---
title: "Kinder- und Jugendheimverordnung"
id: 2ab5408f-080a-4e67-a24d-11c63bd9495c
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "852.21"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-852_21-2021_10_06-2022_01_01-133.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2ab5408f-080a-4e67-a24d-11c63bd9495c
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=D995B90071940CBBC1258E210029D041&file=852.21_6.10.21_133.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: d69f31188bf49ad52ecf7b86e7d3aa8ab973c0c4d01b6f3cc9303e5a00641185
provisions: 21
---

# Kinder- und Jugendheimverordnung

## § 2 Subsidiarität {#par_2}

Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf
die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die
Opferhilfegesetzgebung gehen Leistungen gemäss der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung vor.

## § 3 Begriffe {#par_3}

In dieser Verordnung bedeuten:
Leistungsbeziehende: Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene, die eine ergänzende
Hilfe zur Erziehung beziehen.
Leistungserbringende mit Anbietende von ergänzenden Hilfen
Leistungsvereinbarung (LV): zur Erziehung, die Leistungen gemäss
dem Kinder- und Jugendheimgesetz im
Rahmen einer Leistungsvereinbarung
mit dem Amt erbringen.
Leistungserbringende Anbietende von ergänzenden Hilfen
ohne LV: zur Erziehung, die Leistungen gemäss
dem Kinder- und Jugendheimgesetz
ohne LV mit dem Amt erbringen.

## § 4 Gesamtplanung {#par_4}

1 Die Gesamtplanung gemäss § 6 KJG erfolgt in einem vierjährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfseinschätzung und Festlegung des Bedarfs.
2 Die Beteiligten gemäss § 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase angehört.
Dauer des

## § 5 Anspruchs {#par_5}

1 Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht
bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug
a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und
b. zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres abgeschlossen werden kann.
2 Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen,
kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres auch mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe abgeschlossen werden.
3 Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Altersjahres in sozialpädagogischer Familienhilfe, kann er nach Vollendung
des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abgeschlossen werden.
Angebote
ergänzender
Hilfen zur

## § 6 Erziehung {#par_6}

Das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst:
a. sozialpädagogische Familienbegleitung,
b. sozialpädagogische Einzelbegleitung.

## § 7 b. Familienpflege {#par_7}

Das Angebot der Familienpflege umfasst:
a. Familienpflege,
b. Fachfamilienpflege,
c. Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.
c. Dienstleistungsangebote in der

## § 8 Familienpflege {#par_8}

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege umfassen:
a. Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien,
b. sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen,
c. sozialpädagogische Begleitung von Betreuung und Wohnen in der
bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.

## § 9 d. Heimpflege {#par_9}

1 Das Angebot der Heimpflege umfasst:
a. betreutes Wohnen,
b. begleitetes Wohnen.
a. sozialpädagogische
Familienhilfe
2 Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die folgenden Leistungen angegliedert werden:
a. agogisch gestaltete Beschäftigung,
b. agogisch gestaltete Bildung in beruflicher Praxis,
c. Tageswohnen.
3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich
in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege,
betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen
werden.
2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten
A. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und sozialpädagogische Familienhilfe

## § 10 Meldepflicht {#par_10}

1 Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung
im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate
nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.
2 Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Unterlagen gemäss Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)7 ein. Als Strafregisterauszug gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.

## § 11 Verzeichnisse {#par_11}

1 Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe gemäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungsbeziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben:
a. Personalien der Leistungsbeziehenden und von deren Eltern,
b. Art und Dauer der bezogenen Leistung,
c. besondere Vorkommnisse,
d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der
Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu.
2 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Verzeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.
B. Familienpflege

## § 12 Bewilligungspflicht {#par_12}

1 Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines minderjährigen Leistungsbeziehenden für
a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 PAVO sowie § 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten nicht länger dauert als
a. 30 Tage bei entgeltlicher Betreuung,
b. 90 Tage bei unentgeltlicher Betreuung.
Zahl der

## § 13 Leistungsbeziehenden {#par_13}

1 Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens
fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der
Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden.
Persönliche

## § 14 Eignung {#par_14}

1 Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und
danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein:
a. für sich und ihre volljährige Hausgenossinnen und Hausgenossen je
einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug,
b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Sonderprivatauszug.
2 Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge
innerhalb dreier Monate einzureichen.
3 Die Pflegeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen
aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.
4 Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen aufnehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilligungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und § 8 Abs. 2 KJG und
danach alle zwei Jahre einreichen.

