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title: "Wassernutzungsgesetz"
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provisions: 33
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# Wassernutzungsgesetz

## § 1 {#par_1}

Öffentliches Wasser
1 Als öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung gelten:
1. Die Grundwasservorkommen mit einer mittleren Ergiebigkeit von gesamthaft
über 500 Litern pro Minute.
2. Das als See-, Fluss- oder Bachquelle natürlich zu Tage tretende Grundwasser,
wenn dieses ein stehendes oder fliessendes Oberflächengewässer mit ständiger
Wasserführung und einem festen Gerinne bildet oder massgeblich speist. Die
Speisung gilt als massgeblich, wenn diese allein ein Oberflächengewässer bilden würde und eine mittlere Ergiebigkeit von gesamthaft über 300 Litern pro
Minute aufweist.
3. Die offenen und eingedolten Oberflächengewässer, soweit an ihnen oder an
Teilen von ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Leitungen oder
Kanälen abgeleitetes Wasser bleibt öffentliches Wasser.
4. * …
2 Das öffentliche Wasser steht unter der Hoheit des Kantons. Die Nutzung steht dem
Kanton zu.
3 An öffentlichem Wasser können keine dinglichen Rechte ersessen werden.

## § 2 {#par_2}

Oberflächengewässer
1 Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse, Bäche oder Kanäle umfassen das
Bett mit Uferböschung, Vorland und Damm einschliesslich des darin stehenden oder
fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule darüber.
2 Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche; es reicht bis zum festgelegten Hochwasserprofil gemäss
§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)1). *
3 Der Kanton kann öffentliche Oberflächengewässer nach Massgabe der öffentlichen
Interessen als selbständige Grundstücke ausscheiden.
1) RB 721.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.8 WNG

## § 3 {#par_3}

Duldungspflichten
1 Grundeigentümer haben jederzeit das schonende Befahren, Betreten oder vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die zuständigen Organe des Kantons
oder der Gemeinden sowie durch die von diesen Beauftragten zu dulden, soweit es
für die Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlich ist.
2 Entstehen Grundeigentümern durch Handlungen gemäss Abs. 1 Schäden, ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende Handlung nicht überwiegend
dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentums diente oder zu dessen Nutzen
erfolgte.
3 Die Benützung ist rechtzeitig anzuzeigen.
4 Grundeigentümer haben die Einrichtung kleiner Messanlagen auf ihren Grundstücken zu dulden. Entsteht ihnen dadurch ein wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten.
2. Konzessionen und Bewilligungen
2.1. Allgemeines

## § 4 {#par_4}

Konzessions- und Bewilligungspflicht
1 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers, die Erstellung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen
einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Nutzungen einer Konzession und welche einer
Bewilligung bedürfen.
3 Auf Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zur Nutzung öffentlichen
Wassers besteht kein Rechtsanspruch.

## § 5 {#par_5}

Inhalt der Konzession oder Bewilligung
1 Die Konzession oder Bewilligung bestimmt mindestens Umfang, Art und Dauer
des Nutzungsrechtes, allfällige Auflagen und Bedingungen sowie die Verhältnisse
und Verpflichtungen bei deren Beendigung.
2 Der Mindestinhalt von Konzessionen zur Wasserkraftnutzung richtet sich nach
dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte1).
1) SR 721.80

## § 6 WNG 721.8 {#par_6}

Geltungsdauer
1 Die Geltungsdauer richtet sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse an der
Nutzung, ihrer voraussichtlichen Unbedenklichkeit innerhalb des wasserwirtschaftlichen Systems sowie nach dem Stand der Technik der Anlage und einer wirtschaftlich vertretbaren Amortisationsdauer.

## § 7 {#par_7}

Erneuerung oder Änderung
1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession oder Bewilligung gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechtes.

## § 8 {#par_8}

Übertragung
1 Die Übertragung einer Konzession oder Bewilligung an Dritte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde.

