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title: "Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)"
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provisions: 47
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# Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

## § 1 {#par_1}

Zweck der öffentlichen Materiallagerplätze
1 Der Kanton Basel-Stadt betreibt auf dem Dreispitzareal in Basel und Münchenstein einen Lager- und
Industriebahnhof.

## § 2 {#par_2}

Erklärung verwendeter Begriffe
1 Das Reglement versteht unter:
1. Anschliesser. Die Besitzer von Liegenschaften ausserhalb des Dreispitzareals mit Geleiseanschluss an die Dreispitzanlagen.
2. Bauverordnung. Die Verordnung vom 19. Juni 1950 betreffend die Bauten und Lagerungen auf den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz.
3. Dreispitzverwaltung. Die Verwaltung der öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz.
4. Dreispitzallmend. Die allgemeinen Zwecken dienenden Strassen und Geleiseflächen.
5. Niederlassungen. Die auf dem Dreispitzareal niedergelassenen Baurechtsberechtigten,
Mieter und Untermieter.
6. Parzellen. Die von der Dreispitzverwaltung vermieteten oder im Baurecht abgegebenen
Nutzungsflächen.
7. Parzellengrenzen. Die Grenzen der Nutzungsflächen.
8. Zufahrtsstrassen. Dem allgemeinen Strassenverkehr auf dem Dreispitzareal dienende
Weganlagen.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Reglementes gelten:
für alle Niederlassungen auf dem Dreispitzareal;
für alle Personen, die sich innerhalb des Dreispitzareales aufhalten;
für die Anschliesser an die Dreispitzanlagen sinngemäss.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben worden durch § 55 Ziff. 11 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976. Das in diesem Reglement in den §§ 17, 25,
26 und 37 zitierte Bundesgesetz vom 19. 12. 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise ist aufgehoben; massgebend ist jetzt das
Bundesgesetz über die Anschlussgeleise vom 5. 10. 1990 (SR 742.141.5).
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
2. Teil: Verwaltung
2. 1. Organisation

## § 4 {#par_4}

Verwaltung des Dreispitzareals
1 Die Verwaltung des Areals, der Bau und der Unterhalt der den allgemeinen Zwecken dienenden Anlagen sowie der Rangierdienst obliegen der Dreispitzverwaltung.
2 Alle auf dem Areal verkehrenden Personen haben sich den Anordnungen des Personals der Dreispitzverwaltung zu unterziehen.
3 Die Niederlassungen haben dem Personal der Dreispitzverwaltung Zutritt zu ihren Bauten und Anla -
gen zu gestatten.

## § 5 {#par_5}

Öffnungszeiten 3) und Wachtdienst
1 Das Areal ist von Montag bis Freitag von 07.00–18.30 Uhr, an Samstagen von 07.00–13.00 Uhr geöffnet. An Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit ist es abgeschlossen und
wird durch einen von der Dreispitzverwaltung angeordneten Wachtdienst gesichert.
2 Der Zutritt ins Areal ist nur für Geschäftszwecke gestattet. Solange das Areal abgeschlossen ist, dürfen sich nur solche Personen darin aufhalten, die im Besitze einer Bewilligung der Dreispitzverwaltung sind. Sämtliche Personen, die das Areal nach 18.30 Uhr betreten oder verlassen, haben die Einfriedigungstore an den Zufahrtsstrassen wieder abzuschliessen.
3 Die Öffnungszeiten des Zollfreilagers werden durch die Basler Freilager AG im Einvernehmen mit
der Zollverwaltung festgesetzt.

## § 6 {#par_6}

Aufteilung des Dreispitzareals
1 Das Areal enthält Anlagen, die allgemeinen Zwecken dienen, und Parzellen, die den Niederlassungen
mietweise oder im Baurecht zur Nutzung überlassen werden.
2 Den allgemeinen Zwecken dienen die Einfriedigung, die Zufahrtsstrassen, die Geleise, die elektrischen Hauptleitungen, die Wasserleitungen, die Gasleitungen, die Kanalisationsleitungen in den Zufahrtsstrassen und die öffentlichen Waagen.
3 Die Mindestgrösse der Parzellen beträgt in der Regel 300 m², ihre Tiefe in der Regel 30 m. Sie sind
durch eine Zufahrtsstrasse und durch ein Ladegeleise erschlossen.
4 Zusätzliche Geleise und Strassen für die Erschliessung einer Parzelle werden auf Kosten der Niederlassungen erstellt und unterhalten.
2. 2. Die allgemeinen Anlagen

