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title: "Allgemeine Bauverordnung"
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# Allgemeine Bauverordnung

## § 1 und Anlagen {#par_1}

1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes2 sind:
a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die
Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer
freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen,
b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.
2 Bauten und Anlagen sind namentlich:8
Gebäude,
Mauern und Einfriedigungen,
Reklamen,
Aussenantennen,
Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie,
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,
Schwimmbassins,
Campingplätze,
selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung,
Verkehrs- und andere Transportanlagen,
Tankstellen.
Gebäude§ 2.14, 16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Kleinbauten
und Anbauten
§ 2 a.13, 16 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer
Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaute
Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur
Nebennutzflächen enthalten.
Unterirdische
Bauten
§ 2 b.13, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme
der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig
unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Unterniveaubauten
§ 2 c.13, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende
bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um
mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem
massgebenden Terrain gemessen.

## § 3 Ausstattungen {#par_3}

Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze
und innere Zufahrten.
Ausrüstungen § 4.8 Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und
Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.
Massgebendes
Terrain
§ 5.14, 16 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene
Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann
das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Fassadenflucht § 6.13, 16 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den
lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über
dem massgebenden Terrain.
2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
werden nicht berücksichtigt.
Fassadenlinie § 6 a.13, 16 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht
und massgebendem Terrain.
Projizierte
Fassadenlinie
§ 6 b.13, 16 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Vorspringende
Gebäudeteile
§ 6 c.13, 16 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über
die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.
2 Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts werden mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stockwerken zusammengezählt.
Rückspringende
Gebäudeteile
§ 6 d.13, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der
Hauptfassade zurückversetzt.
2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens
1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten
einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.
Baubereich§ 7.13, 16 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt ist.
II. Die Arealüberbauung (§ 69 PBG)13
Messweise§ 8.14, 16 Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche für Nutzungsziffern.
III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
1. Die Ausnützungsziffer (§ 255 Abs. 4 PBG)14
Dach-, Attika-
und Untergeschosse
§ 9.14, 16 Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276
Abs. 2 PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, gelten für die Berechnung der
Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
Nicht
anrechenbare
Nebenräume
§ 10.8, 16 Als nicht anrechenbar gelten:
a. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen,
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der
anrechenbaren Geschossfläche,
c.14 verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten
und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem
Energiesparen dienen, bis zu 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.
2. Die Überbauungsziffer (§ 256 PBG)14
Dem Energiesparen dienende
Bauteile
§ 11.14, 16 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit
sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu
20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.
3. Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG)20
Anrechenbare
Grünflächen
§ 12.15, 19 1 Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen
natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungseigenschaften
aufweisen.
2 Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichenden Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und
die nicht regelmässig austrocknet.
4. Die Baumassenziffer (§ 258 PBG)19
Aufteilung der
Baumassenziffer
§ 13.14, 16 1 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen
und je gesondert regeln für
a. Hauptgebäude,
b. Kleinbauten und Anbauten.
2 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem
Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt
20% der zonengemässen Grundziffer.
§§ 14–16.6
IV. Besondere Nutzungsanordnungen (§ 49 a Abs. 3 PBG)8
§ 17.6
Zurechnung § 18.8 Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.
§ 19.6
Gemischte
Bauten
§ 20.8 1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar
an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der
Trennwand.
2 Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach
dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nutzung aufgeteilt.
V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes
(§ 260 PBG)
A. Begriff§ 21. 1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und
dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau-
und Zonenordnung zusammen.8
2 Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zuschlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe
hinzugefügt.
B. Grundabstand
§ 22.16 1 Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie und radial über die Gebäudeecken gemessen.14
2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse
Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.
C. Mehrlängenzuschlag
§ 23. 1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil
der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf
ein Höchstmass begrenzt werden.
2 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden
gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.
II. Bei
besonderem
Fassadenverlauf
§ 24. 1 Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich
bestimmt.
2 Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile
hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor
der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als
selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundabstände entspricht.
I. Im
Allgemeinen
3 Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den
Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich
gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Abrundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtreppungen zu betrachten.
III. Bei
Kleinbauten
und Anbauten
§ 25.14, 16 Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung
des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
D. Mehrhöhenzuschlag
§ 26. Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG2
wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken
gemessen.
VI. Die Fassadenlänge (§ 292 PBG und §§ 6 c und 6 d)14
Begriff § 27.14, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt,
der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und unbedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten
massgebend ist.
2 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr
als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen.
3 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den
Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9
VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG)8
Begriff § 28.14, 16 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
3 Anbauten fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
VIII. Das Untergeschoss (§ 275 Abs. 3 PBG)14
Messweise§ 29.14, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die
Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der
Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der
projizierten Fassadenlinie.
IX. Besondere Begriffe
Beeinträchtigung durch
Schattenwurf
§ 30. 1 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im
Sinne von § 284 PBG2 gilt:18
a. bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen
länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder
in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem
Fusspunkt gemessen,
b. bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren
Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den
örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
2 Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt
indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine
der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.
3 Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück
erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln
für überbaute und unüberbaute Grundstücke.
Offene und
geschlossene
Überbauung
§ 31. 1 Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung,
deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.
2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig
oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind
oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.
Einfamilienhausähnliche
Wohnungsarten
§ 32.8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten
im Sinne der §§ 303–305 PBG2 gelten Wohnungen, die
a. nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnungen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,
b. sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähnlich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt.
§§ 32 a und 33.6
§ 33 a.15
X. Inkrafttreten
Inkraftsetzung § 34. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat4 und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016
(OS 72, 60)
Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung
vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die
folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom
11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 2, 2 a, 2 b, 2 c, 5, 6, 6 a,
6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 27, 28, 29.
1 OS 46, 770 und GS V, 91.
2 LS 700.1.
3 In Kraft seit 1. Juli 1978.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
5 Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991
(OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
6 Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
7 Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar
2004 (OS 58, 250).
12 Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABl 2008, 1535).
In Kraft seit 1. Juli 2009.
13 Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
15 Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In
Kraft seit 1. März 2017.
16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
2017 (siehe Anhang).
17 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 188). In Kraft seit
24. April 2019.
18 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2020 (OS 76, 263; ABl 2020-03-27). In
Kraft seit 1. August 2021.
19 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; ABl 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
20 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; ABl 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
Anhang 114
zur Allgemeinen Bauverordnung (erläuternde Skizzen für
die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und
Baugesetz [PBG] und der Allgemeinen Bauverordnung
[ABV])
Figur 1.1 Ausstattung (§ 3 ABV)

