 1.1.2015 {#par_14}

Beistände
1 Die KESB sind zuständig für die Instruktion und Unterstützung der Berufs- und
der Privatbeistände.
2 Sie können amtsinterne oder amtsexterne Personen zur Unterstützung beiziehen.

## § 15 {#par_15}

Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung über die Mandate erfolgt nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen.
2 Die Einzelheiten regeln die KESB.

## § 16 {#par_16}

Entschädigung
1 Der Mandatsträger erhält je nach den Anforderungen an die Mandatsführung,
der Höhe des Vermögens und dem zeitlichen Aufwand eine Entschädigung zwischen Fr. 50.-- und Fr. 180.-- pro Stunde.
2 Die Entschädigung kann bei ausgewiesenem ausserordentlichem Aufwand
erhöht werden.
3 Verlangt die Massnahme den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese
nach dem entsprechenden Berufstarif oder nach den üblichen Ansätzen mit
einem Abzug von 20 Prozent entschädigt werden.

## § 17 {#par_17}

5 Spesenersatz
Fahrspesen und Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 4. Dezember 2007. 6

## § 18 {#par_18}

Kostentragung
1 Die betroffene Person trägt die Kosten für die Amtshandlungen, die Massnahmen sowie die Entschädigung und den Spesenersatz für den Beistand. Ist die
betroffene Person minderjährig, tragen die Eltern die Kosten.
2 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 15 000.--
oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 25 000.--, kann auf eine Kostenerhebung
verzichtet werden.

## § 19 V. Fürsorgerische Unterbringung {#par_19}

Ärztlicher Unterbringungsentscheid
Der einweisende Arzt und die Einrichtung, in welche eine Person eingewiesen
wird, stellen den Unterbringungsentscheid unverzüglich der zuständigen KESB
zur Kenntnis zu.

## § 20 {#par_20}

Weiterführung
Erachtet die Einrichtung die Weiterführung der ärztlichen Unterbringung über
die Dauer von sechs Wochen als notwendig, stellt sie der zuständigen KESB
spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist Antrag unter Beilage der erforderlichen
Unterlagen.

## § 21 {#par_21}

Periodische Überprüfung
Im Hinblick auf die periodische Überprüfung der Unterbringung stellt die Einrichtung der zuständigen KESB einen Monat vor Ablauf der Frist nach Art. 431
ZGB Antrag auf Fortbestand der Massnahme.

## § 22 VI. Schlussbestimmungen {#par_22}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbeschluss über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen bei Banken
vom 17. Dezember 20027 aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

## § 23 {#par_23}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.8
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.SRSZ 1.1.2015
Anhang
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
1. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente
und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 9
§ 2 Bst. b
(Dem Departement des Innern sind folgende Aufgaben zugeteilt:)
b) Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Adoption,
§ 10 Bst. b
b) Ämter:
- Amt für Gesundheit und Soziales,
- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz (KESI),
- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz (KESA).
2. Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber
vom 21. Oktober 1997 10
§ 5 Abs. 1
1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und
Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit
des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
3. Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 11
§ 9 Abs. 2
2 Die Inventaraufnahme und die Siegelung erfolgen durch die Erbschaftsämter
nach Weisung der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 159 DBG).
4. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz
vom 20. Januar 1975 12
§ 16 Ziff. 1
1 Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen
letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages
60.- bis 800.-
§ 16a Ziff. 1h (neu) Einwohneramt
1h Hinterlegung und Änderung der Registrierung
einer letztwilligen Verfügung sowie
Nachsendung derselben
40.-
§ 18
Gemeinderat
4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeindegut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet
sich nach der Bedeutung der Anlage.
5 Erlass von Verfügungen
60.- bis 20 000.-
6 Behandlung anderer Geschäfte
60.- bis 4 000.-
(Ziff. 7 - 14 werden aufgehoben)
§ 19
Betreibungsamt
7 Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind die Ansätze der Pfändung im
Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden.
(Ziff. 15 – 17 werden aufgehoben)
§ 20
Erbschaftsamt
8 Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen
60.- bis 1 000.-
9 Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB:
je angebrochene halbe Stunde
40.-
10 Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder
Versteigerung:
je angebrochene halbe Stunde
40.-
(Ziff. 18 wird aufgehoben)
§ 21
unverändert
(Ziff. 19 wird zu Ziff. 11)
§ 22
unverändert
(Ziff. 20 wird zu Ziff. 12)
§ 23
unverändert

## § 23a (Ziff. 21 und 22 werden zu Ziff. 13 und 14) {#par_23a}

(neu) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
15 Bestellung eines Beistandes und andere
Verfügungen
50.- bis 1 000.-
15a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen
des Schutzbefohlenen
bis 500.-
Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen
Rückzug des Vermögens.
SRSZ 1.1.2015
15b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen:
½ Promille des reinen Vermögens, jedoch
höchstens 100.-
16 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
40.- bis 3 000.-
17 Prüfung des Vorsorgeauftrages und Auftragseinweisung
50.- bis 1 000.-
17a Einschreiten bei Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung oder anderen Vertretungsrechten
50.- bis 1 000.-
18 Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 40.-
19 Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung
und des Berichtes des Beistandes
50.- bis 5 000.-
19a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche
Berichtsperiode
bis 30 000.-
20 Behandlung anderer Geschäfte
50.- bis 5 000.-
§ 33 Ziff. 4a (neu)
4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten
nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 100.- bis 5 000.-
5. Kantonale Zivilstandsverordnung vom 12. November 2003 13
§ 8
Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbehörde des Fundortes zu benachrichtigen.
6. Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 14
§ 5 Abs. 1 Nr. 7
7 Beurkundung von öffentlichen letztwilligen
Verfügungen, Eheverträgen, Erbverträgen,
Vorsorgeaufträgen, Verpfründungsverträgen und
ähnlichen Rechtsgeschäften
60.- bis 800.-
7. Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule vom 14. Juni
2006 15
§ 2 Abs. 1
1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung
Logopädie berechtigt sind:
- Erziehungsberechtigte;
- Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden.
§ 4 Bst. a
(Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und
Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:)
a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, Schul- und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung
und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsychologischen und behinderungsspezifischen Fragen;
8. Vollzugsverordnung zur Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 30. April
2003 16
§ 16 Abs. 2
2 Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter das Gesuch ein.
1 GS 23-63 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 210.100.
3 SRSZ 234.110.
4 SR 211.222.338.
5 Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 SRSZ 145.111.
7 GS 20-359.
8 Abl 2012 2958; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in
Kraft getreten.
9 SRSZ 143.111.
10 SRSZ 152.113.
11 SRSZ 171.111.
12 SRSZ 173.111.
13 SRSZ 211.111.
14 SRSZ 213.512.
15 SRSZ 614.211.
16 SRSZ 661.111.
SRSZ 1.1.2015
