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title: "Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft"
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provisions: 24
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# Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
2 Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der
kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regierungsrat als Gesamtbehörde.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben des Regierungsrats
1 Die Aufgaben des Regierungsrats richten sich nach der Kantonsverfassung,
insbesondere den §§ 73 ff., sowie nach der Gesetzgebung.
2 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben räumt der Regierungsrat der Planung, Koordination und Steuerung des staatlichen Handelns den Vorrang ein.
3 Der Regierungsrat übt die ständige und systematische Aufsicht über die
kantonale Verwaltung aus. Er regelt das Verfahren zur Durchführung von Administrativuntersuchungen.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 30. November 2017. Mit Verfügung
der Landeskanzlei vom 1. Dezember 2017 für rechtskräftig erklärt.
2 140

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher nimmt die Amtspflichten wahr, indem sie oder er insbesondere:
a. Aufgaben und Ziele der Direktion und ihrer Dienststellen periodisch festlegt sowie mittel- und langfristige Programme aufstellt;
b. die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Entscheide und organisatorischen Massnahmen trifft;
c. die Organisation und die Programme periodisch überprüft und bei Abweichungen die notwendigen Korrekturen vornimmt;
d. den Vollzug sämtlicher Rechtserlasse gewährleistet und, wenn nötig, Erlassänderungen vorschlägt;
e. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge in der Direktion
unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
f. die Tätigkeiten der Dienststellen koordiniert und steuert;
g. für eine effiziente und effektive Verwendung der Ressourcen und die Einhaltung der Planvorgaben in der Direktion und ihren Dienststellen sorgt.
1.2 Organisation

## § 4 {#par_4}

Zuteilung der Direktionen, Stellvertretung
1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung einer Direktion zu.
2 Er bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Die Zuteilung erfolgt:
a. zu Beginn jeder Amtsperiode;
b. nach Ersatzwahlen; oder
c. wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

## § 5 {#par_5}

Regierungspräsidium
1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit
des Regierungsrats und vertritt ihn nach aussen.
2 Sie oder er sorgt für:
a. die koordinierte, sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte;
b. die Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrats;
c. die Koordination mit dem Landrat;
d. die Information nach innen und aussen.
3 140
3 Ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die
Stellvertretung. Ist auch sie oder er verhindert, nimmt das amtsälteste verfügbare Regierungsmitglied die präsidialen Aufgaben wahr.
1.3 Geschäftsführung

## § 6 {#par_6}

Regierungssitzungen
1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er tagt
in der Regel einmal pro Woche.
2 Die Regierungssitzungen sind nicht öffentlich.
3 Sie werden im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten einberufen.
4 Wenigstens 2 Mitglieder des Regierungsrats können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

## § 7 {#par_7}

Vorsitz, Teilnahme
1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Sitzungen
des Regierungsrats.
2 An den Regierungssitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrats teil
sowie die Landschreiber/-innen, die das Protokoll führen und beratende Funktion haben.
3 Der Regierungsrat kann zu seiner Information verwaltungsinterne oder -externe Sachverständige beiziehen.

## § 8 {#par_8}

Beschlussfassung
1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind.
2 Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
4 Die Beschlüsse des Regierungsrats werden protokolliert.

## § 9 {#par_9}

Zirkulationsbeschlüsse, Präsidialbeschlüsse
1 In dringenden Fällen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident anordnen, dass ein Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst wird.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3 Regierungsmitgliedern.
4 140
3 Ist das Zirkulationsverfahren aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar und
erträgt ein Geschäft keinen Aufschub, kann die Regierungspräsidentin oder der
Regierungspräsident an Stelle der Gesamtbehörde einen Präsidialbeschluss
fassen.
4 Präsidialbeschlüsse sind dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur
Genehmigung vorzulegen.

## § 10 {#par_10}

Veröffentlichung der Beschlüsse
1 Verordnungen, wichtige Beschlüsse und Wahlen, die der Regierungsrat vornimmt, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 … *

## § 11 {#par_11}

Geschäftsordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Organisations- und Verfahrensbestimmungen in der Geschäftsordnung.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten der Erlasse
1 Legt der Landrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im Erlass selbst fest,
so wird er vom Regierungsrat bestimmt.
2 Stabsstellen des Regierungsrats
2.1 Landeskanzlei

## § 13 {#par_13}

Stellung, Aufsicht, Leitung
1 Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrats und des
Landrats (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung3)).
2 Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des
Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer einer Legislaturperiode
bezeichnetes Regierungsmitglied aus.
3 Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung4)).
4 Die Stellvertretung nimmt die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber
wahr; sie oder er wird vom Regierungsrat angestellt.
3) SGS 100
4) SGS 100
5 140

## § 14 {#par_14}

Aufgaben
1 Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landeskanzlei fest.
2 Der Landeskanzlei obliegen insbesondere:
a. die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrats
und des Landrats sowie ihrer Delegationen;
b. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
c. die Veröffentlichung der Rechtserlasse;
d. die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblatts;
e. die Information nach innen und aussen.
3 Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.

