---
title: "Verordnung über die leistungsorientierte Führung"
id: 2b1e2b8f-300c-4b48-acdf-fde15759534d
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "122.90.11"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/122.90.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2b1e2b8f-300c-4b48-acdf-fde15759534d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5314/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 477b111292195dd9412a00116a8d5471a287d7da3ad8b024ca08309e6a712663
provisions: 5
---

# Verordnung über die leistungsorientierte Führung

## Art. 1 {#art_1}

Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 3 SVOG 1))
1 Bei den Verwaltungseinheiten, die für die leistungsorientierte Führung in
Frage kommen, sind namentlich folgende Punkte vorgängig abzuklären:
a) Inhalt und Aktualisierungsstand des Leistungskatalogs der Verwaltungseinheit;
b) verfügbare personelle und technische Mittel;
c) allfällige Reorganisationen, die in der Verwaltungseinheit im Hinblick
auf den Übergang zur leistungsorientierten Führung durchgeführt werden müssen;
d) Motivation und Ziele der Verwaltungseinheit;
e) Verhältnis der mit der leistungsorientierten Führung verbundenen
Kosten und erwarteten Gewinne;
f) Umsetzungszeitplan.
2 Der entsprechende Evaluationsbericht wird von der Finanzverwaltung in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Verwaltungseinheit verfasst.
3 Er wird zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Direktion an den
Staatsrat überwiesen.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung (Art. 59 Abs. 1 und 3 SVOG 2))
1 Der Staatsrat erteilt der Verwaltungseinheit auf dem Verordnungsweg die
Bewilligung zur leistungsorientierten Führung.
2 Bevor er die Bewilligung erteilt, holt er die Stellungnahme der Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission ein.

## Art. 3 {#art_3}

Haushaltführung
1 Die Grundsätze der Haushaltführung für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung sind in Abschnitt 5a des Ausführungsreglements
vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.

## Art. 4 {#art_4}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) (SGF 610.11) wird wie folgt geändert:
...
1) SGF 122.0.1
2) SGF 122.0.1
122.90.11

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
122.90.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.05.2008 Erlass Grunderlass 01.06.2008 2008_055
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