## § 4 Figur 1.2 Ausrüstung ( {#par_4}

ABV)
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Figur 2.1–2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten (§§ 2, 2 a ABV)
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
(§§ 2 b, 2 c ABV)
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Figur 3.1 und 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie (§§ 6, 6 a ABV)
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (§ 6 b ABV)
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (§ 6 c ABV)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende
Gebäudeteile (§ 6 d ABV)
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite (§ 28 ABV)
Figur 5.1 Gesamthöhe (§ 281 PBG)
Figur 5.2 Fassadenhöhe (§ 278 PBG)
Figur 5.3 Kniestockhöhe (§ 275 Abs. 5 PBG)
Figur 5.4 Lichte Höhe (§ 304 PBG)
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl (§ 276 PBG)
Figur 6.2 Untergeschosse (§ 275 Abs. 3 PBG)
Figur 6.3 Dachgeschosse (§ 275 Abs. 2 PBG)
Figur 6.4 Attikageschosse (§ 275 Abs. 4 PBG)
Figur 7.1 Bebaubarer Bereich und Baubereich (§ 7 ABV)
Figur 7.2–7.4 Abstände und Abstandsbereiche (§ 260 PBG)
Figur 7.5 Begriffe (§ 260 PBG / §§ 21–26 ABV)
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Figur 7.6 Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden (§§ 21–26 ABV)
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Figur 7.7 Grenzabstand eines komplizierten Baukörpers
(§§ 21–26 ABV)
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Figur 7.8 Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers
(§§ 21–26 ABV)
Figur 7.9 Grenzabstand Figur 7.10 Grenzabstand
infolge Mehrhöhe infolge Überschreitung
über 12 m der zulässigen Fassaden-
(§ 270 Abs. 2 PBG) höhe (§ 260 PBG)
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Figur 7.11 Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände
(§§ 260 ff. PBG / §§ 21–26 ABV)
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Figur 7.12 Fassadenlänge (§ 260 PBG / § 27 ABV)
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Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Einfluss von Grenz- und Baulinienabstand (§§ 270 und 278 ff. PBG)17
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Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche (§ 259 PBG)
Figur 8.2 Ausnützungsziffer (§ 255 PBG)
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Figur 8.3 Baumassenziffer (§ 258 PBG)
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche (§ 256 PBG)
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Figur 9.1 Dachaufbauten (§ 292 PBG)
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Anhang 2
Verordnung
über die nähere Umschreibung der Begriffe
und Inhalte der baurechtlichen Institute
sowie über die Mess- und Berechnungsweisen
(Allgemeine Bauverordnung)1
(vom 22. Juni 1977; Stand 28. Februar 2017)
Der Regierungsrat beschliesst:
Gebäude § 2.8 1 Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum
Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen.
2 Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe
nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens
2 m2 überlagern.
Gewachsener