## § 15 Räumlichkeiten {#par_15}

Das Amt überprüft mittels eines Augenscheins, ob die Räumlichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden betreut werden, kindgerecht sind.
C. Heimpflege

## § 16 Bewilligungspflicht {#par_16}

1 Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von
mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für
a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor
a. der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person,
b. der Änderung, aufgrund deren eine Anpassung beantragt wird.

## § 17 Konzept {#par_17}

Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein
Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung,
b. die pädagogischen Leitideen und Vorgehensweisen,
c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und
sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen
bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
d. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen
und anderen Notfällen,
e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des
Konzepts.

## § 18 Betreuungsschlüssel {#par_18}

1 Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel
von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende
gewährleistet sein.
2 Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender
muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein.
3 Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreuungsperson.
4 Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse
der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen
Gegebenheiten erfordern.
5 Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abweichung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.

## § 19 Personalbestand {#par_19}

Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des
gemäss § 18 erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von
a. Abwesenheiten, insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Weiterbildungen sowie Krankheit und Unfall,
b. Zeiten mit besonderem Personalbedarf, insbesondere Schulferien,
c. Aufwand für Fallarbeit.
Berufsausbildung der

## § 20 Betreuungspersonen {#par_20}

Drei Viertel des Personalbestands gemäss § 19 müssen ausgebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem
Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist.
b. bei betreutem
und begleitetem
Wohnen
§ 21. 1 Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der
folgenden Abschlüsse:
a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fachhochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss
in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder
Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit mindestens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Nebenfach),
c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF,
d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik,
e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt
als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbildung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.
3 Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter
kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der
folgenden Abschlüsse verfügen:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung,
b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherziehung,
c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher.
4 Gemäss § 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreuungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heimpflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen
der folgenden Abschlüsse:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung,
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Gesundheit,
c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH,
d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherziehung,
a. im
Allgemeinen
e. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher,
f. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder
Sekundarstufe II,
g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.
c. bei agogisch
gestalteter
Beschäftigung
und agogisch
gestalteter Bildung in beruflicher Praxis
§ 22. 1 Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung
und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über
einen der folgenden Abschlüsse:
a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF,
c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder
Sekundarstufe II,
d. eine Ausbildung gemäss § 21 Abs. 1.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer
Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b
oder § 21 Abs. 1 lit. a führt.
Berufsausbildung
und Berufserfahrung
der Leitungspersonen
§ 23. 1 Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Betreuungspersonen gemäss § 18 führen, über die folgenden Qualifikationen verfügen:
a. Abschluss gemäss § 21 Abs. 1,
b. zwei Jahre Berufserfahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei
sich diese Dauer bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlängert,
c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung.
2 Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Betriebsführung gilt:
a. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleiter/in in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen,
b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebsführung,
c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b mindestens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.
Ausländische
Ausbildungsabschlüsse
§ 24. Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.
Persönliche
Eignung
§ 25. Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass
sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsaufnahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus
dem Strafregister überprüfen:
a. aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.
Räumlichkeiten § 26. 1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Konzepts gemäss § 17 sind.
2 Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die folgende Fläche aufweisen:
a. Einzelzimmer 10 m2,
b. Doppelzimmer 13,5 m2.
3 Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern
mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbettzimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden.
4 Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösseren Flächen Rechnung zu tragen.
b. weitere Anforderungen
§ 27. 1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass
a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo
und eine Dusche oder Badewanne zur Verfügung steht,
b. Personal, das im Heimpflegeangebot übernachtet, über ein eigenes
Zimmer und über eine eigene Nasszelle verfügt.
2 Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutzten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind.
Wirtschaftliche
Grundlage
§ 28. 1 Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch für
die ersten drei Betriebsjahre des Heimpflegeangebots die folgenden
Unterlagen ein:
a. Finanzplan der oder des Anbietenden,
b. Plankostenrechnung für das Heimpflegeangebot.
2 Anbietende, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als
einem Jahr bestehen, reichen mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich die
letzte revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang)
ein.
a. Grösse
3 Im Rahmen der Aufsicht reichen die Anbietenden folgende Unterlagen ein:
a. die letzte revidierte Jahresrechnung der oder des Anbietenden,
b. die Kostenrechnung für das Heimpflegeangebot.
D. Aufsicht
§ 29. 1 Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen
der PAVO und von §§ 10–28.
2 Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur
Überprüfung der sich aus der PAVO, §§ 7–11 KJG und §§ 10–28 ergebenden Anforderungen nötig sind.
E. Gebühren
§ 30. Die Gebühren betragen:

## Art. 20a {#art_20a}

PAVO und von sozialpädagogischer Familienhilfe,
b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflegeverhältnisse,
c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für
Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer Anpassung entsprechend dem Aufwand ermässigt wird.
3. Abschnitt: Finanzierung
A. Allgemeines
Ausgabenkompetenz
§ 31. 1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unabhängig von ihrer Höhe.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen
für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 20 KJG unabhängig von
ihrer Höhe.
Beitragsberechtigung
und LV
§ 32. Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV.
Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung
eine LV ab aufgrund
a. des Bedarfs gemäss Gesamtplanung,
b. der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Angebots.
B. Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit LV
Abgeltung § 33. 1 Für die Leistungen gelten folgende Tarife:
a.10 Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege,
b.9 Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familienpflege,
c.10 Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilienpflege.
2 Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§ 39
und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss § 42 abgegolten.
3 In der LV für Leistungen gemäss §§ 6 und 8 lit. b und c werden
Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für
a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen,
b. die Führung von standardisierten Gesprächen,
c. die Erstellung von standardisierten Berichten.
Fachfamilienpflege
§ 34. Fachfamilienpflege wird gemäss § 33 Abs. 1 lit. c entschädigt,
wenn
a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine
spezialisierte Betreuung erfordern,
b. die spezialisierte Betreuung von einer Betreuungsperson mit einem
Abschluss gemäss § 21 Abs. 1, 3 oder 4 erbracht wird und
c. die Person, welche die spezialisierte Betreuung erbringt, höchstens
im Umfang von 20% einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Reise- und
Dolmetschkosten
§ 35. 1 Das Amt richtet den Leistungserbringenden mit LV im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege für die Reisezeit und die Reisekosten
bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohnsitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:8
a. Fr. 85 bei einer Reisezeit bis 60 Minuten,
b. Fr. 125 bei einer Reisezeit von mehr als 60 bis 120 Minuten,
c.9 Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.
2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV für den
Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, soweit dieser für die
Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss
der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar
20194, wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder
c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss lit. a oder b befinden.
3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache nach Vereinbarung.
Terminabsage§ 36. 1 Melden sich Leistungsbeziehende von Leistungen gemäss
§§ 6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, entschädigt das Amt Leistungserbringende mit LV für die ausgefallenen
Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden.
2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV zusätzlich gemäss § 35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn
a. die Terminabsage nach Reiseantritt oder erst zum Zeitpunkt des
Auswärtstermins erfolgt,
b. keine Terminabsage erfolgt und die oder der Leistungsbeziehende
vor Ort nicht anzutreffen ist.
Anpassung
der Tarife
§ 37. Die Tarife gemäss §§ 33 Abs. 1 lit. a–c und 35 Abs. 1 beruhen
auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2021.
Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Tarife auf den 1. Januar des folgenden
Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September. Die angepassten Tarife werden auf Fr. 5 gerundet.
Anstellung von
Pflegefamilien
§ 38. 1 Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an,
entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit
LV zusätzlich zum Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.
2 Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbeiträge vom Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.
C. Anrechnung von Kosten und Erlösen im Bereich der Heimpflege
Personalaufwand
§ 39. 1 Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberechtigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der
Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens1 gemäss der Richtlinie der
Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE)2.
2 Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit
a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personalrechts ergibt,
b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohnklassen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19993 erfolgt.
3 Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und
die Funktionen.
4 Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Mediation ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des
Personals gemäss Abs. 3 anrechenbar.
Sachaufwand § 40. 1 Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva-
Kontenrahmens gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstellungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die
Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der
zuständigen Gemeinde.
Nicht
anrechenbarer
Aufwand
§ 41. 1 Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten die Positionen gemäss Kapitel A Ziff. 3.5 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht anrechenbar sind sodann
a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerichteten Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen,
b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bauvorhaben und Anschaffungen.
1 Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/
PkmeC
2 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
Erlöse§ 42. 1 Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden
mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.
D. Berichterstattung
Sozialpädagogische
Familienhilfe
und Dienstleistungen in der
Familienpflege
§ 43. Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische
Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem
Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstattung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang,
b. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang).
Heimpflege§ 44. 1 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege führen eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistungen gemäss § 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der
IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflegeangeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde.
2 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem
Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstattung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkommnisse,
b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),
c. den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.
E. Gemeindeanteile
Ermittlung§ 45. Zu den Kosten gemäss § 17 KJG gehören
a. die den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung ausgerichteten Leistungsabgeltungen,
b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der
gemäss § 50 genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.
Budgetierung,
Akontozahlung
und Abrechnung
§ 46. 1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie
entfallenden Anteile gemäss § 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rechnungsjahres für das Folgejahr mit.
2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Umfang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.
3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohnerbestand massgebend, den das Amt für Statistik und Daten per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.13
F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen
§ 47. 1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familienpflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.
2 Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehenden wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.
3 Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familienpflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Umzugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der
Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.
4 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Leistungen gemäss § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag
von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende übernachtet.
5 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heimpflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. November 2005 (VSG)5, erhebt die oder der Anbietende der
Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro
Aufenthaltstag.
6 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Einrichtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den
Verpflegungsbeitrag.
7 Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich
der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag
entsprechend.
G. Bauvorhaben und Anschaffungen
Kostenanteile
gemäss § 20
KJG
§ 48. 1 Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaffungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäss § 16
Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgeltung Zinsen und Abschreibungen.
2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaffungen Kostenanteile gemäss § 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende
mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen gemäss § 50 Abs. 1 lit. d und e.
3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.
Genehmigung
von Bauvorhaben und
Anschaffungen
§ 49. 1 Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege
bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100 000 und Anschaffungen ab Fr. 30 000
einer Genehmigung.
2 Die Genehmigung für ein Bauvorhaben wird erteilt, wenn dieses
a. für die Versorgung erforderlich ist,
b. der Umsetzung des Konzepts dient,
c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht,
d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese
einem Bedarf entspricht.
5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden
mit LV, deren Kosten gemäss § 33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden,
sind Abs. 1–4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitionen mit der Leistungsabgeltung nicht gedeckt sind.
Ablauf§ 50. 1 Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen:
a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
b. Festlegung des Raumbedarfs,
c. Vorprojekt,
d. Projekt,
e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche
Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leistungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen
Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuchstellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen
Phasen Stellung zu den Gesuchen.
Gesuch§ 51. 1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Projekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau
darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch
vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst
nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um
Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder
der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel
spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
6 Sie sind dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular
oder elektronisch über das Webportal einzureichen.11
7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und
eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt,
wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich
fällt.
Anrechenbare
Kosten
§ 52. 1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des
Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt
auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung3 gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen,
dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,
die zurückzuführen sind auf
a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungsdauer.
Anrechnung
bei gemeinsamer Nutzung
§ 53. Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von
Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung
genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nutzung an.
H. Subventionen
Voraussetzungen