## § 7 {#par_7}

Einfriedigung des Areals
1 Das Dreispitzareal ist eingefriedigt. Die Dreispitzverwaltung erstellt und unterhält die Einfriedigung
sowie die Tore der Zufahrtsstrassen.
2 Die Erstellung privater Tore in der Einfriedigung ist Sache der Niederlassungen, die hiefür eine be -
sondere Bewilligung der Dreispitzverwaltung einholen müssen.
3 Die Abschrankung der Parzellen innerhalb des Areals ist Sache der Niederlassungen.

## § 8 {#par_8}

Bau und Unterhalt der Zufahrtsstrassen und Geleise
1 Die Dreispitzverwaltung baut und unterhält die Zufahrtsstrassen und die Geleise.Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen von § 6 Abs. 4.
2 Sofern an den Parzellenfronten, längs den Zufahrtsstrassen Abwasserschalen notwendig sind, leistet
die Dreispitzverwaltung Beiträge bis zu 50%.
3) § 5: Die tatsächlichen Öffnungszeiten entsprechen teilweise nicht mehr der Verordnung.
3 Die Zufahrtsstrassen und Geleise dürfen nicht überbaut werden. Ausnahmen werden von der Dreispitzverwaltung für Ladevorrichtungen, wie Krane, Ladebrücken, sowie unterirdische Tanks und Leitungen im Rahmen der Vorschriften der Bauverordnung bewilligt.
4 Die Dreispitzverwaltung erhebt hiefür besondere Gebühren, die von Fall zu Fall festgesetzt werden.

## § 9 {#par_9}

Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz
1 Für die Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz des Dreispitzareals gelten die Anschlussbestimmungen der Industriellen Werke Basel bzw. der Elektra Birseck, Münchenstein.

## § 10 {#par_10}

Wasser- und Gasanschlüsse
1 Hauptleitungen für Wasser und Gas in den Zufahrtsstrassen werden nach Bedarf im Einvernehmen
zwischen der Dreispitzverwaltung und den Industriellen Werken Basel bzw. der Wasserversorgung
Münchenstein erstellt.
2 Die Anschlüsse an die Hauptleitungen in den Zufahrtsstrassen gehen zu Lasten der Niederlassungen.
Sie sind nach den Vorschriften der Industriellen Werke Basel bzw. der Wasserversorgung Münchenstein zu erstellen.

## § 11 {#par_11}

Kanalisationsanschlüsse
1 Kanalisationssammelleitungen in den Zufahrtsstrassen werden nach Bedarf von der Dreispitzverwaltung erstellt.
2 Die Anschlüsse an die Kanalisationssammelleitungen und die Abwasserleitungen innerhalb der Parzellen haben die Niederlassungen auf ihre Kosten und nach den Vorschriften des Bau- und Verkehrs -
departementes Basel-Stadt zu erstellen. *
3 Das Kanalisationsreglement der Dreispitzverwaltung ordnet die Benützung der Kanalisationssammelleitungen und die zu leistenden besondern Kanalisationsgebühren.
2. 3. Parzellen

## § 12 {#par_12}

Nutzung der Parzellen
1 Für die Erstellung von Bauten, die Verarbeitung, den Umschlag und die Lagerung von Gütern aller
Art auf den Parzellen gelten die nachstehenden Vorschriften und diejenigen der Bauverordnung. Die
Dreispitzverwaltung kann die Verarbeitung, den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die nur bedingungsweise zur Bahnbeförderung zugelassen sind (vgl. Anlage I zum schweizerischen Transportreglement) einschränken oder gänzlich untersagen.
2 Der Betrieb auf den Parzellen darf den Rangierdienst, den Verkehr auf den Zufahrtsstrassen und die
Nachbarschaft nicht stören.
3 Zwischen der Mitte der Bahngeleise und dem Lagergut muss ein Abstand von 2,70 m gewahrt sein.
Das Lagergut ist gegen Abrollen und Sturz zu sichern.
4 Die Grenzmarken sind stets sichtbar zu halten.

