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title: "Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Steuerung und die Zuordnung von Aufgaben
der kantonalen Schulen und der weiteren auf Kantonsgebiet tätigen Bildungsanbieter.
2 Sie gilt für den Bereich:
a. der beruflichen Grundbildung;
b. der beruflichen Weiterbildung;
c. der höheren Berufsbildung.

## Art. 2 {#art_2}

Angebote im Kanton
1 Bildungsgänge mit hoher Nachfrage sind soweit wie möglich vom Kanton
selber oder im Auftrag durch Dritte anzubieten.
2 Inhalt und Standort der Angebote sind so auszurichten, dass mit einem
wirtschaftlich günstigen Betrieb dem Bedarf entsprochen werden kann.
3 Die Führung der kaufmännischen Berufsfachschule wird an den Kaufmännischen Verband übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuordnung der Bildungsangebote
1 Der Regierungsrat legt die Bildungsgänge an den kantonalen Schulen fest.

## Art. 4 {#art_4}

Leistungsaufträge
1 Der Regierungsrat kann mit Bildungsanbietern Leistungsaufträge über die
im Kanton anzubietenden Bildungsgänge abschliessen.

## Art. 5 {#art_5}

Auftragsgegenstand
1 Die Leistungsaufträge regeln insbesondere:
a. die anzubietenden Bildungsgänge;
b. die Grundzüge der Organisation von Schulen, die von Gesetzes
wegen im Kanton zu führen und einer selbständigen Trägerschaft
übertragen sind;
1) GS IV B/51/1
SBE 2017 19 1
IV B/51/2/1
c. das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Abgeltung;
d. die Qualitätssicherung;
e. Rechnungslegung und Berichterstattung.

## Art. 6 {#art_6}

Genehmigung durch den Landrat
1 Der Abschluss oder die Anpassung von Leistungsaufträgen unterliegt der
Genehmigung des Landrats, wenn sich der Kanton zu erheblichen Leistungen über die Tarife von interkantonalen Vereinbarungen hinaus verpflichtet.
2 Eine Mehrleistung gilt als erheblich, wenn sie jährlich wiederkehrend den
Betrag von 40 000 Franken überschreitet.
3 Die in Artikel 2 Absatz 1 des EG BBG genannten Schulen sind vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen.

## Art. 7 {#art_7}

Berufsbildungskommission
1 Die kantonale Berufsbildungskommission amtet als Prüfungskommission. *
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung sowie die weiteren Aufgaben der Kommission. *
IV B/51/2/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.10.2018 01.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2019 26
24.10.2018 01.08.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2019 26
IV B/51/2/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 7 Abs. 1 24.10.2018 01.08.2019 geändert SBE 2019 26
Art. 7 Abs. 2 24.10.2018 01.08.2019 geändert SBE 2019 26