## § 21 § 54. 1 Subventionen gemäss {#par_21}

KJG können ausgerichtet werden,
wenn der Projektgegenstand die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1
lit. b erfüllt.
3 Bezugsquelle: crb.ch
2 Keine Subventionen werden gewährt für
a. die Bedarfsabklärung,
b. die Erstellung von Projektunterlagen für die Gesuchstellung.
Gesuch§ 55. 1 Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätestens sechs Monate vor Projektbeginn in Papierform mit dem amtlichen
Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht werden.11
2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungskonzept beizulegen.
Entscheid und
Abrechnung
§ 56. 1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung
der Subvention auf seiner Webseite.
2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilligungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf
Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurückzuführen sind auf
a. bewilligte Projektänderungen oder
b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfänger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschlussbericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den
Abschlussbericht auf seiner Webseite.
I. Kostenübernahmegarantie
Verfahrensgrundsätze
§ 57. 1 Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug
gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede
Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt.
2 Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein
Antrag um Kostenübernahme zu stellen.
3 Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderungen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern
gemäss § 59 Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.
Frist§ 58. 1 Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätestens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des
Leistungsbezugs in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht.11
2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um
Kostenübernahme eingereicht werden
a. beim Bezug von Familien- und Heimpflege bei besonderer Dringlichkeit bis 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs,
b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des
Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel.
3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder
ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme
jederzeit.
4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn
des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der
Anspruch ab deren Eingang beim Amt.
Inhalt des
Antrags
§ 59. 1 Der Antrag um Kostenübernahme enthält
a. eine Begründung der Notwendigkeit zum Bezug einer ergänzenden
Hilfe zur Erziehung,
b. die Personalien und einen Nachweis für den Wohnsitz der oder des
Leistungsbeziehenden,
c. bei minderjährigen Leistungsbeziehenden die Personalien und die
Wohnadresse der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils.
2 Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden
nötig.
3 Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden ist der Antrag um Kostenübernahme zu stellen von
a. den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil, der Vormundin oder dem Vormund oder der Gemeinde,
b. der oder dem urteilsfähigen minderjährigen Leistungsbeziehenden
oder
c. der KESB oder dem Gericht bzw. der Beiständin oder dem Beistand
in deren Auftrag.
4 Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet,
stellt die KESB oder das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand
in deren Auftrag den Antrag um Kostenübernahme.
a. im
Allgemeinen
b. bei Anträgen
gemäss § 22
Abs. 2 KJG
§ 60. Mit einem Antrag um Kostenübernahme für den Bezug von
ergänzenden Hilfen zur Erziehung bei Leistungserbringenden ohne LV
sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. eine Begründung, weshalb der beabsichtigte Leistungsbezug bei einer
oder einem Leistungserbringenden ohne LV erfolgen soll,
b. ein Nachweis, dass die Bewilligungs- oder Meldevorschriften gemäss
der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern und den Vorgaben des zuständigen Kantons erfüllt werden,
c. Angaben zu den Kosten des Leistungsbezugs.
Einbezug der
Minderjährigen
§ 61. Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem
Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über
die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbeziehenden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend
ihrem Alter und ihrer Reife.
Dauer der
Kostenübernahmegarantie
§ 62. 1 Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei
minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei
deren Volljährigkeit.
2 Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet
sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden
Anordnung.
Kostenübernahme für die
Vermittlung
von Pflegeplätzen in
Pflegefamilien
§ 63.11 Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung
von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um
Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme
ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung in Papierform
mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal
ein.
Finanzierung
ohne Kostenübernahmegarantie
§ 64. 1 Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie in dringlichen Fällen gemäss § 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten
des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme,
längstens aber für 30 Tage.
2 Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg,
übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid
über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Behörde, längstens aber für 60 Tage.
Eröffnung des
Entscheids
§ 65. Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu:
a. den Antragstellenden,
b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,
c. den minderjährigen Leistungsbeziehenden ab vollendetem 14. Altersjahr,
d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.
4. Abschnitt: Datenschutz
§ 66.12
Aktenführung
und Schweigepflicht
§ 67. 1 Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leistungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden eine schriftliche Akte.11
2 Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit machen.
Datenbekanntgabe an das
Bundesamt
für Justiz (BJ)
§ 68. 1 Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heimerziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des
BJ zu übermitteln:
a. von den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung im
Bereich Familien- und Heimpflege,
b. bei einer nicht zustande gekommenen Platzierung von den Beistandspersonen der Leistungsbeziehenden oder den von den Antragstellenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenübernahme beigezogenen Jugendhilfestellen.
2 Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Familien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere Informationen über
a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden,