## § 13 {#par_13}

Anschriften
1 Die Firmen können auf ihren Parzellen an eigenen Bauten und eigenen anderen Anlagen Schilder und
Anschriften anbringen. Hierzu ist eine Bewilligung der Dreispitzverwaltung erforderlich.
2 An den Einfahrten in die Zufahrtsstrassen dürfen nur die normierten Firmentafeln angebracht werden,
die bei der Dreispitzverwaltung zu bestellen sind.

## § 14 {#par_14}

Schutt- und Kehrichtabfuhr und Schneeräumung
1 Die Niederlassungen sind verpflichtet, Bauschutt, Abfälle und Kehricht in periodischen Abständen
abzuführen. Es steht ihnen frei, diese Schuttabfuhr entweder selbst zu besorgen oder sie der öffentli -
chen Kehrichtabfuhr des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die Ablagerung von Kehricht auf den
Parzellen ist verboten.
2 Die Räumung der Zufahrtsstrassen und Rangiergeleise von Schnee und Eis ist Aufgabe der Dreispitzverwaltung. Die Schnee- und Eisräumung auf den Parzellen obliegt den Niederlassungen, ebenso die
Freihaltung von Strassen- und Geleiseeinfahrten in die Parzellen und allfälliger privater Geleiseübergänge.
2. 4. Feuerpolizeiliche Vorschriften

## § 15 {#par_15}

Hantieren mit offenem Feuer und Rauchen
1 In allen Niederlassungen, wo feuergefährliche oder leicht brennbare Stoffe gehalten werden oder in
irgend einer Weise zur Verwendung gelangen, ist das Hantieren mit offenem Feuer und das Rauchen
verboten.

## § 16 {#par_16}

Verbrennen von Abfällen
1 Auf dem gesamten Dreispitzareal ist das offene Verbrennen von Abfällen aller Art verboten.
2. 5. Anschlussgeleise an die Dreispitzanlagen

## § 17 {#par_17}

1 Massgebend für den Anschluss von Verbindungsgeleisen an das Dreispitzareal sind die Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise und
die nachfolgenden Bestimmungen:
Ausserhalb des Dreispitzareals gelegene Firmen können an die vorhandenen Geleiseanlagen angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Firmen vorher mit den SBB über den Abschluss eines Vertrages verständigt haben.
2 Der Betrieb der Anschlussgeleise wird gegen Verrechnung der Selbstkosten durch die Dreispitzverwaltung besorgt.
3. Teil: Niederlassungsbedingungen

## § 18 {#par_18}

Allgemeine Niederlassungsbedingungen
1 Auf dem Dreispitzareal können sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Betriebsreglementes und
der Bauverordnung Firmen aller Art niederlassen, die für ihren Betrieb auf einen Geleiseanschluss
angewiesen sind.
2 Parzellen werden abgegeben:
a) nach Massgabe des verfügbaren Areals mietweise oder
b) als selbständiges Baurecht, besonders insofern der Bau massiver Gebäulichkeiten und fester Anlagen beabsichtigt ist.
3 Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Landeigentümerin, der Christoph Merian Stiftung in Basel, können Niederlassungsverträge von beliebiger Dauer abgeschlossen werden.

## § 19 {#par_19}

Niederlassungsverträge
1 Die Niederlassungsverträge werden schriftlich abgeschlossen.
2 Für die Ausfertigung der Mietverträge wird keine Gebühr erhoben.
3 Die Kosten für die Ausfertigung der Baurechtsverträge gehen zu Lasten der Baurechtsberechtigten.
4 Die Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Parzellen sind durch die Niederlassungen zu
tragen.
4. Teil: Betriebsführung
4. 1. Eisenbahnbetrieb und -verkehr
4. 1. A. Allgemeine Bestimmungen

## § 20 {#par_20}

Überfuhr zwischen Basel SBB GB und Dreispitz
1 Die Überfuhr der Eisenbahnwagen vom Güterbahnhof Basel SBB nach den Abstellgeleisen des Dreispitzareals an der Münchensteinerstrasse und umgekehrt wird durch die SBB besorgt, und zwar mindestens zweimal pro Werktag. Die Wagenzu- und -abfuhr ist fahrplanmässig geregelt.
2 Begehren um ausserplanmässige Zufuhren zwischen dem Güterbahnhof Basel SBB und dem Dreispitz sind an die Dreispitzverwaltung zu richten.

