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title: "Geschäftsordnung des Justizgerichts"
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provisions: 8
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# Geschäftsordnung des Justizgerichts

## Art. 1 vom Justizgericht erlassen am 31. Oktober 2024 {#art_1}

Sitz
1 Das Justizgericht hat seinen Sitz in Chur.

## Art. 2 {#art_2}

Gesamtgericht
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Mitglieder und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Gesamtgericht.
2 Das Gesamtgericht:
a) erlässt die vorliegende Geschäftsordnung sowie die Gebührenverordnung3);
b) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates;
c) wählt für die ordentliche Amtsdauer aus den beiden Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Angehörige des Gesamtgerichts anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.
4 Es beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der
Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltungskommission
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Mitglieder bilden die Verwaltungskommission.
2 Die Verwaltungskommission:
a) verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates;
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) BR 370.140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.020
b) wählt das Aktuariat und das Sekretariat;
c) bewilligt Nebenbeschäftigungen der Justizrichterinnen und Justizrichter;
d) verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen.
3 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind oder
im Zirkularverfahren mitwirken.
4 Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

## Art. 4 {#art_4}

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident:
a) führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
b) bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission
vor;
c) vertritt das Gericht gegen aussen;
d) setzt nach Bedarf ein Aktuariat und ein Sekretariat ein und beaufsichtigt diese;
e) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig sind.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

## Art. 5 {#art_5}

Aktuariat
1 Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene
juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.
2 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben,
welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts
beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes4) gilt
sinngemäss.
3 Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten
zu melden.

## Art. 6 {#art_6}

Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl
1 Virtuelle Entscheidberatungen, Sitzungen, Stimmabgaben und Wahlen sind zulässig.
2 Für die Voraussetzungen und Modalitäten gilt die Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte5) sinngemäss.
4) BR 173.000
5) BR 173.400
173.020

## Art. 7 {#art_7}

Entscheidausfertigung
1 Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung
von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes6) die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.

## Art. 8 {#art_8}

Postverkehr und Archivierung
1 Eingaben an das Justizgericht sind an folgende Adresse zu senden: Justizgericht,
Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur.
2 Die Akten des Justizgerichts werden in der Standeskanzlei des Kantons Graubünden archiviert.
6) BR 173.000
173.020
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-032
173.020
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-032
