---
title: "Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen"
id: 2ad11b71-ef80-4935-b6ab-67fde79f063c
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "419.11"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/419.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2ad11b71-ef80-4935-b6ab-67fde79f063c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13546/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 501ef6fcc91ac114f66adfe68d6fe71de1e7d673217562825ca53da073777e64
provisions: 18
---

# Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sollen insbesondere:
a. die Chancengleichheit gefördert;
b. der Zugang zur Bildung erleichtert;
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e. die Mobilität gefördert werden.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung Ausbildungsbeiträge
in Form von Stipendien und/oder Darlehen an die Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten während der Erstausbildung auf der Sekundarstufe II (eingeschlossen Brückenangebote und Passerellen) sowie auf der
Tertiärstufe und während der Zweitausbildung.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und weiterer Personen, soweit die Gesetzgebung
sie hierzu verpflichtet, sowie der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der
Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht. *
1) GDB 410.1

## Art. 3 OGS 2014, 18 {#art_3}

Definitionen
1 Als Erstausbildung gilt jene Ausbildung, die auf der Sekundarstufe II und
auf der Tertiärstufe zum angestrebten Berufsziel führt.
2 Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbildungsstufe (ein weiterer Fähigkeitsausweis oder ein weiterer Bachelor
oder Master).

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsarten
1 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen
ausgerichtet.
2 Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht.
3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die
Verzinsung und die Rückzahlung in Ausführungsbestimmungen.
4 Die beiden Beitragsarten können miteinander verbunden werden.
2. Beitragsvoraussetzungen

## Art. 5 {#art_5}

Sachliche Voraussetzungen
a. beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und
der Tertiärstufe (Tertiär A und B). Falls Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung
angewendet wird, gelten auch Ausbildungen auf der Volksschulstufe als
beitragsberechtigt.
2 Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt.
3 Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsberechtigten Ausbildungen in Ausführungsbestimmungen.
Art. 6 b. anerkannte Ausbildungen
1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie:
a. zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen;
b. auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die vom
Bund oder von den Kantonen anerkannt sind.
2 Ausbildungen im Ausland werden anerkannt, wenn sie die Anerkennungskriterien erfüllen.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die Anerkennung in
Vollzugsrichtlinien.

## Art. 7 {#art_7}

Persönliche Voraussetzungen
a. beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt sind:
a. Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz,
unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b. * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben,
für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen
Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt
sind;
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) verfügen oder seit fünf Jahren in
der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) verfügen;
d. in der Schweiz wohnhafte und von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen2) bzw. dem EFTA-Übereinkommen3) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten andererseits in der Frage der
Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und
Bürgern gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, falls sie:
a. die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat;
b. die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt, insbesondere die Aufnahme- und Promotionsbedingungen;
c. stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton gemäss Art. 8 dieser Verordnung hat;
d. einen finanziellen Bedarf gemäss Art. 9 bis 11 dieser Verordnung
ausweist;
2) SR 0.142.112.681
3) SR 0.632.31
e. keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht.
3 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der
Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
4 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in besonderen Fällen, insbesondere bei sozialen oder familiären Problemen, während der obligatorischen Schulzeit Ausnahmen bewilligen.
Art. 8 b. stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kanton, wenn:
a. die jetzigen oder zuletzt zuständigen Inhaber der elterlichen Sorge
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder der Sitz der
zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im
Kanton liegt;
b. sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung
während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen
Wohnsitz im Kanton hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war. Der abgeschlossenen Ausbildung
wird eine mindestens vierjährige vollzeitliche Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Die Führung des eigenen Familienhaushalts gilt als Erwerbstätigkeit;
c. * deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen oder
wenn sie elternlos im Ausland wohnt, aber das Obwaldner Bürgerrecht besitzt. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton nur dann, wenn sie das Obwaldner Bürgerrecht zuletzt erworben hat.
2 Für Flüchtlinge und Staatenlose gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
3 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person
bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.
Art. 9 c. finanzieller Bedarf
1. Grundsatz
1 Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf
der gesuchstellenden Person dar.