## § 21 {#par_21}

Rangierdienst
1 Die Dreispitzverwaltung besorgt den Rangierdienst zwischen den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse und den einzelnen Ladestellen. Sie stellt den Niederlassungen gegen Verrechnung der
Rangiergebühren die für sie bestimmten Wagen zu und führt die beladenen und entladenen Wagen ab.
2 Für alle Leistungen des Rangierdienstes ausserhalb der Betriebszeiten werden nicht die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren, sondern die Selbstkosten berechnet.
3 Die Niederlassungen sind verpflichtet, dem Rangierpersonal an geeigneten Orten Sicherungsmittel,
wie Radschuhe usw., bereitzustellen.
4 Das Personal der Niederlassungen darf Wagen nur unter Beachtung aller Sicherheitsmassnahmen
selbst verschieben. Die Verwendung von Rangierwinden oder Traktoren ist nur mit besonderer Bewilligung der Dreispitzverwaltung gestattet.
5 Entgleisungen und Beschädigungen von Wagen sind sofort der Dreispitzverwaltung zu melden, die
einzig zum Aufgleisen von Fahrzeugen berechtigt ist. Entgleiste oder beschädigte Wagen dürfen nur
nach Zustimmung der technischen Organe der Bahnverwaltungen wieder verwendet werden.

## § 22 {#par_22}

Vortrittsrecht des Rangierdienstes
1 Der Rangierdienst geniesst auf dem ganzen Dreispitzareal das Vortrittsrecht vor Personen, Autos und
Fuhrwerken. Die Geleiseübergänge dürfen nur begangen oder befahren werden, wenn die Geleise frei
sind.
2 Beim Herannahen der Rangierzüge an Rampen, Schuppen und Verladeplätze hat das Personal der
Niederlassungen allfällige Hindernisse, wie Verladebrücken, Autos, Fuhrwerke, Radschuhe usw., aus
den Geleisen zu räumen, Krane einzuziehen, die Wagentüren zu schliessen und die Ladungen zu sichern.
3 Die Dreispitzverwaltung lehnt für alle Unfälle, die aus Missachtung dieser Vorschrift entstehen, ihre
Haftpflicht ab.

## § 23 {#par_23}

Frachtrechtliche Ordnung
1 Tarifstationen für alle Transporte ab und nach den Dreispitzanlagen sind Basel SBB und Basel SN-
CF.
2 Die Frachten sind im Dienstgebäude des Güterbahnhofes Basel SBB zu bezahlen. Die Dreispitzverwaltung empfiehlt den Niederlassungen die Einrichtung eines Frachtkontokorrentes bei den Güterverwaltungen Basel SBB und Basel SNCF.
3 Die SBB überführen die Wagen ohne Abwarten der Frachtbriefeinlösung auf das Dreispitzareal. Die
Dreispitzverwaltung übernimmt die Bezahlung aller auf den Sendungen haftenden Beträge, sofern ihr
von der Bahn binnen fünf Tagen nach der Wagenübergabe die Frachtbriefe vorgelegt werden.
4 Zur Sicherung ihrer Haftung der Bahn gegenüber behält sich die Dreispitzverwaltung ein Retentionsrecht an allen eintreffenden Sendungen vor.

## § 24 {#par_24}

Erklärung für die Wagenzufuhr
1 Jede Niederlassung hat der Güterverwaltung Basel SBB zu erklären, ob die für sie eintreffenden Wagen ohne weiteres mit der nächsten Überfuhr nach dem Dreispitz zu überführen oder im Rangieroder
Güterbahnhof Basel SBB zu ihrer Verfügung zu halten sind.
2 Soll von dieser festgelegten Ordnung abgewichen werden, so haben die Niederlassungen der Güterverwaltung Basel SBB von Fall zu Fall schriftlich Auftrag zu geben.