## § 5 Boden {#par_5}

1 Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs
bestehende Verlauf des Bodens.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden
a. innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem
im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden
Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen
Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden
erklärt worden ist;
b. im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder
zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist.
II. Die Arealüberbauungen (§ 69 PBG)8
§§ 6 und 7.6
1 Weitergeltung gemäss (OS 72, 60).

## § 8 Messweise {#par_8}

1 Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die massgebliche Grundfläche für Nutzungsziffern.
2 . . .6
3 . . .6
III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
1. Die Ausnützungsziffer5 (§ 255 Abs. 3 PBG)8
Dach- und
Untergeschosse
§ 9.10 Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2
PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung
der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
Nichtanrechenbare
Nebenräume
§ 10.8 Als nicht anrechenbar gelten:
a. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen;
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der
anrechenbaren Geschossfläche;
c. verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische
Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 10%
der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.
2. Die Freiflächenziffer (§ 257 Abs. 3 PGB)
Anrechenbarkeit zur Spiel-,
Ruhe- und

## § 11 Gartenfläche {#par_11}

Als Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen anrechenbar gelten:
a. einfache Garten- und kleine Gerätehäuschen sowie überdeckte und
seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze;
b. Spiel-, Ruhe- und Gartenanlagen auf Dachflächen, soweit sie mit
der übrigen diesem Zwecke dienenden Fläche zusammenhängen und
über einen freien Zugang verfügen.
Anrechenbare

## § 12 Bereiche {#par_12}

1 Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden
liegenden Gebäudeteile.
2 Als Witterungsbereich gilt der äussere Teil des offenen Raumes
bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund
der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass
zu berücksichtigen.12
Aufteilung der
Baumassenziffer
§ 13.11 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und
je gesondert regeln für
a. Hauptgebäude,
b. besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG2 und
c. verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen.
B. Grundabstand
§ 22. 1 Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.
2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse
Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.
III. Bei
besonderen
Gebäuden
§ 25.8 Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG2 fallen
bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern
die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
VI. Die Fassadenlänge (§ 260 PBG)
Begriff § 27. 1 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über
mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der
betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den
Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten
Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9
Begriff § 28.8 1 Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senkrecht auf den Erdboden projizierte
grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses
Rechtecks.
2 Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG2 fallen ausser
Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
VIII. Mess- und Berechnungsweise
(§§ 49, 255–260, 270, 275, 278–281 und 292 PBG)8
Einzelheiten§ 29. 1 Alle Höhenmasse werden im Lot gemessen.
2 Für andere Masse und Berechnungen enthalten die Skizzen im Anhang erläuternde Darstellungen zu den entsprechenden Vorschriften.7
1 OS 46, 770 und GS V, 91.
2 LS 700.1.
3 In Kraft seit 1. Juli 1978.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
5 Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991
(OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
6 Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
7 Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar
2004 (OS 58, 250).
12 Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABl 2008, 1535).
In Kraft seit 1. Juli 2009.
Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen
gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV)
Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung
vom 22. Juni 1977 / 25. September 1991
