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title: "Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung"
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provisions: 47
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# Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

## § 1 Kollegium {#par_1}

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird
durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.
2 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.
3 Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.
II. Aufgaben
Planung,
Zielsetzung

## § 2 und Führung {#par_2}

1 Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Führung auf Ebene des Kantons.
2 Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.
3 Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.
4 Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsaufgaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.
Richtlinien der

## § 3 Regierungspolitik {#par_3}

1 Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die
Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur
Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer
angestrebten Ziele.
2 Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und
Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik ausgerichtet.
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
3 Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele
erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
Finanzwirksame

## § 4 Beschlüsse {#par_4}

Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse
auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.

## § 5 Rechtsetzung {#par_5}

1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs-
und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat
bleibt vorbehalten.
2 Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und
Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der
Grundlage von Verfassung und Gesetz.
3 Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre
Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik
und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.
Vollzug und

## § 6 Rechtspflege {#par_6}

1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordneten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.
2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die
Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurskommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.
Interkantonale
und internationale Zusammenarbeit
§ 7.13 1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.
2 Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.
3 Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab:
a. Abkommen über den Vollzug von Erlassen,
b. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kantonsrat ermächtigt ist,
c. Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkantonalen Bereich allein zuständig wäre,
d.17 Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone gemäss § 82 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 20154 betreffen.
4 Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten
sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815.
b. Verhandlungsmandate
§ 7 a.12 Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein
Verhandlungsmandat für:
a. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder internationalen Verträgen von besonderer Tragweite,
a. Allgemeines
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1
b. die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien,
soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen
haben.

## § 8 Aufsicht {#par_8}

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird
dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.
2 Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beaufsichtigt er:
a. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,
b. privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit
es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe geht.
Information und

## § 9 Kommunikation {#par_9}

1 Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der
Gemeinden.
2 Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information
der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwaltung.
III. Organisation
Konstituierung

## § 10 und Amtsantritt {#par_10}

1 Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich unmittelbar nach Ablegung des Amtsgelübdes zur konstituierenden Sitzung. Sie treten damit ihr Amt an.
2 Nach einer Erneuerungswahl konstituiert sich der Regierungsrat
vorläufig, sobald vier Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.11
3 Sind alle Mitglieder rechtskräftig gewählt, konstituiert sich der
Regierungsrat definitiv.11
Kollegium und

## § 11 Direktionen {#par_11}

1 Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums. Sie räumen der Vertretung des Kollegiums gegenüber ihrer
Stellung als Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion den Vorrang
ein.
2 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.

## § 12 Stellvertretung {#par_12}

1 Der Regierungsrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder
aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind beide verhindert, bezeichnet der Regierungsrat aus seiner
Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
IV. Verfahren

## § 13 Einberufung {#par_13}

1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäftsgang erfordert.
2 Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber
einberufen.
3 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.
Vorbereitung

## § 14 und Vorgaben {#par_14}

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.
2 Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regierungsrat der vorbereitenden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rahmen vorgeben.
Vorsitz und

## § 15 Teilnahme {#par_15}

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
2 An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates
sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber teil.
3 Der Regierungsrat kann weitere Personen beiziehen.

## § 16 Verhandlungen {#par_16}

1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung seiner Mitglieder.
2 Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten
Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende
Stimme.
4 Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der
Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr
geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

## § 17 Beschlussfähigkeit {#par_17}

1 Der Regierungsrat kann beschliessen, wenn wenigstens vier
Mitglieder anwesend sind.
2 Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unabwendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie
beschliessen, sofern sie das betreffende Geschäft einstimmig für dringlich erklären.
3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in
ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Für die übrigen Mitglieder herrscht Stimmzwang. Sitzt
er in gerader Zahl, stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1

## § 18 Ausstandspflicht {#par_18}

1 Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten
Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz
haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes8.
Ausschluss der

## § 19 Öffentlichkeit {#par_19}

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
V. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Regierungsrates15