## § 25 {#par_25}

Wagenbehandlungsfristen für Niederlassungen
1 Die Wagenbehandlungsfrist beträgt für Niederlassungen zwölf Geschäftsstunden (Sonderabmachung
zwischen SBB und Kanton Basel- Stadt vom 4. Februar 1902). Die Frist beginnt zu laufen:
a) für Wagen, die direkt auf das Dreispitzareal überführt werden: bei der Ankunft des Überfuhrzuges auf den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse;
b) für Wagen, die erst nach ihrer Ankunft im Güterbahnhof bzw. im Rangierbahnhof Basel
zur Überfuhr nach dem Dreispitz verfügt werden, wird die Zeit vom Moment der Benachrichtigung an die Wagenempfänger bis zur Disposition von der zwölfstündigen Wagenbehandlungsfrist abgezogen (vgl. Nebengebührentarif der Schweizerischen Transportunternehmungen);
c) für die Überschreitung der Wagenbehandlungsfrist erhebt die Bahnverwaltung die gesetzliche Entschädigung von Fr. 3.– pro Wagen für jeden ganzen oder angefangenen Tag gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom
19. Dezember 1874. Überdies sind ihr alle Konventionalstrafen zu ersetzen, welche sie
allfällig fremden Eisenbahnverwaltungen für verspätete Rücksendung ihrer Wagen bezahlen muss.

## § 26 {#par_26}

Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser
1 Die Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874 und nach denen
des Nebengebührentarifs der Schweizerischen Transportunternehmungen.

## § 27 {#par_27}

Standgeld der Dreispitzverwaltung
1 Für Wagen, die mehr als drei Tage verspätet werden, verrechnet die Dreispitzverwaltung ein Standgeld gemäss Gebührentarif.
2 Die Dreispitzverwaltung behält sich vor, bei starkem Wagenandrang die standgeldfreie Frist zu kürzen.

## § 28 {#par_28}

Benützung der Abstellgeleise
1 Auf den Reserve- und Abstellgeleisen können gegen vorherige Anmeldung bei der Dreispitzverwaltung Eisenbahnfahrzeuge aller Art abgestellt werden. Die Wagen verbleiben in diesen Geleisen auf Risiko der Eigentümer bzw. der Empfänger oder Absender.
2 Für die Benützung der Abstellgeleise verrechnet die Dreispitzverwaltung die im Gebührentarif vorgesehenen Standgelder und Rangiergebühren.

## § 29 {#par_29}

Zu- und Abfuhr von Eisenbahnwagen für Dritte
1 Zur Zu- und Abfuhr von Wagen, die weder für Niederlassungen noch für Anschliesser bestimmt sind,
besteht für die Dreispitzverwaltung keine Verpflichtung.
2 Ausnahmen können im Einverständnis mit den SBB bewilligt werden.
4. 1. B. Versandverkehr

## § 30 {#par_30}

Bestellung von Wagen und Wagenausrüstungsgegenständen
1 Leere Eisenbahnwagen sind auf dem SBB-Formular «Wagenbestellung » bei der Dreispitzverwaltung anzufordern.
2 Bahneigene Wagenausrüstungsgegenstände sind beim äusseren Güterdienst in Basel SBB anzufordern und in den Güterhallen abzuholen.

## § 31 {#par_31}

Übergabe der Papiere und Abfuhr der Wagen
1 Die Transportpapiere für beladene, zur Abfuhr bereite Wagen sind ausgefüllt der Dreispitzverwaltung jeweilen 20 Minuten vor Beginn des Rangierdienstes abzugeben. Die Dreispitzverwaltung sammelt aufgrund der Transportpapiere die Wagen und übergibt sie den SBB.
2 Für den Lokalverkehr innerhalb des Dreispitzareals genügt ein schriftlicher Transportauftrag mit Be -
zeichnung der Ausladestelle und des betreffenden Geleises.
3 Für Lokaltransporte innerhalb der Bahnhofanlagen Basel SBB ist ein Übergabeschein gemäss Anlage
zum Nebengebührentarif der Schweizerischen Transportunternehmungen auszufüllen.
4 Bei Reexpeditionen von Wagenladungen und beim Versand von Privatwagen ist dem neuen Frachtbrief bzw. dem Übergabeschein zu Kontrollzwecken stets der Ankunftsfrachtbrief beizulegen, der von
der Güterverwaltung Basel SBB bzw. Basel SNCF wieder zurückerstattet wird. Es wird auf die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifvorschriften über den Privatwagenverkehr verwiesen.
4. 1. C. Empfangsverkehr

