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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Gemeinde Duggingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 2415, Grundbuch Duggingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 25.88 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Lebensgemeinschaften
der Felsstandorte sowie der Quell-Biotope;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
d. Förderung und Erhaltung von «Lichten Wäldern» mit offener Waldstruktur
als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete
sowie eines hohen Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
2 790.491

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
d. Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterrouten;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
g. Laufenlassen von Hunden;
h. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
j. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder
unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes
Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
k. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
l. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Grundwassernutzung.
4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümer und
Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
3 790.491
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Kletterei
1 Das Klettern bleibt weiterhin im Naturschutzgebiet auf eigene Gefahr und auf
eigenes Risiko mit Ausnahme der unter Ziffer 2 aufgeführten Routen zulässig.
Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl
ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2 Gesperrt und aufzuheben sind folgende Routen:
a. Sektor «Hutzme»: Aufhebung der Kletterrouten Routen 1-4 und Sperrung
des ganzen Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
b. Sektor «Amboss»: Aufhebung der Routen 10-17 sowie 30 und Sperrung
dieses Teilsektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
c. Sektor «Falkenpfeiler»: Aufhebung der Routen 1 sowie 4-10 und Sperrung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern mit
Ausnahme der Routen 2 und 3;
d. Sektor «Langer Mann»: Aufhebung der Routen 1-29 und Sperrung des
Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern.
3 Als flankierende Schutzmassnahmen werden festgelegt:
a. Aufhebung von Ausstiegen im Felskopfbereich und Ausrüstung dieser
Routen mit Umlenkrollen in genügend grossem Abstand zur Felsoberkante sowie Überprüfung und allenfalls Herabsetzen der bestehenden Umlenkungen;
b. Besucherlenkung zur Schonung der Felsfussbereiche und Quell-Biotope;
c. Aufhebung wilder Feuerstellen, Einrichtung eines angemessenen
Angebots an offiziellen Rastplätzen, Beschilderung des Naturschutzgebietes und des Klettergebietes sowie Publikation der Massnahmen in geeigneter Form;
d. Durchführung einer Umsetzungskontrolle mit gemeinsamer, jährlicher Begehung.
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 2 und 3 sowie eine geeignete Lösung des
Versäuberungsproblems sind bis Ende 2012 unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den
Beteiligten gemeinsam festzulegen. Die Abteilung Natur und Landschaft ist für
die Wirkungskontrolle besorgt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
4 790.491

## § 5 {#par_5}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets
entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören.

## § 6 {#par_6}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das «Naturschutzkonzept Falkeflue» vom August 2004 bildet die Grundlage
für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die
Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung
allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden,
sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.

## § 7 {#par_7}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
4) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
5 790.491
3 Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht
werden.

## § 8 {#par_8}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 9 {#par_9}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 10 {#par_10}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
6 790.491
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0428
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
7 790.491
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0428
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