## § 20 Entschädigung {#par_20}

Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrates wird
durch den Kantonsrat festgesetzt.
Offenlegung
der Interessenbindungen
§ 20 a.15 1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die
Staatskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jedes Amtsjahres schriftlich über:
a. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen,
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen
Rechts,
c. Vertretungen des Kantons in schweizerischen und ausländischen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des
öffentlichen Rechts,
d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Angaben in einem Register.
B. Das Regierungspräsidium

## § 21 Wahl {#par_21}

1 Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder
den Regierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine einjährige Amtsdauer. Diese endet am 30. April
und im Jahr der Gesamterneuerung mit der Amtsdauer der Gesamtbehörde.
2 Sind die Präsidentin oder der Präsident wie auch ihre oder seine
Stellvertretung an der Amtsführung verhindert, bestimmt der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung.
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

## § 22 Aufgaben {#par_22}

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des
Regierungsrates.
2 Die Präsidentin oder der Präsident
a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig,
zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet
in strittigen Fragen,
c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident Abklärungen und Massnahmen beantragen.

## § 23 Präsidialentscheide {#par_23}

1 Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenheiten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident an dessen Stelle.
2 Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
3 Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
C. Die Staatskanzlei
Funktion und

## § 24 Stellung {#par_24}

1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und seines Präsidiums und dessen Verbindungsstelle zum
Kantonsrat.
2 Organisation und Führung der Staatskanzlei richten sich unter
Vorbehalt besonderer Anordnungen des Regierungsrates nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes über die kantonale Verwaltung mit
Ausnahme der Bestimmung über die Generalsekretariate.

## § 25 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber {#par_25}

1 Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den
Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist der Präsidentin
oder dem Präsidenten unterstellt.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Sie oder er hat gegenüber der Staatskanzlei die Stellung einer
Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.

## § 26 Aufgaben {#par_26}

1 Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat
und das Präsidium bei der Wahrnehmung der Regierungsaufgaben.
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1
2 Sie ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
a. gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung,
b. Koordination der Verwaltungstätigkeit,
c. Abklärung rechtlicher Fragen,
d. Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direktionen,
e. Information zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen,
f. Vertretung gegen aussen.
3 Der Regierungsrat kann für die Informationsaufgaben der Staatskanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher
bezeichnen.
D. Ausschüsse und Kommissionen
Ausschüsse des

## § 27 Regierungsrates {#par_27}

1 Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei
Mitgliedern.
2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des
Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen
mit andern Behörden oder mit Privaten.
3 Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.
a. Beratende

## § 28 Kommissionen {#par_28}

Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die
a. ihn beraten,
b. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,
c. selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Personen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.
b. Kommissionen mit

## § 29 Entscheidungsbefugnissen {#par_29}

Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf
Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bedarf einer gesetzlichen
Grundlage.

## § 30 c. Einsetzung {#par_30}

1 Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss
ein.
2 Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge
ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.
3 Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der
Staatskanzlei zugeordnet.
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Wahlen und

## § 31 Abstimmungen {#par_31}

1 Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und
Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen
für die Gemeindebehörden.
2 Abweichendes Gesetzes- und Verordnungsrecht bleibt vorbehalten.
Zweiter Teil: Die Verwaltung
A. Grundlagen
Unterstellung
und Steuerung

## § 32 der Verwaltung {#par_32}

1 Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätigkeit.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
3 Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwaltung.
4 Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und
passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

## § 33 Handlungsgrundsätze {#par_33}

1 Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie
beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe
und der Nachhaltigkeit.
2 Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regierungsrates.
3 Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel
und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.
B. Führungsinstrumente
Führung und

## § 34 Steuerung {#par_34}

1 Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen
Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbringung und Finanzierung sicher.
2 Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige
Perspektive auf und dienen:
a. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und
Direktionsstufe,
b. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der
Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
a. im
Allgemeinen16
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1
3 Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stufen sind aufeinander abzustimmen.
b. Immobilienplanung
§ 34 a.16 Der Regierungsrat erstellt jährlich eine langfristige, strategische Planung für die Immobilien des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten und leitet sie dem Kantonsrat zur Genehmigung weiter. Ausgenommen sind die Immobilien:
a. der Zürcher Kantonalbank,
b. der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. der Gebäudeversicherung.