## § 9 {#par_9}

Verwirkung
1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession entschädigungslos als verwirkt erklären, wenn
1 von der Konzession während der ersten drei Jahre kein Gebrauch gemacht
wird,
2. eine Anlage ohne zwingende Gründe während mehr als einem Zehntel der
Konzessionsdauer, mindestens aber drei Jahre still liegt,
3. der Konzessionär trotz Mahnung wesentlichen Konzessionsbestimmungen zuwiderhandelt,
4. eine allfällige Frist für die Bauvollendung unbenutzt verstrichen ist.

## § 10 {#par_10}

Sicherheitsleistung
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten
mit Ausnahme von Gemeinden oder Gemeindezweckverbänden eine Sicherheitsleistung verlangen für:
1. die Kosten der Durchsetzung von Auflagen und Bedingungen
2. die Kosten der Wiederherstellung des Gewässerzustandes im Falle des Widerrufs oder des Erlöschens des Rechtes
3. die Deckung allfälliger Kosten zur Behebung von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte

## § 11 {#par_11}

Gemeinsame Nutzungen für Bewässerungen
1 Nutzen mehrere Berechtigte in einem hydrologisch klar umgrenzten Raum öffentliches Wasser für Bewässerungen, kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass sich
die Konzessionsnehmer vertraglich oder in einer Körperschaft zusammenschliessen.
721.8 WNG
2 Verträge oder Statuten sind der Konzessionsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Der Regierungsrat kann Mindestinhalte festlegen.

## § 12 {#par_12}

Wasserknappheit
1 Bei Wasserknappheit kann der Kanton die notwendigen Anordnungen erlassen.
Dabei können bestehende Nutzungsrechte entschädigungslos beschränkt werden.
2 Rechtsmittel gegen solche Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die
Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern die
privaten Interessen offensichtlich überwiegen.
2.2. Verfahren

## § 13 {#par_13}

Öffentliche Auflage
1 Unter Vorbehalt von Abs. 3 und Abs. 4 legt die Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache auf Anordnung der zuständigen Behörde Konzessions- oder Bewilligungsgesuche während mindestens 20 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage bekannt.
2 Soweit möglich visiert der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der
Planauflage.
3 Ein Konzessions- oder Bewilligungsgesuch wird ohne Durchführung eines Auflage- und Einspracheverfahrens abgewiesen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen die öffentlichen Interessen verstösst.
4 Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.

## § 14 {#par_14}

Einsprache
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde Einsprache erheben.
2 Die zuständige Behörde führt zur gütlichen Erledigung der Einsprachen eine Einigungsverhandlung durch. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des
Gesuches oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzukündigen.
3 Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist die Auflage zu wiederholen.

## § 15 WNG 721.8 {#par_15}

Bewilligung von Bauten oder Anlagen
1 Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Bauten oder Anlagen, die für die
Ausübung einer konzessions- oder bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlich
sind, bedarf einer Bewilligung des Kantons und wird ausschliesslich im Verfahren
nach § 13 und § 14 beurteilt, wenn
1. die Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise innerhalb eines Oberflächengewässers gemäss § 2 liegen oder erstellt werden sollen oder
2. die für die Erteilung der Baubewilligung gemäss Planungs- und Baugesetz
(PBG)1) zuständige Gemeindebehörde zustimmt.
2 Die Bewilligung enthält insbesondere die Beurteilung nach:
1. Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz2)
2. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung3)
3. Art. 39 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz4)
4. * § 75 in Verbindung mit § 93 PBG
5. * § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 WBSNG
6. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei5)
3 Die betroffenen Gemeinden und die kantonalen Fachstellen sind vorgängig anzuhören.
4 Mit der Beurteilung können Pflichtstrecken im Sinne von § 38 WBSNG festgelegt

## § 16 werden. * {#par_16}

Vorentscheid
1 Über grundlegende Fragen der Nutzung von öffentlichem Wasser können bei der
Konzessions- oder Bewilligungsbehörde Vorentscheide eingeholt werden.
2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich und anfechtbar wie Konzessionen oder Bewilligungen.
3 Die Gültigkeit eines Vorentscheides ist zu befristen. Sie beträgt mindestens zwei,
höchstens fünf Jahre.
1) RB 700
2) SR 451
3) SR 700
4) SR 814.20
5) SR 923.0
721.8 WNG
2.3. Gebühren

