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title: "Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds"
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# Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2
FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw.
der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden
ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und
Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem
Fonds verwendet werden. *
2 Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung
darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden.

## Art. 2 {#art_2}

Fondsvermögen
1 Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr. 50'000.-- nicht
unterschreiten.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltung
1 Der Fonds wird vom Bau- und Umweltdepartement verwaltet, welches
auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst.
2 Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbauamt und Raumplanungsamt) und zwei Vertreter1) des Fischereivereins einzusetzen, welcher beratende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
923.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Beiträge an Private
1 Aus dem Fischereifonds können, soweit Mittel vorhanden sind, auch
zweckgebundene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürliche Personen, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften gewährt
werden.
Art. 5 * Verfahren
1 Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlusses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes
Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

## Art. 6 {#art_6}

Missbrauch
1 Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem
Bau- und Umweltdepartement Rechenschaft über die Verwendung der
gewährten Mittel abzulegen.
2 Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 923.011
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.01.2001 23.01.2001 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 geändert -
923.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.01.2001 23.01.2001 Erstfassung -
Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 5 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
