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title: "Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen für den Geheim-, Haus- und Objektschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS"
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# Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen für den Geheim-, Haus- und Objektschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS

## I. {#i}

Auf Grund des § 76 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an:
Die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS besteht aus einem dunkelblauen Blazer, einer grauen Hose, einem weißen Oberhemd, einem einfarbigen, dunkelblauen Binder. Daneben wird ein Steckabzeichen mit dem Bundesadler am rechten Rockaufschlag getragen.
Bei einem Einsatz von Polizeivollzugsbeamten in tropischen Gebieten besteht die Dienstkleidung aus helleren Farben und aus leichteren Stoffen.

## II. {#ii}

Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.

## III. {#iii}

Die Anordnung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