## § 32 {#par_32}

Wagenzustellung
1 Die beladenen Wagen werden aufgrund der durch die Bahnverwaltungen angebrachten Firmenanschriften durch die Dreispitzverwaltung in die verschiedenen Ausladestellen rangiert. Die Wagenempfänger sind verpflichtet, sich in jedem Fall zu vergewissern, ob das zugewiesene Gut für sie bestimmt
ist. Niederlassungen, die Güter ohne Vornahme dieser Kontrolle entladen oder umladen, sind für den
dadurch entstehenden Schaden verantwortlich.
2 Niederlassungen mit Ladestellen an verschiedenen Geleisen haben der Dreispitzverwaltung jeweilen
vor Beginn des Rangierdienstes die nötigen Dispositionen für die Wagenzustellung zu erteilen.
3 Für den Ein- und Auslad stehen neben Ladegeleisen Strassengeleise zur Verfügung.

## § 33 {#par_33}

Reinigung und Rückgabe der Wagen und Wagenausrüstungsgegenstände
1 Die entladenen Wagen sind durch die Empfänger zu reinigen. Der Rangierdienst der Dreispitzverwaltung holt entladene, gereinigte, bahneigene Wagen ohne weiteres ab. Das Personal der Niederlassungen hat die Türen der leeren offenen Wagen wieder zu schliessen und abgenommene Seitenwände und
Rungen wieder aufzuklappen oder einzusetzen. Leere Privatwagen werden nur abgeholt, wenn für deren Weiterbeförderung ein Frachtbrief oder Übergabeschein vorliegt.
2 Die entladenen Wagen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Dreispitzverwaltung und gemäss deren Weisung wieder beladen werden.
3 Bahneigene Wagenausrüstungsgegenstände, die mit beladenen Wagen auf dem Dreispitz eintreffen,
sind der Dreispitzverwaltung zu übergeben, die ihrerseits für die Rückgabe an die Bahnverwaltungen
besorgt ist.
4. 1. D. Stückgutverkehr

## § 34 {#par_34}

1 Die Stückgüter zwischen dem Güterbahnhof Basel SBB und dem Dreispitz werden gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Tarifvorschriften und Güterklassifikation der Schweizerischen Transportunternehmungen in bahneigenen Wagen befördert.
2 Die erforderlichen Wagen sind wie folgt zu bestellen:
a) Transport Güterbahnhof Basel SBB–Dreispitz: Die Frachtdokumente für die in Basel
angekommenen Güter sind im Güterbahnhof Basel SBB abzugeben, und gleichzeitig ist
der Transport nach dem Dreispitz zu beantragen.
b) Transport Dreispitz–Güterbahnhof Basel SBB: Die erforderlichen Wagen sind bei der
Dreispitzverwaltung mündlich oder telephonisch zu bestellen. Nach Verlad sind die
Transportpapiere in gleicher Weise zu übergeben wie bei Wagenladungen.
3 Die bahnseitige Ablieferung der nach dem Dreispitz bestimmten und die Annahme der von dort kommenden Sendungen im Sinne des schweizerischen Transportreglementes finden im Güterbahnhof Basel SBB statt. Der Stückgutverkehr richtet sich im weiteren nach den allgemeinen Tarifvorschriften
der Schweizerischen Transportunternehmungen.
4. 1. E. Haftung

## § 35 {#par_35}

Umschreibung der Haftung
1 Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen:
a) der frachtrechtlichen Haftung aus den Beförderungsverträgen zwischen den Niederlassungen und den Bahnverwaltungen;
b) der Haftpflicht aus dem Eisenbahnbetrieb und -verkehr auf dem Dreispitzareal, umfassend den Rangierdienst der Dreispitzverwaltung und Wagenbewegungen durch Angestellte der Niederlassungen usw., und
c) der gewöhnlichen zivilrechtlichen Haftpflicht der Niederlassungen, wie Werkhaftung
usw.