## Art. 10 {#art_10}

2. Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den vom Regierungsrat anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.
2 Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs in
Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 3. zumutbare Eigen- und Fremdleistung
1 Die zumutbare Eigen- und Fremdleistung bestimmt sich nach dem anrechenbaren Einkommen der gesuchstellenden Person, der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter
Personen gemäss Absatz 2. *
2 Das anrechenbare Einkommen wird gemäss Art. 7a der Verordnung
zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz4) (Anspruch auf
Prämienverbilligung) ermittelt. Bei steuerlichen Ermessensveranlagungen
und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen muss die gesuchstellende Person das anrechenbare Einkommen nachweisen.
3 Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und
das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie,
werden die zumutbaren Leistungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nur noch teilweise berücksichtigt. *
4 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten zum anrechenbaren Einkommen, insbesondere zu Vollzeitausbildungen und zum Einbezug des
Lernendenlohns, in Ausführungsbestimmungen.
4) GDB 851.11
3. Ausbildungsbeiträge

## Art. 12 {#art_12}

Form der Beitragsgewährung
1 Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt:
a. für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in
Form von Stipendien;
b. für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien
und Darlehen;
c. für Zweitausbildungen ausschliesslich in Form von Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Höhe der Beiträge
1 Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge sowie die Höhe der Ausbildungsbeiträge bei Teilzeitausbildungen
in Ausführungsbestimmungen fest.
2 Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe in Ausführungsbestimmungen. Vom berechneten Ausbildungsbeitrag dürfen höchstens 30 Prozent als Darlehen ausbezahlt werden. *

## Art. 14 {#art_14}

Dauer der Beitragsgewährung
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel gewährt, bis die Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzögert sich der Abschluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begründeten Fällen
angemessen verlängert werden.
2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitragsgewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt,
verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

## Art. 15 {#art_15}

Mitteilungspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, der Fachstelle Ausbildungsbeiträge die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit erforderlich zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
2 Wird die Mitteilungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Rückerstattung
1 Die Ausbildungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten,
wenn sie:
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden;
b. zweckwidrig verwendet wurden.
4. Verfahren und Organisation

## Art. 17 {#art_17}

Gesuch
1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und
Unterlagen bei der Fachstelle Ausbildungsbeiträge einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen.

## Art. 18 {#art_18}

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Dem Bildungs- und Kulturdepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht
über den Vollzug der Vorschriften über die Ausbildungsbeiträge. Es erlässt Vollzugsrichtlinien.

## Art. 19 {#art_19}

Fachstelle Ausbildungsbeiträge
1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge vollzieht diese Verordnung und trifft
die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.

## Art. 20 {#art_20}

Rechts- und Amtshilfe
1 Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden sind gegenüber
der Fachstelle Ausbildungsbeiträge zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet,
soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

## Art. 22 {#art_22}

Übergangsbestimmung
1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden
nach neuem Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.
3 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung Bericht über die Auswirkungen des Systemwechsels.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 18
Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013,
Kantonsratssitzung vom 16. April 2014 (23.14.02)
Aufgebobene Erlasse:
Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 23. April 1992 (OGS 1993,
22, OGS 1997, 116, OGS 2001, 83, OGS 2004, 73, OGS 2007, 13, OGS
2007, 38, OGS 2012, 29 und 43)
Geändert durch:
- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket
vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April
und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35
und 44),
- Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025 (OGS 2025, 7), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Dezember 2024,
Kantonsratssitzungen vom 20. März und 22. Mai 2025 (22.24.08), angenommen an der Volksabstimmung vom 30. November 2025, in Kraft seit
1. August 2026 (ABl vom 2. April 2026).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.04.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 18
19.05.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2016, 35
22.05.2025 01.08.2026 Art. 2 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 8 Abs. 1, c. geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 11 Abs. 3 geändert OGS 2025, 7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.04.2014 01.08.2014 Erstfassung OGS 2014, 18
Art. 2 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 7 Abs. 1, b. 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 8 Abs. 1, c. 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 11 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 11 Abs. 3 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 13 Abs. 2 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