## § 15 {#par_15}

Dienstordnung
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber erlässt eine Dienstordnung der
Landeskanzlei. Diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Landeskanzlei, die zur
Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt sind.
2.2 Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat

## § 16 {#par_16}

Stellung, Aufgaben
1 Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ist die Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats in rechtlichen Belangen.
2 Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben fest.
3 Kantonale Verwaltung
3.1 Grundlagen

## § 17 {#par_17}

Grundsätze der Verwaltungsorganisation
1 Der Regierungsrat:
a. sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation mit effizienten Abläufen und fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwaltung;
b. beachtet die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung;
6 140
c. koordiniert und steuert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt
die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

## § 18 {#par_18}

Grundsätze des Verwaltungshandelns
1 Die kantonale Verwaltung:
a. handelt nach Verfassung und Gesetz und beachtet dabei die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit;
b. richtet ihr Handeln an den Zielen und Prioritäten des Regierungsrats aus;
c. verfolgt laufend wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat zweckmässige Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten.

## § 19 {#par_19}

Führung von Informations- und Dokumentationssystemen
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Geschäftsverkehrs und ihrer Geschäfte sowie zu deren Kommunikation führt jede
Behörde der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem. *
2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus
der Art des Geschäfts ergeben.
3 Die betreffende Behörde der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur
speichern, wenn sie dazu dienen:
a. ihre Geschäfte zu bearbeiten;
b. die Arbeitsabläufe zu organisieren;
c. festzustellen, ob sie Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
4 Zugang zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung,
soweit die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes5) erfüllt sind.
3.2 Die Direktionen

## § 20 {#par_20}

Bezeichnung, Zuweisung der Aufgabenbereiche
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Direktionen und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.
2 Bei der Aufgabenzuweisung beachtet er insbesondere folgende Aspekte:
a. Zusammenhang der Aufgaben;
b. effiziente Aufgabenerfüllung und ausgewogene Verteilung der Arbeitslast;
c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
5) SGS 162
7 140
3 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen
den Direktionen.
4 Der Regierungsrat kann Befugnisse der Direktionen an ihre Dienststellen
übertragen.
5 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an
kantonale Anstalten und Betriebe oder an Private.

## § 21 {#par_21}

Organisatorische Gliederung, Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Direktionen in den Grundzügen
fest.
2 Die Direktionen wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und
erfüllen die ihnen per Gesetz, Dekret, Verordnung oder Regierungsratsbeschluss zugewiesenen Aufgaben.
3 Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

## § 22 {#par_22}

Zusammenarbeit
1 Die Direktionen und die weiteren Verwaltungseinheiten sind bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Mitglieder von Kommissionen legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl
durch den Regierungsrat offen; wer sich weigert, ist nicht wählbar. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3.3 Andere Träger öffentlicher Aufgaben

## § 23 {#par_23}

Übertragung öffentlicher Aufgaben
1 Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann Dritten übertragen werden, wenn die
Aufgabe ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher
erfüllt werden kann.
2 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfordert eine gesetzliche Grundlage sowie insbesondere die Sicherstellung:
a. der Aufsicht;
b. des Rechtsschutzes;
c. des Amtsgeheimnisses;
d. des Datenschutzes.
8 140
4 Vollzug des Gesetzes

## § 24 {#par_24}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,
insbesondere über:
a. die Geschäftsordnung des Regierungsrats;
b. die Bezeichnung der Direktionen und ihrer Aufgabenbereiche;
c. die organisatorische Gliederung der Direktionen samt Bezeichnung der
Dienststellen;
d. die Durchführung von Administrativuntersuchungen.
9 140
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.083
10.09.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.115
30.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.088
30.06.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.088
10 140
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.09.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.083
§ 10 Abs. 2 30.06.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.088
§ 19 Abs. 1 10.09.2020 01.01.2022 geändert GS 2021.115
Anhang 1 10.09.2020 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.115
Anhang 1 30.06.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.088
Vademecum SGS 140
1/2
Erlasstitel Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL)
SGS-Nr. 140
GS-Nr. 2017.083
Erlassdatum 28.09.2017 (2017/007, Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Totalrevision
Verwaltungsorganisationsgesetz)
In Kraft seit 01.01.2018
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
30.06.2022 2022.088 01.01.2023 2022/198, Publikationsgesetz für den Kanton
Basel-Landschaft
10.09.2020 2021.115 01.01.2022 2020/178, Erlass E-GovG
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlasstitel: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz)
GS-Nr. 28.436
Erlassdatum 06.06.1983 (1981/083, Neuordnung der Verwaltungsorganisation)
Dauer 01.01.1984–01.01.2018
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
15.06.2017 2017.077 01.01.20181 2016/212, Gesetz über die Beteiligungen
10.04.2014 2014.099 01.07.2015 2012/018, Teilrevision Landratsgesetz/Geschäftsordnung Landrat
1 Kein Inkraftreten möglich wegen IKT RVOG BL, siehe oben.
Vademecum SGS 140
2/2
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 2013/198, Einführung Gewerbeparkkarte
22.03.2012 37.1082 01.01.2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15
10.02.2011 37.1180 01.01.2013 2010/199, Informations- und Datenschutzgesetz
12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148, EG StPO
25.09.2008 36.874 01.01.2009 2008/058, Hierarchieebene Bereiche
22.02.2001 34.183 01.04.2002 2000/090, Weiterführung Gerichtsreform
26.06.1997 32.929 01.01.1998 1997/090, Gesetz über die Aufhebung der
Volkswahl der Bezirksschreiberinnen und Bezirksschreiber
12.06.1995 32.285 01.01.1996 1995/090, Beitritt Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in
Strafsachen
21.11.1994 32.75 01.07.1995 1991/294, Erlass Landratsgesetz mit Dekret
19.10.1989 31.485 01.01.1994 1989/139, Aufnahme Bezirk Laufen
06.06.1983 28.436 01.01.1984 1981/083, Gesetz über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz)