## § 36 {#par_36}

Frachtrechtliche Haftung
1 Die frachtrechtliche Haftung aus den Beförderungsverträgen zwischen den niedergelassenen Firmen
und den Bahnverwaltungen richtet sich nach den Vorschriften des internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr bzw. des schweizerischen oder französischen Transportrechtes und
berührt die Dreispitzverwaltung nicht.
2 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes vom Berechtigten behauptet, so ist die
Güterverwaltung Basel SBB unverzüglich zu benachrichtigen.

## § 37 {#par_37}

Haftpflichtverhältnisse auf dem Dreispitzareal
1 Haftung und Verantwortlichkeit aus dem Eisenbahnbetrieb und -verkehr auf dem Dreispitzareal richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und
Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 und den ergänzenden vertraglichen Bestimmungen zwischen den SBB und dem Kanton Basel-Stadt vom 18./31. Oktober 1935.
2 Vom Zeitpunkt der Übergabe der Wagen auf den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse durch
die Bahnverwaltung bis zur Rückgabe bzw. Neuaufgabe befinden sich die Eisenbahnwagen samt Gut
im Gewahrsam der Empfänger bzw. Versender.
3 Die Dreispitzverwaltung haftet den Niederlassungen gegenüber für Beschädigungen an Eisenbahnwagen und Gut nur soweit, als ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

## § 38 {#par_38}

Haftung der Niederlassungen und Dritter
1 Die Niederlassungen, die Anschliesser sowie fremde Wagenempfänger und -versender haften gemäss
den bundesgesetzlichen Bestimmungen für Personen- und Sachschäden, welche durch von ihnen vorgenommene Wagenbewegungen beim Ein- und Auslad usw. verursacht werden.
2 Bei Unfällen ist die Dreispitzverwaltung sofort zu benachrichtigen.
4. 2. Strassenverkehr

## § 39 {#par_39}

Rechtsstellung der Zufahrtsstrassen
1 Die Dreispitzverwaltung ist befugt, für den Strassenverkehr auf dem Areal ergänzende verbindliche
Vorschriften zu erlassen. Es wird insbesondere auf das Vortrittsrecht der Rangierzüge verwiesen.
2 Der Strassenverkehr im Basler Zollfreilager wird durch die Basler Freilager AG im Einvernehmen
mit der Zollverwaltung geregelt.
3 Innerhalb des Dreispitzareals dürfen Motorfahrzeuge nur mit 25 km Stundengeschwindigkeit verkehren.

## § 40 {#par_40}

Benützung der Zufahrtsstrassen
1 Die Zufahrtsstrassen sind in erster Linie für den durchgehenden Verkehr bestimmt. Sie dürfen auch
als Ladestrassen benützt werden. Die Dreispitzverwaltung behält sich vor, von solchen Firmen, die
einen grossen Fuhrwerk- und Autoverkehr aufweisen, die Anlage eigener Ladestrassen, Ladeplätze
und Parkplätze zu verlangen. Durch den Ladebetrieb darf der durchgehende Verkehr nicht gestört werden.
2 Die Zufahrtsstrassen dürfen nicht als Parkplätze benützt werden. Für Fuhrwerke und Autos, welche
über Nacht stehen bleiben, ist ein Standgeld zu entrichten. Die Dreispitzverwaltung behält sich über -
dies das Recht vor, diese Fahrzeuge zu entfernen.

## § 41 {#par_41}

Vorgehen bei Unfällen
1 Kollisionen und Unfälle auf den Zufahrtsstrassen sind der Dreispitzverwaltung sofort zu melden.
Diese alarmiert nötigenfalls die Polizei zur Aufnahme des Tatbestandes.
4. 3. Öffentliche Waagen

## § 42 {#par_42}

Waagverkehr
1 Für das Abwägen von Eisenbahn- und Strassenfahrzeugen stehen amtliche Waagen zur Verfügung.
2 Die Brückenwaage vor dem Verwaltungsgebäude wird während den Arbeitszeiten der öffentlichen
Verwaltung bedient.
3 Die Geleisewaagen werden während den Zeiten des Rangierdienstes bedient.

