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title: "Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz"
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provisions: 13
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# Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung
beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Vollziehungsverordnung nicht etwas anderes ergibt.

## Art. 2 {#art_2}

Mindestteilnehmerzahl
1 Fortbildungskurse mit weniger als acht Teilnehmer werden nicht subventioniert.

## Art. 3 {#art_3}

Anrechenbare Kosten
1. Allgemeines
1 Anrechenbar sind die Kosten für die Miete von Lokalen und Einrichtungen, für die
Organisation der Kurse sowie die Reisekosten und die Entschädigung für Unterkunft
und Verpflegung der Kursleiter.

## Art. 4 {#art_4}

2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft
1 Die anrechenbaren Ansätze für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung richten
sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons
Graubünden (Personalverordnung PV)2).
1) BR 433.100
2) BR 170.400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
433.150

## Art. 5 {#art_5}

3. Bundesbeiträge
1 Beiträge des Bundes werden vom Gesamtbetrag der anrechenbaren Ausgaben abgezogen.
2. Fortbildung Jugendlicher

## Art. 6 {#art_6}

Arten
1 Es werden zwei Arten von Fortbildung unterschieden:
1. die allgemeine Fortbildung;
2. die hauswirtschaftliche Fortbildung.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation und Leitung
1 Die Fortbildung schliesst in der Regel an das neunte obligatorische Schuljahr an.
2 Die unmittelbare Leitung der Fortbildungskurse ist in der Regel einem Primar-, Sekundar- oder Fachlehrer zu übertragen.
3 Die allgemeinbildenden und hauswirtschaftlichen Fächer sowie Handarbeit sind in
der Regel durch patentierte Lehrer oder Lehrerinnen zu erteilen. Für den Fach- und
Lebenskundeunterricht kann der Träger auch pädagogisch geeignete Fachleute aus
der Praxis beiziehen.
4 Am Ende des Fortbildungskurses wird den Jugendlichen die Absolvierung in einem Ausweis bestätigt.

## Art. 8 {#art_8}

Teilnehmerzahl
1 Fortbildungskurse sollen nicht mehr als 24 Jugendliche in den theoretischen und 16
Jugendliche in den praktischen Fächern zählen.

## Art. 9 {#art_9}

Anrechenbare Kosten
1. Allgemeines
1 Anrechenbar sind angemessene Aufwendungen für die Besoldung von ausgewiesenen Leitern und Lehrern, für die allgemeinen Lehrmittel und für das zum Verbrauch
im Unterricht zur Verfügung gestellte Material.
2 Beim Besuch der Kurse ausserhalb des Wohnortes sind Reise-, Verpflegungs- und
Unterkunftskosten der Jugendlichen zu zwei Drittel anrechenbar.

## Art. 10 {#art_10}

2. Besoldung der Lehrkräfte und Leiter
1 Als anrechenbare Entschädigung je Lektion für die Besoldung ausgewiesener Lehrkräfte gilt die Lektionsentschädigung eines Primarlehrers, Lohnstufe 0, gemäss
Lehrerbesoldungsverordnung.
2 In diesem Ansatz eingeschlossen ist die Entschädigung für Vorbereitung und Korrekturen.
433.150
3 Als anrechenbare Aufwendung für die Besoldung der Leiter der Fortbildungskurse
gilt eine Pauschale je nach Arbeitsaufwand, höchstens 300 Franken je Kurs.
3. Fortbildung Erwachsener

## Art. 11 {#art_11}

Anrechenbare Kosten
1. Allgemeines
1 Anrechenbar sind angemessene Honorare der Referenten und die Kosten für das
zum Verbrauch im Kurs bestimmte Material.

## Art. 12 {#art_12}

2. Reisekosten der Teilnehmer
1 Die Reisekosten der Teilnehmer können zu zwei Drittel angerechnet werden.
4. Inkrafttreten

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz
vom 1. Juli 1976 aufgehoben3).
3) AGS 1976, 97
433.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
433.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
