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title: "Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025"
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# Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025

## Art. 1 Sinkende Beitragsskala {#art_1}

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:
Franken
a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG
60 500.–
b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG
10 100.–

## Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige {#art_2}

1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 10 000 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 435 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 870 Franken im Jahr.

## Art. 3 Ordentliche Renten {#art_3}

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1260 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass-
gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um:
erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

## Art. 4 Indexstand {#art_4}

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229,1 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus:
a. 203,7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 212,1 Punkten (September 1977 = 100);
b. 254,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2555 Punkten (Juni 1939 = 100).

## Art. 5 Andere Leistungen {#art_5}

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

## Art. 6 {#art_6}

Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 70 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 140 Franken im Jahr festgesetzt.

## Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung {#art_7}

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt 275 Franken im Tag.
2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt 220 Franken im Tag.

## Art. 8 Indexstand {#art_8}

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2494 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).

## Art. 9 Mindestbeitrag {#art_9}

Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt 25 Franken im Jahr.

## Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_10}

Die Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
[AS 2022 604]

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