## § 35 Leistungsfestlegung {#par_35}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erarbeitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren
Ziele und Leistungen und legt diese fest.

## § 36 Wirkungsprüfung {#par_36}

Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Verwaltungsleistungen.

## § 37 Berichterstattung {#par_37}

Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über
seine Geschäftsführung.
C. Organisation
Aufgaben und
Organisation

## § 38 der Direktionen {#par_38}

1 Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu.
2 Er regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung6.
3 Er beachtet dabei insbesondere folgende Kriterien:
a. Zusammenhang der Aufgaben,
b. Zweckmässigkeit der Führung sowie Belastung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
4 Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungseinheiten im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden.

## § 39 Direktionszuteilung {#par_39}

1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direktion zu.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen
zugeteilte Direktion zu übernehmen.
3 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende
Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Organisation
der Verwaltungseinheiten

## § 40 und Selbsteintritt {#par_40}

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäftsabläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders
geregelte Zuständigkeiten.
2 Im Rahmen der Verordnung6 nach § 38 verfügt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Das
entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungseinheit.
b. bei der
Immobilienplanung
§ 40 a.16 1 Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum
des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungseinheit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss § 34 a um
und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung
ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben:
a. angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,
b. Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
c. optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
d. Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
e. Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.
2 Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer delegieren.
3 Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards
fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit berücksichtigen.
4 Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen
ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfristigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt
ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nutzung sind auszuweisen.
5 Abs. 1–4 sind nicht anwendbar auf:
a. die Zürcher Kantonalbank,
b. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. die Gebäudeversicherung,
e. die Universität Zürich.
a. im
Allgemeinen16
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1
6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser
Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

## § 41 Generalsekretariat {#par_41}

1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion.
Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär geleitet.
2 Das Generalsekretariat
a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,
b. nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,
c. sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion
mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und
der Staatskanzlei koordiniert werden,
d. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.
3 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch
andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

## § 42 Bevollmächtigung {#par_42}

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
Konferenz der
Generalsekretärinnen und der

## § 43 Generalsekretäre {#par_43}

1 Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Generalsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung
betreffen.
2 Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und
unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung
von Beschlüssen.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.
Führung von
Informations-

## § 44 und Dokumentationssystemen {#par_44}

1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu
deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung
nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und
Dokumentationssystem führen.
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr
oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der
kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie
dazu dienen,
a. seine Geschäfte zu bearbeiten,
b. die Arbeitsabläufe zu organisieren,
c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
3 Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.
D. Administrativuntersuchung18
§ 44 a.18 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich
a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden,
b. ein entsprechender Verdacht besteht.
2 Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine
unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.
3 Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,
a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen
Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, zu bearbeiten und
b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung
zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren führen, weiterzuleiten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

## § 45 E.19 Bezirksverwaltung {#par_45}

1 Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regierungsrates.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Bezirksverwaltung, sofern das Gesetz über die Bezirksverwaltung7 keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1
Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmungen
Abweichende

## § 46 Organisationsbestimmungen {#par_46}

1 Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen
zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind
Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich einschränken.
2 Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, beantragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.
B. Schlussbestimmungen

## § 47 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_47}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und
seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.

## § 48 Änderung geltenden Rechts {#par_48}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815: . . .10
b. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19759: . . .10
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 201514
(OS 71, 153)
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss
§ 40 a Abs. 6 bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor.
1 OS 60, 334.
2 ABl 2004, 41.
3 Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). § 48 lit. b in Kraft seit 1. Januar
2006 (OS 60, 344).
4 LS 131.1.
5 LS 171.1.
6 LS 172.11.
7 LS 173.1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
8 LS 175.2.
9 LS 700.1.
10 Text siehe OS 60, 334.
11 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS
64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
12 Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich
der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September
2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
13 Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich
der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September
2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
14 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
15 Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 (OS 72, 148; ABl 2015-08-28). In
Kraft seit 1. Mai 2017.
16 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
