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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom
29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)5. Es regelt:
a. die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen,
b. die Abgabe auf Geschicklichkeitsspielen,
c. die Verwendung der Spielsuchtabgabe,
d. die Spielbankenabgabe.

## § 2 Bewilligung {#par_2}

1 Die für das Lotteriewesen zuständige Direktion (Direktion)
ist Bewilligungsbehörde gemäss Art. 32 BGS.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligungen und das Verfahren in einer Verordnung.

## § 3 Aufsicht {#par_3}

1 Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung von Kleinspielen, insbesondere die Losziehung.
2 Sie können Massnahmen nach Art. 40 Abs. 2 BGS treffen.
3 Sie haben unentgeltlich Zutritt zu den Spielveranstaltungen.

## § 4 Veranstaltungsverbot {#par_4}

Die Direktion kann Veranstalterinnen oder Veranstaltern die
Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn
a. diese bei der Vorbereitung oder der Durchführung eines Kleinspiels
Vorschriften missachten oder vollstreckbare Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde nicht befolgen,
b. diese oder ihre Organe in den vergangenen drei Jahren wegen einer
Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung
des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind.
Tombola und

## § 5 Lotto {#par_5}

1 Wer eine Kleinlotterie gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS (Tombola
oder Lotto) veranstalten will, benötigt eine Bewilligung, wenn die Summe
aller Einsätze mehr als Fr. 20 000 beträgt. a. Bewilligungs-
und
Meldepflicht
553 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
2 In den übrigen Fällen muss die Tombola oder das Lotto der Gemeinde, auf deren Gebiet sie oder es veranstaltet wird, 14 Tage vor der
Veranstaltung angekündigt werden.
b. Wert der

## § 6 Gewinne {#par_6}

Bei Tombolas und Lottos muss der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne mindestens 50% der Summe aller Einsätze entsprechen.
c. Auslagerung

## § 7 der Organisation {#par_7}

Wer eine Tombola oder ein Lotto veranstaltet, darf die Organisation oder Durchführung an Dritte auslagern, wenn diese daraus keinen Gewinn erzielen.
d. Berichterstattung

## § 8 und Rechnungslegung {#par_8}

Veranstalterinnen und Veranstalter von bewilligten Tombolas
und Lottos stellen der Direktion innert dreier Monate nach Spielende
einen Bericht zu. Dieser enthält:
a. die Abrechnung über das Spiel,
b. Angaben über den Spielverlauf,
c. Angaben über die Verwendung der Erträge.
Spielverbot an
lokalen Sportwetten und

## § 9 kleinen Pokerturnieren {#par_9}

1 Minderjährigen ist die Teilnahme an lokalen Sportwetten und
kleinen Pokerturnieren untersagt.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des
Verbots verantwortlich.
Abgabe auf

## § 10 Geschicklichkeitsspielen {#par_10}

1 Veranstalterinnen und Veranstalter mit Ausnahme der
Swisslos Interkantonale Landeslotterie melden der Direktion jährlich
den im Kanton Zürich erzielten Bruttospielertrag von automatisiert oder
online oder interkantonal durchgeführten Geschicklichkeitsspielen.
2 Die Direktion erhebt von ihnen eine jährliche Abgabe von 10%
des im Kanton gemeldeten Bruttospielertrags.
3 Die Abgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.

## § 11 Spielsuchtfonds {#par_11}

1 Im Kanton besteht ein Fonds zur Unterstützung von Massnahmen gemäss Art. 85 BGS (Spielsuchtfonds).
2 Die dem Kanton von der Swisslos Interkantonale Landeslotterie
ausbezahlte Präventionsabgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.
3 Die Direktion verwaltet den Spielsuchtfonds.

## § 12 b. Beiträge {#par_12}

1 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge aus dem Spielsuchtfonds abschliessend. Er kann seine Kompetenz an die Direktion
delegieren.
2 Auf die Ausrichtung eines Beitrags besteht kein Anspruch.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Kriterien für
die Gewährung der Beiträge fest.
a. Zweck
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) 553

## § 13 Spielbankenabgabe {#par_13}

Der Kanton erhebt von den Betreiberinnen und Betreibern
von Spielbanken mit einer Konzession B im Sinne des Geldspielgesetzes eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag.
b. Höhe und

## § 14 Bezug {#par_14}

1 Die Höhe der Abgabe beträgt 40% des Gesamttotals der
dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe.
2 Die Zuständigkeit zur Veranlagung und zum Bezug der kantonalen Abgabe sowie zur Erhebung von Nach- und Strafsteuern wird der
Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
3 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

## § 15 Strafbestimmungen {#par_15}

Mit Busse bis zu Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto
veranstaltet und dabei gegen die Meldepflicht gemäss § 5 Abs. 2 verstösst,
b. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto
veranstaltet und der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne
nicht mindestens 50% der Summe aller Einsätze beträgt,
c. als Veranstalterin oder Veranstalter Minderjährige an ihren oder
seinen lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt,
d. gegen Auflagen und Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörden verstösst,
e. den Aufsichtsbehörden den unentgeltlichen Zutritt zur Spielveranstaltung nicht gewährt.

## § 16 Änderung bisherigen Rechts {#par_16}

Das Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe vom 27. September 19814 wird wie folgt geändert: . . .6
1 OS 76, 493.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2020-04-17.
4 LS 935.32.
5 SR 935.51.
6 Text siehe OS 76, 493.
a. Grundsatz