b. die Art des bezogenen Familien- oder Heimpflegeangebots,
c. den Zeitraum der Platzierung,
d. die Gründe für die Platzierung,
e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe.
3 Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Meldefrist
sozialpädagogische
Familienhilfe
§ 69. Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz oder
Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig
waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Amt.
Berufsausbildung
Leitungspersonen
Heimpflege
§ 70. Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Voraussetzungen gemäss § 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Leitungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton angestellt sind.
Räumlichkeiten
Heimpflege
§ 71. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte
Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäss §§ 26 Abs. 2
und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
Kostenübernahmegarantien
§ 72. 1 Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen
zur Erziehung für Leistungsbeziehende mit Wohnsitz im Kanton gilt
die Kostenübernahmegarantie gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
als erteilt.
2 Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind
gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kostenübernahme gemäss §§ 59 ff. einzureichen.
1 OS 76, 625; Begründung siehe ABl 2021-10-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.111.
4 LS 211.17.
5 LS 412.100.
6 LS 852.2.
7 SR 211.222.338.
8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Oktober 2022 (OS 77, 554; ABl 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Oktober 2023 (OS 78, 509; ABl 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024.
10 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 22. Oktober 2024 (OS 79, 473; ABl 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025.
11 Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABl 2024-07-12). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
12 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABl 2024-07-12). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
13 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 311; ABl 2026-04-17). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
Anhang 1
Raumflächenvorgaben (§ 49 Abs. 1 lit. d und Abs. 3)
1. Wohnen
Ziffer Raumbezeichnung m2
1.1 Zimmer der Leistungsbeziehenden 20
1.2 Wohn- und Essbereich 15
1.3 Küche 2
1.4 Vorratsraum 10
1.5 Freizeitraum/Spielraum innen 5
1.6 Hausaufgaben-/Computerraum 2
1.7 Büro-/Besprechungszimmer 30
1.8 Sitzungszimmer 30
1.9 Personalzimmer für Übernachtung 20
1.10 Gruppengarderoben 15
1.11 Besucherzimmer 20
1.12 Aussenbereich/Gartensitzplatz 3
1.13 Waschküche 15
1.14 Raum für Haushaltsvorrat 10
1.15 Putzraum 10
1.16 Liegeraum und Sanitätszimmer 4
pro Liegestelle
1.17 Abstellraum Wohngruppe 15
1.18 Ausgussraum 6
2. Räume für Leistungen in agogisch gestalteter Bildung
in beruflicher Praxis, agogisch gestalteter Beschäftigung
und Tageswohnen
Ziffer Raumbezeichnung m2
2.1 Sitzungszimmer / Zimmer für Agoginnen 20
und Agogen / Bibliothek / Sammlung /
Vorbereitung
2.2 Pausenraum 2
pro Arbeitsplatz
2.3 Ruheraum 3,5
2.4 Lagerraum 8
(Rohmaterial- und Werkzeuglager) pro Arbeitsplatz
2.5 Liegeraum und Sanitätszimmer 4
pro Liegestelle
2.6 Garderoben/Waschraum 1,5
pro Arbeitsplatz
2.7 Putzraum 10
3. Verwaltung
3.1 Büros 15
pro Arbeitsplatz
3.2 Sitzungszimmer 25
3.3 Cafeteria 2
pro Arbeitsplatz
3.4 Archiv 20
3.5 Putzraum 6
4. Allgemeine Räume
Ziffer Raumbezeichnung m2
4.1 Mehrzweckraum 2
4.2 Stuhlmagazin/Abstellraum 20
4.3 Speisesaal 2,5
4.4 Office 30
4.5 Putzraum 6
5. Hauswirtschaftliche Versorgung
5.1 Betriebsküche 1,5
5.2 Nebenräume zu Küche 1,5
5.3 Wäscherei/Lingerie 1,8
5.4 Werkstatt 20
5.5 Schrankraum 1,5
5.6 Lagerräume 1,5
5.7 Abstellraum 50
5.8 Putzraum 6
6. Aussenanlagen
6.1 Spielbereich 2
6.2 Abstellraum 1
7. Personal
Ziffer Raumbezeichnung m2
7.1 Garderoben 1
pro Arbeitsplatz
7.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2
pro Arbeitsplatz
Anhang 2
Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 52)
1. Grundlagen
– Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden
(Bezugsquelle: sia.ch)
– Zürcher Index der Wohnbaupreise
(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)
– Baukostenplans (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung
(Bezugsquelle: crb.ch)
2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP Hauptgruppen wie folgt:
BKP 0 Grundstück Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw.
Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist
beschränkt auf die unmittelbar für den Bau
benötigte Fläche mit angemessenem Umschwung. Beiträge für Land, das sich bereits
im Besitz der Trägerschaft befindet, sind ausgeschlossen.
BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 2 Gebäude Für Neu- und Umbauten sowie umfassende
Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der
pauschal anrechenbaren Baukosten durch die
Multiplizierung der anrechenbaren Geschossfläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem aktuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher
Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich
MWSt BKP 2 pro m2 GF SIA 416). Bei Umbauten und Instandsetzungen wird die Pauschale
mit einem Korrekturfaktor entsprechend der
Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen,
die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen
und bei denen eine Festlegung über Flächenpauschalen nicht sinnvoll ist (z.B. Fassadeninstandsetzungen, Erneuerung der Sanitärräume, Heizungsersatz), sind die Kosten
gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
BKP 3 Betriebseinrichtung Es werden alle über einen normalen Wohn-
bzw. Bürohausstandard hinausgehenden
Einrichtungen erfasst. Das sind z.B. Gastroküchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 4 Umgebung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 5 Baunebenkosten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge
sind in den jeweiligen Positionen, bei denen
sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen.
Rückstellungen und Reserven sind in der
Position 58 zu verbuchen.
BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.
BKP 9 Ausstattung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für:
Sanierung Altlasten gemäss BKP 018
Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025
Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03
Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04
Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545
Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546
Betriebsplanung gemäss BKP 557
Reisespesen gemäss BKP 565
Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566
Baureklame gemäss BKP 568
Mehrwertsteuer gemäss BKP 57
Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58
Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