## § 43 {#par_43}

Abwägung von Eisenbahnwagen
1 Die Abwägungen auf den Brückenwaagen der Dreispitzverwaltung werden von den Bahnverwaltungen als bahnamtlich gültig anerkannt.
2 Abgehende Wagen, für die auf den Transportpapieren kein Gewicht ausgesetzt ist, werden ohne besondern Auftrag gewogen, das Gewicht in den Papieren eingesetzt und für den Versender ein Waagschein gegen Verrechnung der Waaggebühren zu seinen Lasten ausgestellt.
3 In allen übrigen Fällen ist die Dreispitzverwaltung jeweilen ½ Stunde vor Beginn des Rangierdiens -
tes zur Abwägung von Eisenbahnwagen zu beauftragen.
5. Teil: Strafbestimmungen

## § 44 {#par_44}

1 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes oder Anordnungen der Dreispitzverwaltung werden auf Anzeige hin aufgrund des Polizeistrafgesetzes 4) bestraft.
6. Teil: Gebührentarif

## § 45 {#par_45}

1 Die Gebühren für die Leistungen des Rangierdienstes, das Standgeld für Eisenbahn- und Strassenfahrzeuge sowie die Waaggebühren sind im Gebührentarif zusammengefasst.
2 Der Zins für die Abgabe von Parzellen in Miete oder Baurecht sowie die Gebühr für die Benützung
der Dreispitzallmend (für Materiallagerungen usw.) werden von Fall zu Fall festgesetzt.

## § 46 {#par_46}

Gebührentarif 5)
7. Teil: Schlussbestimmung

## § 47 {#par_47}

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Oktober 1955 in Wirksamkeit und ersetzt das
Betriebsreglement vom 2. Mai 1930.
4) Jetzt: Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978.
5) § 46: Für den Gebührentarif siehe Anhang.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.09.1955 01.10.1955 Erlass Erstfassung KB 01.10.1955
09.12.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.09.1955 01.10.1955 Erstfassung KB 01.10.1955
§ 11 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
Betriebsreglement für den Dreispitz Anhang 685.340
Gebührentarif zu § 46:
Pos. Leistung Gebühr
1 1) Gebühren des Rangierdienstes
für die Zu- und Umstellung von Eisenbahnwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 17.- pro Wagenachse
2 Gebühr für die Benützung von Eisenbahnwagen der Dreispitzverwaltung
a) für Wagen bis zu 6 t Ladegewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 4.- je 24 Stunden
b) für Wagen über 6 t Ladegewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6.- je 24 Stunden
3 2) Standgeld der Dreispitzverwaltung
a) für verspätete be- oder entladene Eisenbahnwagen
nach 1½ Tagen des Aufenthaltes auf dem Dreispitz:
für die erste Verspätungsperiode von 1½ Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 8.- pro Wagen
für jede weitere Verspätungsperiode von 1½ Tagen . . . . . . . . . . . . . . Fr. 15.- pro Wagen
b) für Strassenfahrzeuge pro Nacht des Aufenthaltes
auf dem Dreispitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.- pro Fahrzeug
und Nacht
4 3) Waaggebühren
a) Eisenbahnwagen:
Die Gebühren für das Abwägen von Eisenbahnwagen
werden nach den Richtlinien des Tarifs für Sonderleistungen erhoben.
Für das Wägen von leeren oder beladenen Wagen . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 12.- pro Wägung
und Wagen
b) Strassenfahrzeuge: für das Wägen von Autos,
Fuhrwerken und dergleichen bis zu 5‘000 kg Bruttogewicht . . . . . . . . Fr. 5.-
über 5‘000 kg: je 100 kg 10 Rp. mehr für die Tara-Ermittlung . . . . . . . Fr. 5.-
5 Bemusterung von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
1) Position 1 in der Fassung des RRB vom 26. 9. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1996).
2) Position 3 in der Fassung des RRB vom 7. 12. 1982 (wirksam seit 1. 1. 1983).
3) Position 4: Lit. a in der Fassung des RRB vom 7. 12. 1982 (wirksam seit 1. 1. 1983); lit. b in der Fassung des RRB vom 5. 12. 1972.