## § 17 {#par_17}

Verleihungsgebühren
1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser erhebt die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde für jedes volle Jahr der konzessionierten oder
bewilligten Nutzungsdauer folgende Gebühren:
1. * Fr. 0.60 pro l/min konzessionierter Entnahmemenge für die Nutzung als
Trink- oder Brauchwasser
2. Fr. 0.10 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Bruttoleistung bis und
mit 150 kW und Fr. 0.30 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Bruttoleistung von mehr als 150 kW für Wasserkraftnutzungen
3. * Fr. 3.50 bis Fr. 13 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für die räumliche
Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten oder Anlagen
4. * Fr. 3 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen der Gemeinde
5. * Fr. 150 pro Bojenplatz der Gemeinde
2 Die Verleihungsgebühren betragen für die konzessionierte oder bewilligte Nutzungsdauer mindestens Fr. 200.
3 Für die öffentliche Wasserversorgung sowie für Bauten oder Anlagen, die nach
§ 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat1) geschützt
sind, werden lediglich Verfahrensgebühren erhoben. *
3. Wasserversorgung

## § 18 {#par_18}

Zweck
1 Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die dauernde Bereitstellung und Lieferung von Wasser in für die jeweilige Nutzung einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge.

## § 19 {#par_19}

Begriff
1 Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wasserversorgungen, die
Erschliessungsanlagen gemäss PBG erstellen oder betreiben und das Wasser gegen
Beiträge und Gebühren abgeben.

## § 20 {#par_20}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die öffentliche Wasserversorgung ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz
bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
1) RB 450.1
WNG 721.8
2 Die Gemeinden erstellen ein generelles Wasserversorgungsprojekt als Grundlage
für den Ausbau der Wasserversorgung. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben des
kantonalen Richtplans und der Regionalstudien des Kantons. Das Projekt bedarf der
Genehmigung des zuständigen Departementes des Regierungsrates.
3 Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen.
4 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
5 Sie führen die direkte Aufsicht über die weiteren Trägerschaften nach § 21, soweit
die Verordnung diese Aufgabe nicht anderen Stellen überträgt.
6 Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b PBG. *

## § 21 {#par_21}

Weitere Trägerschaften
1 Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 können durch Vertrag
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Unternehmen übertragen werden. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Departementes.
2 Mit der Genehmigung können privaten Unternehmen hoheitliche Befugnisse übertragen werden.

## § 22 {#par_22}

Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton kommen folgende Aufgaben zu:
1. Oberaufsicht über die Wasserversorgung;
2. Koordination der Wasserversorgung von regionaler und überregionaler Bedeutung.
2 Der Kanton kann Regionalstudien als Grundlagen für die generellen Wasserversorgungsprojekte der Gemeinden erarbeiten.

## § 23 {#par_23}

Anschlusspflicht
1 Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich einer öffentlichen Wasserversorgung können verpflichtet werden, ihre Liegenschaften an die Wasserversorgung anzuschliessen.
2 Der Kanton kann nach Anhören der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung
Ausnahmen bewilligen, sofern eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung
zur Verfügung steht und der öffentlichen Wasserversorgung kein unzumutbarer
Nachteil entsteht.

## § 24 {#par_24}

Finanzierung
1 Die Wasserversorgung hat selbsttragend zu sein. Zur Finanzierung erheben die
Träger der Wasserversorgungen Beiträge und Gebühren.
721.8 WNG
2 Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren richtet sich
nach den Bestimmungen des PBG.
4. Räumliche Nutzung der Oberflächengewässer
4.1. Allgemeines

## § 25 {#par_25}

Begriff und Umfang
1 Als räumliche Nutzung der Oberflächengewässer gelten:
1. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen
2. Auffüllungen von Gewässergebiet
3. Materialentnahmen

## § 26 {#par_26}

Materialentnahme
1 Das Recht, Material wie Sand, Kies oder Steine aus den öffentlichen Oberflächengewässern zur Verwertung zu entnehmen, steht dem Kanton zu.
2 Er kann verfügbares Material aus Oberflächengewässern verkaufen. Dabei gelten
die Vorschriften des Kantons über das öffentliche Beschaffungswesen für Bauaufträge sinngemäss. Für die Bestimmung der anwendbaren Schwellenwerte sind die
Marktpreise der zu entnehmenden Materialart massgebend.

## § 27 {#par_27}

Neues Land und öffentlicher Grund
1 Neu gewonnenes Land bleibt im Eigentum des Kantons.
2 Soweit die Landgewinnung überwiegend im Interesse der Standortgemeinde erfolgte, ist die entsprechende Fläche der Gemeinde unter Wahrung allfälliger gesamtkantonaler Interessen zu Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde trägt die Kosten
der Übertragung.
3 Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Oberflächengewässer bleiben öffentlich.
WNG 721.8
4.2. Bootsstationierung

## § 28 {#par_28}

Konzept
1 Für Bodensee, Untersee und Rhein, und soweit erforderlich für weitere Gewässer,
erarbeitet der Regierungsrat im Rahmen der Richtplanung ein Konzept über die
Bootsstationierung. Das Konzept ist behördenverbindlich und legt insbesondere fest:
1. Ort und zulässige Flächenbeanspruchung der Bootsstationierung
2. die zulässigen Hafenbauten
3. die übrigen erforderlichen Infrastrukturanlagen
2 Innerhalb konzessionierter Stationierungsflächen ist die konkrete Nutzung Sache
der Gemeinde.
3 Die Gemeinden regeln die Bootsstationierung auf ihrem Gebiet durch ein Reglement.

## § 29 {#par_29}

Konzessionsnehmer
1 Konzessionen für Nutzungen gemäss § 25 Ziff. 1 werden nach Massgabe des Konzeptes gemäss § 28 in der Regel nur an Gemeinden erteilt.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton für eine befristete Dauer Nutzungen ausserhalb des Konzeptes bewilligen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

## § 30 {#par_30}

Reglemente privater Konzessionsnehmer
1 Private Konzessionsnehmer, welche Liegeplätze weitervergeben, haben ein Reglement über die Liegeplatzbenutzung und die Gebührenerhebung zu erstellen, das vom
Konzessionsgeber zu genehmigen ist.
2 Die Gebührenhöhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Erstellung und den Betrieb der konzessionierten Anlagen erforderlichen Aufwand stehen.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 31 {#par_31}

Strafen
1 Mit Haft oder Busse bis Fr. 20'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
1. die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Bestimmungen von Konzessionen oder Bewilligungen verletzt,
2. Anordnungen gemäss § 12 nicht befolgt.
2 Bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse unbeschränkt.
3 Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 5'000.
721.8 WNG
4 Wer vorsätzlich die zuständigen Organe des Kantons oder der Gemeinden bei der
Durchführung von Kontrollen oder Messungen behindert, wird mit Busse bis
Fr. 1'000 bestraft.

## § 32 {#par_32}

Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen
1 Konzessionen oder Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbestimmte Dauer erteilt wurden, sind bis Ende 2010 befristet.
§ 33 ...1)

## § 35 § 34 ...2) {#par_35}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft3).
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
WNG 721.8
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.08.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 35/1999
§ 1 Abs. 1, 4. 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013
§ 1 Abs. 1, 4. 18.11.2015 01.04.2016 aufgehoben 48/2015
§ 2 Abs. 2 19.04.2017 01.01.2018 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 2, 4. 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 15 Abs. 2, 5. 19.04.2017 01.01.2018 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 4 19.04.2017 01.01.2018 eingefügt 17/2017
§ 17 Abs. 1, 1. 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 17 Abs. 1, 3. 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 17 Abs. 1, 4. 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 Abs. 1, 5. 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 20 Abs. 6 24.01.2024 01.06.2024 eingefügt 5/2024
