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title: "Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914"
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provisions: 2
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# Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914

## § 1 {#par_1}

Wahl und Zusammensetzung
1 Das Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern, vier
Ersatzmännern und einem Aktuar, welche sämtliche durch den Regierungsrat
auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso bestimmt der Regierungsrat für den Präsidenten und den Aktuar Stellvertreter. Als Mitglieder
und Ersatzmänner sind je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wählen.
§ 11 Aufsicht
1 Das kantonale Einigungsamt ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.
Als Entschädigung erhalten die Mitglieder des Einigungsamtes die gleichen
Taggelder wie die Bezirksrichter.
2 Die Parteien haben keinerlei Gebühren zu entrichten.
§ 12 Aufnahme der Tätigkeit
1 Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit von sich aus oder aus Auftrag der Regierung oder auf Begehren einer Partei. Das Begehren soll dem Präsidenten des
Einigungsamtes schriftlich eingereicht werden mit genauer Bezeichnung der
Streitpunkte und der Forderungen, welche die Partei stellt, ebenso der Personen, welche zur Vertretung der Partei in der mündlichen Unterhaltung bevollmächtigt sind.
10) Änderung bedingt durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
3 221.2
§ 13 Verfahren, Verbindliche Schiedssprüche
1 In der vom Präsidenten anzuordnenden mündlichen Verhandlung soll das Einigungsamt die Ursachen und die näheren Umstände der Streitigkeiten möglichst vollständig zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen suchen. Er soll sich daraufhin bemühen, eine billige Vermittlung herbeizuführen,
wobei sämtliche in Betracht kommenden Umstände gebührend zu würdigen
sind.
2 Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Einigungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklären, dass sie dies dem Amt übertragen (BG Art. 34)
§ 14 Einvernahme
1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, bei Vermittlungs- und Schiedsverfahren Einvernahmen durchzuführen über Punkte, die mit der Streitsache zusammenhängen. Ebenso kann es Lohnlisten, Bussenverzeichnisse oder sonstige
Kontrollen einverlangen.
§ 15 Protokollierung der Verhandlungen
1 Der Aktuar des Einigungsamtes protokolliert den Gang der Verhandlung, die
Streitpunkte, wie sie sich daraus ergeben haben, mit den Forderungen der Parteien, die Verständigungsvorschläge und die Ergebnisse der Vermittlung.
§ 16 Erneuerung des Vermittlungsversuches
1 Werden die Vorschläge des Einigungsamtes abgelehnt und war sonach eine
Vermittlung nicht zu erreichen, so soll innerhalb längstens vierzehn Tagen eine
zweite Verhandlung angeordnet und der Vermittlungsversuch fortgesetzt werden, sofern dies nicht nach dem Ergebnis der ersten Verhandlung als ganz
aussichtslos erscheint. Das Einigungsamt ist befugt, seine Vorschläge, die abgelehnt wurden, im Amtsblatt zu publizieren.
§ 17 Freiwillige Einigungsstellen
1 Errichten Geschäftsinhaber und ihre Arbeiter und Angestellten der gleichen
Industrie eine freiwillige Einigungsstelle, die an Stelle des kantonalen Einigungsamtes zu treten hat, so haben sie hievon dem Regierungsrate und dem
Präsidenten des Einigungsamtes schriftliche Mitteilung zu machen
(BG Art. 33).
2 Ebenso haben sie über den Ausgang der Verhandlungen an beide Instanzen
Bericht zu erstatten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
4 221.2
§ 18 Ordnungsbusse
1 Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt, kann von diesem
mit Ordnungsbussen von 10 Fr. bis 50 Fr. belegt werden (BG Art. 31).
4 Zeltkontrolle und Überzeitbewilligungen11)
§ 19 12)

## § 2 § 20 13) {#par_2}

5 Kantonale Feiertage15)
§ 22 16)
6 Krankenkassenstatuten17)
§ 23 18)
7 Straf- und Vollzugsbestimmungen19)
§ 24 20)
§ 25 21)
11) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
12) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
13) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
14) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
15) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
16) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
17) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
18) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
19) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
20) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
21) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
5 221.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.01.1920 19.01.1920 Erlass Erstfassung GS 16.780
23.09.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert GS 37.256
23.09.2010 01.01.2011 § 8 aufgehoben GS 37.256
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
6 221.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.01.1920 19.01.1920 Erstfassung GS 16.780
Erlasstitel 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.256
§ 8 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.256
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
Erlasstitel Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914
SGS-Nr. 221.2
GS-Nr. 16.780
Erlassdatum 19. Januar 1920 (Landratsprotokoll nicht online)
In Kraft seit 19. Januar 1920
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO
