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title: "Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates"
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provisions: 77
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# Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates

## § 1 (1.)I. Einberufung, Öffentlichkeit 2) {#par_1}

Einberufung
1 Der Grosse Rat wird von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten einberufen.
2 Er tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Er versammelt sich in der Regel monatlich zu einer Session.
Eine Session besteht aus mehreren Sitzungen. *
3 Ausserordentlich wird er einberufen,
a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide
Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom
Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen;
b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich
über solche unterrichten zu lassen.

## § 2 § 1a * … {#par_2}

Öffentlichkeit
1 Der Grosse Rat tagt öffentlich.
2 … *
3 Der Grosse Rat kann elektronische Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen oder von Teilen
davon zulassen.

## § 3 {#par_3}

Medien
1 Das Ratsbüro entscheidet über die Akkreditierung der Medienschaffenden.
2 Den akkreditierten Medienschaffenden werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.

## § 4 {#par_4}

Protokoll
1 Über die Anträge und Beschlüsse des Rates sowie die ausdrücklich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln, wie die übrige Beratung zu protokollieren oder anders festzuhalten ist.
1) SG 111.100.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3 Das Protokoll ist der Öffentlichkeit zugänglich.

## § 5 {#par_5}

Publikationen
1 Gesetze, Grossratsbeschlüsse und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert.
2 Bei Gesetzen und Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist der Tag anzugeben, an dem die
Referendumsfrist abläuft.

## § 6 (1.)II. Die Mitglieder des Grossen Rates {#par_6}

Parlamentarische Immunität
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat oder in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für
seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die
Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

## § 7 {#par_7}

Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktion.
2 Jedes Ratsmitglied gibt bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn seine Interessenbindungen
schriftlich bekannt.
3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4 Das Verzeichnis der Interessenbindungen wird veröffentlicht.

## § 8 {#par_8}

Ausstand
1 Die Mitglieder des Grossen Rates begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in
den Kommissionen.

## § 9 {#par_9}

Entschädigungen *
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jeden halben Sitzungstag im Plenum und für jede Sit -
zung in den Kommissionen ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren Funktionen im Präsidium und dessen Vertretung, bei der Protokollführung oder als Mitglied.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erhält überdies eine einmalige Repräsentationsentschädigung.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich einen jährlichen Grundbetrag. Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit,
Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Versicherung und dergleichen abgegolten. *
4 Der Grosse Rat kann den Mitgliedern der Oberaufsichtskommissionen und der besonderen Kommission eine zusätzliche pauschale Aufwandentschädigung ausrichten. *
§ 9a * Berufliche Vorsorge
1 Der Kanton versichert die Mitglieder des Grossen Rates bis zum vollendeten 70. Altersjahr gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bei einer Vorsorgeeinrichtung. Die Versicherung ist freiwillig für Mitglieder des Grossen Rates, die einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.
2 Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.
3 Ein Ausscheiden aus dem Grossen Rat vor der Vollendung des 70. Altersjahres hat keine besonderen
Leistungen zur Folge.
4 Die Leistungen gemäss Abs. 2 beziehen sich auf die jährlichen Sitzungsgelder, sofern diese Sitzungsgelder mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen. Die Leistungen beziehen sich auch auf den
Koordinationsabzug, der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat berücksichtigt.
5 Das Ratsbüro des Grossen Rates bestimmt die entsprechende Vorsorgeeinrichtung.
§ 9b * Ausnahmen von der beruflichen Vorsorge
1 Mitglieder des Grossen Rates, die der Versicherung nicht angehören, erhalten am Ende jedes Amtsjahres anstelle der Leistungen gemäss § 9a einen Vorsorgebeitrag in der Höhe des Arbeitgeberbeitrags
gemäss § 9a Abs. 2 auf den jährlichen Sitzungsgelderbetrag gemäss § 9a Abs. 4.
2 Mitglieder des Grossen Rates, deren jährliche Sitzungsgelder die Hälfte der maximalen jährlichen
AHV-Altersrente nicht übersteigen, die aber aufgrund einer anderen versicherten Tätigkeit der vom
Ratsbüro bestimmten Vorsorgeeinrichtung angehören, werden gemäss § 9a versichert.
§ 10 * Anpassung der Entschädigungen
1 Das Ratsbüro überprüft periodisch, mindestens aber auf Ende jeder Amtsperiode, die Ansätze der
Entschädigungen auf ihre Angemessenheit.
2 Der Grosse Rat beschliesst die Höhe der Entschädigungen auf Vorschlag des Ratsbüros.

## § 12 § 11 * … {#par_12}

Rücktritt
1 Der Rücktritt aus dem Grossen Rat ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Dieses leitet das Schreiben zur Feststellung der Nachfolge an den Regierungsrat weiter.
2 Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden.

## § 13 (1.)III. Fraktionen {#par_13}

Bildung einer Fraktion
1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Ratsmitglieder erforderlich.
2 Sinkt die Anzahl der Fraktionsmitglieder unter vier, geht der Fraktionsstatus verloren.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an ihre Kosten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag
und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied. Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Bei -
trags auf Antrag des Ratsbüros.

## § 14 {#par_14}

Vertretung nach Fraktionsstärke
1 Bei der Bestellung der ständigen und der besonderen Kommissionen sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Diese Zusammensetzung bleibt während der gesamten Amtsperiode unverändert. Massgebend ist die Fraktionsstärke am 31. Dezember vor Beginn der Amtsperiode,
vorbehältlich § 63 Abs. 3. *
1bis Die Vertretung in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Kommissionsmitgliedschaft. Wer
aus einer Kommission ausscheidet, verliert automatisch den Sitz im jeweiligen staatsvertraglichen
Gremium. *
2 … *
3 … *
4 Bei der Bestellung der Präsidien der ständigen Kommissionen und der Spezialkommissionen sind die
Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

## § 15 (1.)IV. Konstituierung {#par_15}

Amtsperiode und Amtsjahr
1 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen. Die konstituierende Sitzung findet in der Regel am ersten Mittwoch im Februar nach den Neuwahlen statt. *
2 Das Amtsjahr des Grossen Rates beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar.

## § 16 {#par_16}

Wahl des Präsidiums
1 Der Grosse Rat wählt in der letzten Session eines Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsiden -
ten und seine Statthalterin oder seinen Statthalter für die Dauer des folgenden Amtsjahres. *
2 Nach Neuwahlen erfolgt die Wahl in der ersten Sitzung der neuen Amtsperiode. Das älteste und das
jüngste anwesende Mitglied des Grossen Rates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie
halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat,
führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch. Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt anschliessend den Vorsitz.
3 Die Vertretung von Frauen und Männern ist bei der Wahl in das Präsidium angemessen zu berücksichtigen. Frauen und Männer müssen in jeder Amtsperiode mit mindestens einer Grossratspräsidentin
oder einem Grossratspräsidenten vertreten sein.

## § 17 {#par_17}

Wahl des Ratsbüros
1 Das Ratsbüro wird in der ersten Sitzung einer Amtsperiode für deren Dauer gewählt. Es besteht aus
gleich vielen Mitgliedern wie es Fraktionen gibt und der Grosse Rat wählt aus jeder Fraktion ein Mit -
glied in das Ratsbüro. Die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident sowie die Statthalterin
oder der Statthalter sind zwingend Mitglieder des Ratsbüros. *
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident bleibt nach Ablauf des Amtsjahres Mitglied
des Ratsbüros, es sei denn, das nächste Amtsjahr falle in die neue Amtsperiode. Wird im Verlauf der
Amtsperiode ein Ratsmitglied für das Präsidium oder das Statthalteramt gewählt, das dem Ratsbüro
nicht angehört, so müssen alle übrigen Mitglieder neu gewählt werden. *
3 … *

## § 18 {#par_18}

Aufgaben des Ratsbüros
1 Das Ratsbüro besorgt die organisatorischen und administrativen Aufgaben, die der Grosse Rat als
Gesamtbehörde nicht erledigen kann, und nimmt die Kompetenzen des Grossen Rates gemäss § 49 des
Finanzhaushaltgesetzes vom 14. März 2012 wahr, die ihm bezüglich der ihm unterstellten und zuge -
ordneten Dienste zustehen. *
2 Es hat neben den sonst in diesem Gesetz genannten insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) es bereitet den Sitzungsplan des Grossen Rates vor,
b) es bestellt die Kommissionen, deren Wahl ihm durch dieses Gesetz oder vom Grossen
Rat übertragen wird,
c) es stellt dem Grossen Rat Antrag zur Zuweisung der eingehenden Geschäfte an die hierfür sachlich zuständigen Kommissionen,
d) es koordiniert die Arbeit der Kommissionen,
e) es wacht über die Einhaltung von Terminen, die für die Behandlung von Geschäften vom
Regierungsrat, von Kommissionen und vom Parlamentsdienst zu wahren sind,
f) * es bereitet das Budget für die Ausgaben des Grossen Rates und seines Parlamentsdienstes
vor und leitet dieses sowie die von ihm genehmigten Budgets der dem Grossen Rat zugeordneten Dienste dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget
übernimmt,
g) es schlägt dem Grossen Rat die Leiterin oder den Leiter des Parlamentsdienstes vor und
wählt dessen übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
h) es koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates und seiner Organe,
i) * es entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der dem
Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Dienste,
j) * es entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an den Grossratssitzungen gemäss § 27a,
k) * es vertritt den Grossen Rat in allen ihn betreffenden rechtlichen Verfahren,
l) * es ergreift Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Ratsmitglieder und
legt in einem Reglement die Einzelheiten wie Anwendungsbereich, Massnahmen und
Verfahren fest,
m) * es ist für die Ausgestaltung und Wahl der Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge
zuständig.

## § 19 {#par_19}

Parlamentsdienst
1 Der Grosse Rat verfügt über einen von der übrigen Staatsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.
2 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
3 Der Grosse Rat schafft die erforderlichen Personalstellen. Er legt in einem Reglement Organisation,
Aufgaben, Leitung und Unterstellung des Personals fest.
4 Leitung und Personal des Parlamentsdienstes unterstehen dem kantonalen Personalrecht, sofern der
Grosse Rat im Reglement nichts anderes vorsieht. Das Ratsbüro ist zuständig für personalrechtliche
Massnahmen.

## § 20 (1.)V. Präsidialaufgaben {#par_20}

Leitung und Vertretung
1 Die Präsidentin oder der Präsident, in seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, leitet die
Verhandlungen des Rats und des Ratsbüros. Sie oder er sorgt dafür, dass die Geschäftsordnung eingehalten und der parlamentarische Anstand gewahrt wird.
1bis Die Präsidentin oder der Präsident orientiert sich bei der Wahrung des parlamentarischen Anstands
an den in der Kantonsverfassung verankerten Grundrechten und Grundrechtszielen. *
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt den Rat als oberste Behörde des
Kantons und der Stadt Basel gegenüber den anderen Behörden, der Bevölkerung und einer weiteren
Öffentlichkeit.
3 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt das Ratsbüro gegenüber den einzelnen
Mitgliedern des Rats und dem Parlamentsdienst.

## § 21 {#par_21}

Wahrung der Ordnung
1 Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidium zur Ordnung zu rufen. Dieses entzieht Votierenden, die in der gleichen Sitzung zum zweiten Mal zur Ordnung
gerufen werden, gleichzeitig das Wort.
2 Das Präsidium fordert Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auf, die Parlamentszone zu verlassen. Eine Rückkehr ist frühestens auf die folgende Sitzung möglich und der Ausschluss darf längstens für die Dauer der Session ausgesprochen werden. Kommt ein Mitglied der Aufforderung zum
Verlassen der Parlamentszone nicht nach, beschliesst das Plenum über den Ausschluss für die Dauer
der Session. Weigern sich Ausgeschlossene, die Parlamentszone zu verlassen, lässt sie das Präsidium
abführen. *
3 Im Falle der Ruhestörung ist das Präsidium befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu vertagen.
4 Das Präsidium kann Ruhestörende von der Tribüne weisen oder die ganze Tribüne räumen lassen.
5 Verstösst ein Mitglied an den Sitzungstagen ausserhalb des Ratssaals, aber innerhalb der Parlamentszone gegen den parlamentarischen Anstand, entscheidet das Ratsbüro auf Antrag des Präsidiums über
die Sanktion analog Abs. 1 und 2. Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren. *
6 Das Präsidium weist Vorstösse, die den parlamentarischen Anstand verletzen, zur Verbesserung innert kurzer Frist zurück. Wird der Vorstoss innert Frist nicht verbessert neu eingereicht, entscheidet
das Ratsbüro über das weitere Vorgehen. *
2. Behandlung der Geschäfte

## § 22 (2.)I. Allgemeines {#par_22}

Vorberatung
1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:
a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;
b) des Berichts einer Grossratskommission oder des Ratsbüros.
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss
über die Ergreifung des Kantonsreferendums.

## § 23 {#par_23}

Beschlussfähigkeit, Präsenzfeststellung *
1 Für Beschlüsse und Wahlen des Grossen Rates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder erforderlich, bei der Beschlussfassung über Begnadigungsgesuche diejenige von wenigstens 60 Mitgliedern.
2 Um die Beschlussfähigkeit zu überprüfen, kann das Präsidium jederzeit die Präsenz feststellen lassen. *

## § 24 {#par_24}

Tagesordnung
1 Zu Beginn der Session wird die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem
Regierungsrat aufgestellte Tagesordnung bereinigt. Hat der Grosse Rat die Tagesordnung genehmigt,
kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden. *

## § 25 {#par_25}

Rückzug von Vorlagen
1 Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt
worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.

## § 26 {#par_26}

Rückständebericht
1 Über alle unerledigten Aufträge hat der Regierungsrat alle zwei Jahre, jeweils auf Ende des Kalenderjahres, dem Grossen Rat eine departementsweise geordnete Liste vorzulegen.

## § 27 {#par_27}

Teilnahme des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Geschäfte ihrer Departemente im Grossen Rat. Sie
nehmen nach Möglichkeit auch an den übrigen Verhandlungen des Rates teil.
§ 27a * Teilnahme der Gerichte
1 Die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget,
zur Jahresrechnung und zum Tätigkeitsbericht des Gerichtsrats und der Gerichte teil.
2 Das Ratsbüro kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gerichtsrates oder die Vorsitzenden
Präsidien einzelner Gerichte für weitere, die Gerichte betreffende Geschäfte zu den Grossratssitzungen
beiziehen.

## § 28 (2.)II. Abstimmungen {#par_28}

Abstimmungsverfahren; Wiedererwägungen
1 Vor einer Abstimmung gibt das Präsidium die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
2 Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie
mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
3 Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Falle hat sie oder er das Recht, den Stichentscheid zu begründen.
§ 28a * Abstimmungen in Abwesenheit in Krisensituationen
1 Werden wegen einer Krisensituation voraussichtlich mehrere Ratsmitglieder an der Anwesenheit bei
einer oder mehreren Sitzungen des Grossen Rates verhindert, kann das Ratsbüro den Krisenmodus beschliessen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder und ist zu begrün -
den. Er tritt sofort in Kraft.
2 Der Krisenmodus berechtigt Ratsmitglieder, die wegen der Krisensituation nicht an einer Sitzung
teilnehmen können, in Abwesenheit abzustimmen und an offenen Wahlen teilzunehmen.
3 Das Ratsbüro kann den Krisenmodus für höchstens zwei Monate beschliessen. Verlängerungen beschliesst der Grosse Rat.
4 Ratsmitglieder, die zur Abstimmung in Abwesenheit berechtigt sind, gelten nicht als anwesend. Die
Ausübung der übrigen Rechte der Ratsmitglieder setzt die Anwesenheit voraus.
5 Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.
§ 28b * Abstimmungen in Abwesenheit aus persönlichen Gründen
1 Ratsmitglieder dürfen in folgenden Fällen in Abwesenheit abstimmen und an offenen Wahlen teilnehmen:
a) ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin bis zum Ende des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs;
b) während der Dauer des gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs;
c) während der Dauer des gesetzlichen Adoptionsurlaubs;
d) wer wegen Krankheit oder Unfalls während mindestens zwei Monaten oder wegen
Schwangerschaftsbeschwerden nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, nach Vorlage eines Arztzeugnisses, das die Teilnahmeunfähigkeit bescheinigt. Dauert die Abwesenheit
länger als sechs Monate, ist eine Genehmigung des Ratsbüros erforderlich;
e) aus anderen Gründen an höchstens vier ganzen Sitzungstagen pro Amtsperiode.
2 Ratsmitglieder, die zur Abstimmung in Abwesenheit berechtigt sind, gelten nicht als anwesend. Die
Ausübung der übrigen Rechte der Ratsmitglieder setzt die Anwesenheit voraus.
3 Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.

## § 29 {#par_29}

Mehr *
1 Sofern Verfassung und Gesetz nichts anderes festlegen, entscheidet das einfache Mehr der Stimmen.
1bis Benötigt ein Beschluss zwei Drittel der Stimmen, bleiben die Enthaltungen unberücksichtigt. *
2 Die Beschlussfassung über die Aufhebung der Immunität gemäss § 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung
sowie über die dringliche Inkraftsetzung eines Gesetzes oder Beschlusses gemäss § 84 der Kantonsverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. *
3 Die Überschreitung der Vorgabe gemäss § 4 des Finanzhaushaltsgesetzes bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der Stimmen.
§ 30 * …

## § 31 (2.)III. Wahlen {#par_31}

Wahlverfahren
1 Wahlen, die nicht dem Ratsbüro übertragen sind, erfolgen geheim. Vor der Wahl werden die Namen
der kandidierenden Personen bekannt gegeben; eine inhaltliche Diskussion über kandidierende oder
vorgeschlagene Personen findet nicht statt. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist bei Wahlen stimmberechtigt.
3 Wenn nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können,
kann der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.

## § 32 {#par_32}

Wahlgänge; Quoren
1 Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gültig sind die
Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person enthalten oder leer eingelegt wurden.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu wählen
sind das absolute Mehr, entscheidet vom dritten Wahlgang an das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten sofort, dem Rate
sichtbar, gezogen.

## § 33 {#par_33}

Listenwahl
1 Wahlen für mehrere Sitze in demselben Organ erfolgen auf einem gemeinsamen Wahlzettel.
2 Enthält ein Zettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden
Namen als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel enthalten, wird
er nur ein Mal gezählt.

## § 34 {#par_34}

Vorbehalt abweichender Bestimmungen
1 Abweichende Bestimmungen anderer Erlasse, die Wahlen durch den Grossen Rat ordnen, bleiben
vorbehalten.
(2.)IV. Besondere Geschäfte
§ 35 * Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates
1 Der Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates wird den Präsidien der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen spätestens im November des ersten
Jahres einer regierungsrätlichen Amtsperiode zugestellt.

## § 36 {#par_36}

Budget
1 Das Budget für das folgende Jahr muss spätestens am 1. Oktober im Besitz des Präsidiums der Fi -
nanzkommission sein. Es wird in der Regel im darauffolgenden Dezember vom Grossen Rat behandelt.
2 Neue Anträge, die im Bericht der Finanzkommission enthalten sind, sowie jene Anträge aus der Mit -
te des Grossen Rates, die zur Verbesserung des Voranschlages führen, werden an der Budgetsitzung
abschliessend behandelt.
§ 37 * Jahresbericht
1 Der Jahresbericht für das vergangene Jahr muss bis spätestens am 15. April im Besitz des Präsidiums
der Finanzkommission und der Sachkommissionen und im Besitz des Präsidiums der Geschäftsprüfungskommission sein. Die Sachkommissionen erstatten ihre Berichte an die Finanzkommission bis
spätestens Ende Mai. Die Finanzkommission hat bis spätestens Mitte Juni ihren schriftlichen Bericht
zu erstatten. *
2 Die Geschäftsprüfungskommission hat bis spätestens Mitte September ihren schriftlichen Bericht zu
erstatten.

## § 38 {#par_38}

Staatsverträge
1 Der Regierungsrat unterrichtet das Ratsbüro, wenn Verhandlungen über wichtige der Genehmigung
des Grossen Rates unterliegende Staatsverträge bevorstehen.
1bis Das Ratsbüro entscheidet über eine parlamentarische Begleitung und Beratung des Regierungsrates
bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegen. *
2 Das Ratsbüro informiert die für die Begleitung der Vertragsverhandlungen zuständige Kommission
ohne Verzug. *
3 Wo die Vertragsverhandlungen durch eine Meldung und ein Verfahren gemäss Abs. 1 und 2 gefährdet würden, unterrichtet der Regierungsrat das Ratspräsidium. Das Ratspräsidium begleitet die Verhandlungen zusammen mit dem zuständigen Kommissionspräsidium. *

## § 39 {#par_39}

Initiativen
1 Initiativen sind gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum zu behandeln.

## § 40 {#par_40}

Petitionen
1 An den Grossen Rat gerichtete Petitionen werden von der Petitionskommission vorberaten.
2 Bezieht sich die Petition auf ein hängiges Sachgeschäft, obliegt die Vorberatung der mit dessen Vorbereitung betrauten Kommission, und wenn sie Geschäftsführung oder Finanzgebaren der Verwaltung
betrifft, der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission. Das Ratsbüro stellt dem Grossen Rat Antrag über die Zuweisung.
3 Die zuständige Kommission übermittelt den Petentinnen und Petenten in der Regel innert achtzehn
Monaten aufgrund des Beschlusses des Grossen Rates eine Beantwortung ihrer Petition. Eingaben mit
offensichtlich abwegigem Inhalt erledigt die Petitionskommission mit einer knappen Antwort selbst.
Von diesen Fällen gibt sie dem Rat Kenntnis. Die Ratsmitglieder können die Akten einsehen.

## § 41 {#par_41}

Begnadigungsgesuche
1 Begnadigungsgesuche werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Begnadigung behandelt. *
3. Instrumentarium

## § 42 (3.)I. Motion {#par_42}

Inhalt und Eintretensbeschluss
1 In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den
Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung
der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines
Grossratsbeschlusses zu unterbreiten.
1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist
der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat
den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. *
2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden
Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. *
3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu
Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens.

## § 43 {#par_43}

Weiteres Verfahren
1 Der Grosse Rat entscheidet, ob eine Motion an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Er kann
dabei eine Frist zur Erfüllung festlegen.
2 Enthält die überwiesene Motion eine Frist, so kann diese aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrates mit Beschluss des Grossen Rates erstreckt werden.
3 Überwiesene Motionen, die keine Frist enthalten, sind vom Regierungsrat sobald als möglich zu erfüllen. Er gibt innert vier Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in
der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.
4 Der Grosse Rat kann jederzeit bei der Beratung eines Zwischenberichtes des Regierungsrates entscheiden, ob die Motion stehen zu lassen oder ob sie abzuschreiben sei. *
4bis Beschliesst der Grosse Rat, die Motion stehen zu lassen, so entscheidet er, wer sie zu behandeln hat
und gegebenenfalls in welcher Frist. Die Frist beträgt höchstens zwei Jahre. Er kann die Motion zur
weiteren Bearbeitung dem Regierungsrat oder, wenn keine Motion gemäss § 42 Abs. 1bis vorliegt, an
das Ratsbüro oder eine Grossratskommission überweisen. *
5 Die Motion ist erfüllt, wenn der Regierungsrat dem Grossen Rat die darin verlangte Vorlage unterbreitet oder die Massnahme ergriffen hat. Mit dem Entscheid über Eintreten auf die Vorlage ist die
Motion abgeschrieben. Bei bereits ergriffenen Massnahmen entscheidet der Grosse Rat über die
Abschreibung der Motion anhand des Berichts des Regierungsrates. *

## § 44 (3.)II. Anzug {#par_44}

Inhalt
1 In der Form eines Anzugs kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission
dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat Anregungen zur Änderung der Verfassung, zu Gesetzes-
oder Beschlussentwürfen oder zu Massnahmen der Verwaltung vorlegen.

## § 45 {#par_45}

Verfahren
1 Beschliesst der Grosse Rat, auf einen Anzug einzutreten, so entscheidet er, ob der Anzug dem Regie -
rungsrat, dem Ratsbüro oder einer Grossratskommission zur Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung zu überweisen sei. Aufgrund dieses Berichts, der innerhalb von zwei Jahren vorzulegen ist,
entscheidet der Grosse Rat, ob der Anzug abzuschreiben oder stehenzulassen sei.
2 Beschliesst der Grosse Rat, den Anzug stehenzulassen, so entscheidet er erneut, wer ihn zu behandeln
hat. Die Frist zur Neubearbeitung beträgt wiederum zwei Jahre.

## § 46 (3.)III. Planungsanzug {#par_46}

Inhalt und Eintretensbeschluss
1 In der Form des Planungsanzugs kann der Grosse Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder einer
ständigen Kommission, dem Regierungsrat im Bericht zum Budget eine Änderung der Schwerpunkte
sowie der politischen Ziele und Massnahmen beantragen. *
2 Der Grosse Rat entscheidet in der Budgetsitzung, ob der Planungsanzug an den Regierungsrat zur
Stellungnahme bis zur Session vor den nächsten Sommerferien überwiesen werden soll. *
3 … *

## § 47 {#par_47}

Weiteres Verfahren
1 Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat, ob der Planungsanzug
an den Regierungsrat zur weiteren Bearbeitung und Umsetzung überwiesen werden soll. *
2 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat eine Frist für die Bearbeitung setzen. Diese beträgt mindes -
tens ein Jahr. Der Regierungsrat gibt innert zwei Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er den Planungsanzug abschreiben oder stehen lassen will.
§ 48 * …

## § 49 (3.)IV. Budgetpostulat {#par_49}

Inhalt und Verfahren
1 Mit einem Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission
dem Regierungsrat Antrag auf eine Verminderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben
im Budget stellen. Das Budgetpostulat ist dem Präsidium bis zum Schluss der Budgetsitzung schriftlich einzureichen.
2 Der Grosse Rat entscheidet an der nächstfolgenden Session, ob ein Budgetpostulat dem Regierungsrat überwiesen wird. *
3 Der Regierungsrat hat zu einem überwiesenen Budgetpostulat so rechtzeitig zu berichten, dass es
spätestens im April im Rat behandelt werden kann.

## § 50 (3.)V. Vorgezogenes Budgetpostulat {#par_50}

Inhalt und Eintreten
1 Mit einem Vorgezogenen Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige
Kommission dem Regierungsrat beantragen, in einem zukünftigen Budget Veränderungen vorzunehmen.
2 Vorgezogene Budgetpostulate, die das nächste Budget betreffen, sind so einzureichen, dass ihre
Überweisung an der Februar-Session des Grossen Rates behandelt werden kann. *
3 Bei Einreichung des Vorgezogenen Budgetpostulats findet nur dann eine Diskussion statt, wenn ein
Antrag auf Nichteintreten vorliegt.

## § 51 {#par_51}

Behandlung bei der Verabschiedung des Budgets
1 Sofern der Regierungsrat ein ihm überwiesenes Vorgezogenes Budgetpostulat nicht erfüllt, entscheidet der Grosse Rat bei der Verabschiedung des Budgets aufgrund des Berichts des Regierungsrates, ob
und wie weit das Vorgezogene Budgetpostulat ins Budget übernommen wird.

## § 52 (3.)VI. Kantonale Mitwirkungsrechte im Bund {#par_52}

Standesinitiative
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, die Einreichung einer Standesinitiative zu beantragen. *
2 Der Antrag muss ausformuliert und begründet eingereicht werden. *
3 Der Grosse Rat bereinigt den Antrag. Danach darf er nicht mehr abgeändert werden. *
4 Nach der Bereinigung entscheidet der Grosse Rat, ob der Antrag abgelehnt oder dem Regierungsrat
zur Stellungnahme innert drei Monaten überwiesen wird. *
5 Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat mit einfachem Mehr,

## § 53 ob er die Standesinitiative definitiv einreichen will. * {#par_53}

Standesreferendum
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, den Antrag auf
Ergreifung des Standesreferendums gemäss Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung zu stellen.
2 Der Antrag ist mit einer kurzen Begründung und einer Kopie des Erlasses, gegen den sich das Referendum richten soll, beim Parlamentsdienst einzureichen. Er ist von diesem unverzüglich an die Mit -
glieder des Grossen Rates und des Regierungsrates zu versenden und auf die Tagesordnung der nächs -
ten Session des Grossen Rates zu setzen. *
3 Über die Ergreifung des Referendums kann an dieser Session Beschluss gefasst werden. *

## § 54 (3.)VII. Resolution und Parlamentarische Erklärung {#par_54}

Resolution
1 Jedes Mitglied oder eine ständige Kommission hat das Recht, eine Stellungnahme des Grossen Rates
in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen gefasst werden.
§ 55 * Parlamentarische Erklärung
1 Eine Fraktion oder eine Kommission kann dem Grossen Rat beantragen, in der Form einer Parlamentarischen Erklärung zu einem in Beratung stehenden Geschäft eine politische Meinungsäusserung abzugeben.

## § 56 (3.)VIII. Anfragen und persönliche Erklärung {#par_56}

Interpellation
1 In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Grossen Rates das Recht, vom Regierungsrat
Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Verwaltung oder Angelegenheiten
sein, die die Interessen des Kantons berühren.
2 Ein Ratsmitglied darf an einer Session höchstens eine Interpellation einreichen. *
3 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation mündlich oder schriftlich. Sofern der Grosse Rat
nicht anders beschliesst, erfolgt die mündliche Beantwortung in der Session, für welche die Interpellation eingereicht wurde. Die schriftliche Beantwortung ist den Ratsmitgliedern vor der nächsten Session zuzustellen. *

## § 57 {#par_57}

Schriftliche Anfrage
1 In der Form einer Schriftlichen Anfrage kann jedes Mitglied des Grossen Rates den Regierungsrat
um Auskunft über kantonale Angelegenheiten ersuchen. Schriftliche Anfragen sind innerhalb von drei
Monaten zu beantworten.

## § 58 {#par_58}

Persönliche Erklärung
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine
Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach der Schlussabstimmung oder dem anderweitigen Abschluss der Debatte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolg -
te.
4. Kommissionen

## § 59 (4.)I. Allgemeine Bestimmungen {#par_59}

Aufgaben der Kommissionen
1 Die Geschäfte werden den Kommissionen auf Antrag des Ratsbüros bei der Entgegennahme der neu -
en Geschäfte zugewiesen.
2 Die einer Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht erweitert
werden.

## § 60 {#par_60}

Vertraulichkeit
1 Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
2 Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission sowie den zu den
Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte sowie
Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung zur Verfügung. Sie sind vertraulich zu behandeln und
dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kommissionsarbeit vom Ratsbüro des Grossen Rates beschlossen werden. *
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit. *
4 Die Kommission kann beschliessen, bestimmte Fragen den Fraktionen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

## § 61 {#par_61}

Geheimhaltung
1 Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu
beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
2 Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von der zuständigen Amtsstelle
Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder
der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.
3 Die Kommissionspräsidien der Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischer Untersuchungskommissionen dürfen sich ohne Rücksprache mit der jeweiligen Kommission über die Geschäfte in
den Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen austauschen.
Dieser Informationsaustausch unterliegt der Vertraulichkeitsstufe des jeweiligen Geschäfts. Die Kommissionspräsidien sind verpflichtet, der Kommission über die Absprache Bericht zu erstatten, dies ist

## § 62 zu protokollieren. * {#par_62}

Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung
1 Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung sorgt das Ratsbüro für die Abklärung des
Sachverhaltes. Es kann diese Aufgabe selber übernehmen oder eine geeignete bestehende Grossratskommission, insbesondere die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, damit betrauen oder aber die Untersuchung den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Es erteilt die nötigen Aussageermächtigungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates hat dem fehlbaren
Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen und den Grossen Rat zu orientieren. Sie oder er kann zudem

## § 63 Anträge stellen. * {#par_63}

Amtsdauer
1 Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidien werden an der ersten Session jeder Amtsperiode für
deren Dauer vom Grossen Rat gewählt. *
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen und der besonderen Kommissionen endet mit ihrem
Ausscheiden aus der Fraktion oder mit der Amtsperiode des Grossen Rates. *
3 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den Rest der Amtsdauer stattfinden, wenn der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt. *
§ 63a * Verteilung der Sitze
1 Die Sitze werden aufgrund einer Globalverteilung auf die Fraktionen verteilt:
a) die Gesamtzahl der Sitze in den Dreizehner-Kommissionen;
b) die Gesamtzahl der Sitze in den Neuner-Kommissionen.
2 Für die Sitze der zu erneuernden und zukünftigen Spezialkommissionen wird zu Beginn der Legislatur ein Verteilschlüssel gemäss der Stärke der Fraktionen nach dem Bruchzahlverfahren festgelegt.

## § 64 {#par_64}

Stellvertretung
1 Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission sowie des Ratsbüros aus per -
sönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Kommissions- oder
Ratsbüroarbeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen. *
1bis Bei staatsvertraglichen Gremien bezeichnet das Ratsbüro die Stellvertretung auf Antrag der betreffenden Kommission. *
2 Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Grosse Rat die Stellvertretung ge -
nehmigen.
3 Eine Stellvertretung in den Kommissionen schliesst die Teilnahme des vertretenen Ratsmitglieds an
den Sitzungen im Plenum und weiteren Kommissionen nicht aus. *

## § 65 (4.)II. Ständige Kommissionen {#par_65}

Bestand
1 Ständige Kommissionen sind die Oberaufsichtskommissionen, die ständigen Kommissionen mit besonderen Aufgaben und die Sachkommissionen.

## § 66 {#par_66}

Aufgaben der ständigen Kommissionen
1 Die ständigen Kommissionen begleiten die Arbeit der Verwaltung in ihrem Kompetenzbereich. Die
Geschäfte, die zu den Aufgaben einer ständigen Kommission gehören, werden ihr in der Regel schon
bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen.
2 In diesen Fällen entscheidet der Grosse Rat nach Entgegennahme des Berichts der beauftragten Kommission, ob er auf das Geschäft eintreten will. Vorbehalten bleiben die Geschäfte, für die das Eintreten
nach Verfassung oder Gesetz obligatorisch ist.
3 Die ständigen Kommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
(4.II.)a) Oberaufsichtskommissionen
§ 67 * Bestand und Zusammensetzung
1 Oberaufsichtskommissionen sind:
a) die Finanzkommission mit dreizehn Mitgliedern;
b) die Geschäftsprüfungskommission mit dreizehn Mitgliedern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören,
in der sich die Mitglieder der politischen Partei der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements organisieren.
3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkom-mission
dürfen nicht der gleichen Fraktion angehören.
§ 68 * Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft in Kenntnis der Berichte und Anträge der Sachkommissionen die Pla -
nungsberichte, das Budget, den Jahresbericht sowie die übrigen, dem Grossen Rat zur Genehmigung
vorzulegenden Rechnungen und Jahresberichte. Sie erstattet unter Berücksichtigung der Berichte der
Sachkommissionen zu den hier aufgeführten Geschäften ihren eigenen Bericht. Falls die Finanzkommission den Anträgen der Sachkommissionen zu den Planungsberichten, dem Budget und dem Jahresbericht nicht folgt, kann sie im Plenum eigene Anträge stellen.

## § 69 {#par_69}

Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt und vertritt den Grossen Rat in der Oberaufsicht über
die gesamte Staatsverwaltung.
2 Zu diesem Zweck führt sie gemäss Auftrag des Grossen Rates oder aufgrund ihres eigenen Beschlusses Erhebungen durch und berichtet dem Grossen Rat über ihre Feststellungen.
3 Sie prüft die Jahresberichte des Regierungsrates sowie die Berichte des Gerichtsrates und der Gerich -
te und erstattet dem Grossen Rat darüber ihren Bericht. Sie bringt dem Grossen Rat die Berichte der
oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau/Ombudsmann) sowie der oder des Datenschutzbeauftragten separat zur Kenntnis. *
4 Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche staatlichen Akten, wenn
nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
5 Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehört auch die Behandlung von Fragen der
rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungen zur Gleichstellung von Frau und Mann sowie
grundsätzliche Fragen der Personalpolitik.
(4.II.)b) Sachkommissionen
§ 70 * Bestand und Zusammensetzung
1 Der Grosse Rat bildet weitere ständige Kommissionen von je dreizehn Mitgliedern, denen Geschäfte
aus einem bestimmten Sachbereich regelmässig zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden.

## § 71 {#par_71}

Aufgaben der Sachkommissionen
1 Die Sachkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung an den Grossen Rat zu den ihnen überwiesenen Geschäften,
b) * Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung an den Grossen Rat zu den Planungsberichten, dem Budget und den Jahresbericht in ihrem Aufgabenbereich,
c) Koordination mit anderen Kommissionen, die gleiche oder ähnliche Fragen bearbeiten.

## § 72 (4.II.)c) Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben {#par_72}

Bestand und Zusammensetzung
1 Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben sind:
a) Petitionskommission;
b) Begnadigungskommission;
c) Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft;
d) Wahlvorbereitungskommission.
2 Die Petitionskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern, die Begnadigungskommission und die
Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft aus je neun Mitgliedern. *
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern, wie es Fraktionen gibt, und
der Grosse Rat wählt aus jeder Fraktion ein Mitglied in die Wahlvorbereitungskommission. *

## § 73 {#par_73}

Petitionskommission
1 Die Petitionskommission hat die ihr überwiesenen Petitionen zu prüfen und dem Grossen Rat Bericht
zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie übermittelt den Petentinnen und Petenten im Auftrag des
Grossen Rates die ihnen verfassungsrechtlich zustehende Antwort.

## § 74 {#par_74}

Begnadigungskommission
1 Tätigkeit und Befugnisse der Begnadigungskommission sind im Gesetz über die Begnadigung geregelt. *

## § 75 {#par_75}

Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft
1 Tätigkeit und Befugnisse der Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind
im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.

## § 76 {#par_76}

Wahlvorbereitungskommission
1 Wo die Verfassung oder ein Gesetz es vorschreiben, bereitet die Wahlvorbereitungskommission die
Wahlen vor, die vom Grossen Rat vorgenommen werden.
2 Wo es ein Gesetz nicht anders vorschreibt, kann die Kommission für jede zu besetzende Stelle eine
oder mehrere Bewerbungen sowie, mit ihrer Zustimmung, auch Personen empfehlen, die sich nicht beworben haben. Wählbar sind Personen, die die gesetzlichen Wahlerfordernisse erfüllen und entweder
von der Kommission oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Kommissionsvorschlages
von vier Ratsmitgliedern schriftlich vorgeschlagen werden.
3 Für die Beratungen der Wahlvorbereitungskommission gilt die Geheimhaltung.

## § 77 (4.)III. Besondere Kommissionen {#par_77}

Bestand
1 Besondere Kommissionen sind die Parlamentarische Untersuchungskommission, die Spezialkommissionen und die staatsvertraglichen Gremien. *

## § 78 (4.III.)a) Parlamentarische Untersuchungskommission {#par_78}

Aufgaben und Bestellung
1 Der Grosse Rat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Regierungsrates eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung der Kommission gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit, die sich darauf vereinigt, wenigstens vierzig Stimmen erreicht und wenigstens sechzig Ratsmitglieder an der Abstim -
mung teilgenommen haben.
3 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Ratsbüros in einem Grossratsbeschluss einen inhaltlich
klar und abschliessend umschriebenen und zeitlich limitierten Auftrag.
4 Der Grosse Rat bestimmt die Grösse der Kommission.
5 Der Grosse Rat kann auch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission als parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
6 Der einer parlamentarischen Untersuchungskommission erteilte Auftrag wird ausschliesslich von ihr
selbst wahrgenommen. Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere parlamentarische Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der parlamentarischen Untersuchungskommission
dahin.

## § 79 {#par_79}

Untersuchungsbefugnisse
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann mündliche oder schriftliche Auskünfte vom
Regierungsrat oder einzelnen seiner Mitglieder, vom Gerichtsrat, vom Appellationsgericht sowie von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung und der Gerichte einholen und vom Regierungsrat die Herausgabe sämtlicher einschlägiger Akten und vom Gerichtsrat die Herausgabe der
einschlägigen Akten der Justizverwaltung verlangen. *
2 Die befragten Personen sind verpflichtet, der parlamentarischen Untersuchungskommission über
Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes gemacht haben, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung
betreffen. Das Amtsgeheimnis steht der Erteilung von Auskünften an die parlamentarische Untersuchungskommission durch Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht entgegen.
3 Hingegen sind die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an
ihren Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der
Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.

## § 80 {#par_80}

Beizug von Sachverständigen, Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission ist befugt, Sachverständige beizuziehen, Augenscheine durchzuführen und von Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einzuholen.
2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann die parlamentarische
Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme veranlassen. Dabei finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 3) und des schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. Soweit
Privatpersonen der Zeugnispflicht unterliegen, haben sie die in ihren Händen befindlichen Akten herauszugeben.
3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur
als Auskunftsperson befragt werden.

## § 81 {#par_81}

Rechtliches Gehör
1 Die betroffenen Behörden, Behördenmitglieder, Staatsangestellten und Privatpersonen sind in jedem
Fall zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören, bevor die parlamentarische Untersuchungskommission dem Grossen Rat über ihre Untersuchung berichtet.
2 Sie haben das Recht, in die sie betreffenden Akten der parlamentarischen Untersuchungskommission
Einsicht zu nehmen und weitere Abklärungen zu beantragen.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission unterbreitet ihren Schlussbericht den Betroffenen
zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme. Diese Stellungnahme bildet Bestandteil des Schlussberichtes.

## § 82 (4.III.)b) Spezialkommissionen {#par_82}

Bestellung und Zusammensetzung
1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte kann der Grosse Rat nach dem Eintretensbeschluss eine Spezi -
alkommission einsetzen. Der Rat kann auch auf eine Eintretensdebatte verzichten. Wird ein Geschäft
bereits bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte an eine Kommission gewiesen, so ist damit Ein -
treten beschlossen.
2 Spezialkommissionen bestehen aus dreizehn Mitgliedern. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen eine andere Zahl von Mitgliedern festlegen. *
2bis Spezialkommissionen bleiben auch über einen Legislaturwechsel hinaus bestehen. *
3 Nach Verabschiedung des Schlussberichts durch den Grossen Rat erlischt das Mandat der Spezialkommission.

## § 83 {#par_83}

Bestellung durch das Ratsbüro
1 Die Spezialkommissionen werden vom Ratsbüro aufgrund der Fraktionsvorschläge gemäss dem
Fraktionsschlüssel bestellt.

## § 84 {#par_84}

Abweichung vom Wahlmodus; Ersatzwahlen
1 Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschliessen, die Wahl einer
Spezialkommission im Plenum vorzunehmen. Für das Präsidium sind nur die vorher gewählten Kommissionsmitglieder wählbar.
2 Ersatzwahlen werden von der gleichen Instanz vorgenommen, welche die Kommission gewählt hat.
4.III.c) Vertretung in staatsvertraglichen Gremien *
§ 84a * Bestellung und Zusammensetzung
1 Die Zahl baselstädtischer Ratsmitglieder in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Staatsvertrag. Das Ratsbüro bestimmt die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretung nach Kommissionen.
3) § 80 Abs. 2: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010
(SG 257.100).
(4.)IV. Ratsexterne Gremien *
§ 85 *
1 Der Grosse Rat wählt gemäss den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder und zum
Teil auch Präsidien der folgenden ratsexternen Gremien:
a) Kommission für Denkmalsubventionen;
b) Erziehungsrat;
c) * …
d) * …
e) * …
2 Die Amtsdauer der ratsexternen Gremien entspricht derjenigen der vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 86 (5.)I. Ausführungsbestimmungen {#par_86}

1 Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Der Grosse Rat kann mit zwei Dritteln der Stimmen befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen beschliessen.

## § 87 (5.)II. Änderung und Aufhebung anderer Erlasse {#par_87}

a) Das Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert: 4)
b) Das Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen
Rates vom 29. Juni 1983 wird aufgehoben.
c) Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 24. März 1988 wird
aufgehoben.
(5.)III. Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 88 * …
§ 88a * Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 72 Abs. 2
1 Für die Dauer der aktuellen Legislatur bis 31. Januar 2025 erhalten in der um vier Mitglieder aufge -
stockten Petitionskommission die Fraktion SP zwei Sitze sowie die Fraktionen GAB und LDP je einen
Sitz zusätzlich.

## § 89 {#par_89}

Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft am 9. September 2006 (Kunigundentag) wirksam. Die Änderung des Gesetzes über Strafvollzug und Begnadigung wird am 1. Februar 2009 wirksam. *
4) § 87: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2006 09.09.2006 Erlass Erstfassung KB 05.07.2006
05.12.2007 01.02.2009 § 9 Titel geändert -
05.12.2007 01.02.2009 § 9 Abs. 3 eingefügt -
05.12.2007 01.02.2009 § 9 Abs. 4 eingefügt -
05.12.2007 01.02.2009 § 10 eingefügt -
05.12.2007 01.02.2009 § 11 aufgehoben -
12.11.2008 01.02.2009 § 52 Abs. 1 geändert -
12.11.2008 01.02.2009 § 52 Abs. 5 geändert -
12.11.2008 01.02.2009 § 55 eingefügt -
07.01.2009 17.05.2009 § 35 totalrevidiert -
07.01.2009 17.05.2009 § 46 Abs. 1 geändert -
07.01.2009 17.05.2009 § 46 Abs. 2 geändert -
07.01.2009 17.05.2009 § 47 Abs. 1 geändert -
07.01.2009 17.05.2009 § 48 aufgehoben -
11.05.2011 01.02.2013 § 14 Abs. 1 geändert -
11.05.2011 01.02.2013 § 14 Abs. 2 aufgehoben -
11.05.2011 01.02.2013 § 14 Abs. 3 aufgehoben -
11.05.2011 01.02.2013 § 63 Abs. 2 geändert -
11.05.2011 01.02.2013 § 63 Abs. 3 eingefügt -
11.05.2011 01.02.2013 § 63a eingefügt -
11.05.2011 01.02.2013 § 67 totalrevidiert -
11.05.2011 01.02.2013 § 70 totalrevidiert -
11.05.2011 01.02.2013 § 72 Abs. 2 geändert -
11.05.2011 01.02.2013 § 72 Abs. 3 eingefügt -
11.05.2011 01.02.2013 § 82 Abs. 2 geändert -
07.12.2011 06.06.2012 § 23 Titel geändert -
07.12.2011 06.06.2012 § 23 Abs. 2 geändert -
07.12.2011 06.06.2012 § 29 Abs. 2 geändert -
07.12.2011 06.06.2012 § 30 aufgehoben -
14.03.2012 01.04.2012 § 37 totalrevidiert -
14.03.2012 01.04.2012 § 68 totalrevidiert -
14.03.2012 01.04.2012 § 71 Abs. 1, lit. b) geändert -
17.10.2012 01.02.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben -
17.10.2012 01.02.2013 § 52 Abs. 3 geändert -
17.10.2012 01.02.2013 § 52 Abs. 4 geändert -
17.10.2012 01.02.2013 Titel (4.)IV. geändert -
17.10.2012 01.02.2013 § 85 totalrevidiert -
17.10.2012 01.02.2013 § 88 aufgehoben -
13.03.2013 28.04.2013 § 18 Abs. 1 geändert -
13.03.2013 28.04.2013 § 18 Abs. 2, lit. f) geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 2, lit. i) geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 2, lit. j) eingefügt KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 27a eingefügt KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 60 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 79 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 21 Abs. 2 geändert KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 29 Titel geändert KB 12.09.2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.09.2015 25.10.2015 § 29 Abs. 1bis eingefügt KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 38 Abs. 1bis eingefügt KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 38 Abs. 2 geändert KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 38 Abs. 3 geändert KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 41 Abs. 1 geändert KB 12.09.2015
09.09.2015 24.04.2016 § 42 Abs. 1bis eingefügt KB 12.03.2016
09.09.2015 24.04.2016 § 42 Abs. 2 geändert KB 12.03.2016
09.09.2015 24.04.2016 § 43 Abs. 5 geändert KB 12.03.2016
09.09.2015 25.10.2015 § 52 Abs. 2 geändert KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 60 Abs. 3 geändert KB 12.09.2015
09.09.2015 25.10.2015 § 74 Abs. 1 geändert KB 12.09.2015
09.12.2015 06.06.2016 § 85 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 12.12.2015
09.12.2015 06.06.2016 § 85 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 19.12.2015
11.01.2017 26.02.2017 § 85 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 14.01.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 14 Abs. 1bis eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 31 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 43 Abs. 4 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 43 Abs. 4bis eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 43 Abs. 5 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 62 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 64 Abs. 1bis eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 69 Abs. 3 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 77 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 Titel 4.III.c) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 84a eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.02.2018 § 89 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
19.05.2021 29.07.2021 § 72 Abs. 2 geändert KB 22.05.2021
19.05.2021 29.07.2021 § 88a eingefügt KB 22.05.2021
20.10.2021 24.10.2021 § 1a eingefügt KB 23.10.2021
08.02.2023 01.08.2023 § 1 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 15 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 16 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 18 Abs. 2, lit. j) geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 18 Abs. 2, lit. k) eingefügt KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 20 Abs. 1bis eingefügt KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 21 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 21 Abs. 5 eingefügt KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 21 Abs. 6 eingefügt KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 24 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.02.2025 § 28a eingefügt 11.02.2023
08.02.2023 01.02.2025 § 28b eingefügt 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 37 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 43 Abs. 4bis geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 46 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 46 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 46 Abs. 3 aufgehoben KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 49 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 50 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 53 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 53 Abs. 3 geändert KB 11.02.2023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.2023 01.08.2023 § 56 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 56 Abs. 3 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 61 Abs. 3 eingefügt KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 63 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 64 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 64 Abs. 3 eingefügt KB 11.02.2023
08.02.2023 01.08.2023 § 82 Abs. 2bis eingefügt KB 11.02.2023
16.10.2024 16.12.2024 § 18 Abs. 2, lit. k) geändert KB 19.10.2024
16.10.2024 16.12.2024 § 18 Abs. 2, lit. l) eingefügt KB 19.10.2024
26.03.2025 01.11.2025 § 9 Abs. 3 geändert KB 29.03.2025
26.03.2025 01.11.2025 § 9a eingefügt KB 29.03.2025
26.03.2025 01.11.2025 § 9b eingefügt KB 29.03.2025
26.03.2025 01.11.2025 § 18 Abs. 2, lit. l) geändert KB 29.03.2025
26.03.2025 01.11.2025 § 18 Abs. 2, lit. m) eingefügt KB 29.03.2025
11.06.2025 11.08.2025 § 17 Abs. 1 geändert KB 14.06.2025
11.06.2025 11.08.2025 § 17 Abs. 2 geändert KB 14.06.2025
11.06.2025 11.08.2025 § 17 Abs. 3 aufgehoben KB 14.06.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2006 09.09.2006 Erstfassung KB 05.07.2006
§ 1 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 1a 20.10.2021 24.10.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 2 Abs. 2 17.10.2012 01.02.2013 aufgehoben -
§ 9 05.12.2007 01.02.2009 Titel geändert -
§ 9 Abs. 3 05.12.2007 01.02.2009 eingefügt -
§ 9 Abs. 3 26.03.2025 01.11.2025 geändert KB 29.03.2025
§ 9 Abs. 4 05.12.2007 01.02.2009 eingefügt -
§ 9a 26.03.2025 01.11.2025 eingefügt KB 29.03.2025
§ 9b 26.03.2025 01.11.2025 eingefügt KB 29.03.2025
§ 10 05.12.2007 01.02.2009 eingefügt -
§ 11 05.12.2007 01.02.2009 aufgehoben -
§ 14 Abs. 1 11.05.2011 01.02.2013 geändert -
§ 14 Abs. 1bis 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 14 Abs. 2 11.05.2011 01.02.2013 aufgehoben -
§ 14 Abs. 3 11.05.2011 01.02.2013 aufgehoben -
§ 15 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 16 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 17 Abs. 1 11.06.2025 11.08.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 17 Abs. 2 11.06.2025 11.08.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 17 Abs. 3 11.06.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 14.06.2025
§ 18 Abs. 1 13.03.2013 28.04.2013 geändert -
§ 18 Abs. 2, lit. f) 13.03.2013 28.04.2013 geändert -
§ 18 Abs. 2, lit. i) 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 18 Abs. 2, lit. j) 03.06.2015 01.07.2016 eingefügt KB 06.06.2015
§ 18 Abs. 2, lit. j) 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 18 Abs. 2, lit. k) 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 18 Abs. 2, lit. k) 16.10.2024 16.12.2024 geändert KB 19.10.2024
§ 18 Abs. 2, lit. l) 16.10.2024 16.12.2024 eingefügt KB 19.10.2024
§ 18 Abs. 2, lit. l) 26.03.2025 01.11.2025 geändert KB 29.03.2025
§ 18 Abs. 2, lit. m) 26.03.2025 01.11.2025 eingefügt KB 29.03.2025
§ 20 Abs. 1bis 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 21 Abs. 2 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 21 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 21 Abs. 5 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 21 Abs. 6 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 23 07.12.2011 06.06.2012 Titel geändert -
§ 23 Abs. 2 07.12.2011 06.06.2012 geändert -
§ 24 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 27a 03.06.2015 01.07.2016 eingefügt KB 06.06.2015
§ 28a 08.02.2023 01.02.2025 eingefügt 11.02.2023
§ 28b 08.02.2023 01.02.2025 eingefügt 11.02.2023
§ 29 09.09.2015 25.10.2015 Titel geändert KB 12.09.2015
§ 29 Abs. 1bis 09.09.2015 25.10.2015 eingefügt KB 12.09.2015
§ 29 Abs. 2 07.12.2011 06.06.2012 geändert -
§ 30 07.12.2011 06.06.2012 aufgehoben -
§ 31 Abs. 1 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 35 07.01.2009 17.05.2009 totalrevidiert -
§ 37 14.03.2012 01.04.2012 totalrevidiert -
§ 37 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 38 Abs. 1bis 09.09.2015 25.10.2015 eingefügt KB 12.09.2015
§ 38 Abs. 2 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 38 Abs. 3 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 41 Abs. 1 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 42 Abs. 1bis 09.09.2015 24.04.2016 eingefügt KB 12.03.2016
§ 42 Abs. 2 09.09.2015 24.04.2016 geändert KB 12.03.2016
§ 43 Abs. 4 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 43 Abs. 4bis 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 43 Abs. 4bis 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 43 Abs. 5 09.09.2015 24.04.2016 geändert KB 12.03.2016
§ 43 Abs. 5 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 46 Abs. 1 07.01.2009 17.05.2009 geändert -
§ 46 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 46 Abs. 2 07.01.2009 17.05.2009 geändert -
§ 46 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 46 Abs. 3 08.02.2023 01.08.2023 aufgehoben KB 11.02.2023
§ 47 Abs. 1 07.01.2009 17.05.2009 geändert -
§ 48 07.01.2009 17.05.2009 aufgehoben -
§ 49 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 50 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 52 Abs. 1 12.11.2008 01.02.2009 geändert -
§ 52 Abs. 2 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 52 Abs. 3 17.10.2012 01.02.2013 geändert -
§ 52 Abs. 4 17.10.2012 01.02.2013 geändert -
§ 52 Abs. 5 12.11.2008 01.02.2009 geändert -
§ 53 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 53 Abs. 3 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 55 12.11.2008 01.02.2009 eingefügt -
§ 56 Abs. 2 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 56 Abs. 3 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 60 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 60 Abs. 3 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 61 Abs. 3 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 62 Abs. 1 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 63 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 63 Abs. 2 11.05.2011 01.02.2013 geändert -
§ 63 Abs. 3 11.05.2011 01.02.2013 eingefügt -
§ 63a 11.05.2011 01.02.2013 eingefügt -
§ 64 Abs. 1 08.02.2023 01.08.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 64 Abs. 1bis 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 64 Abs. 3 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 67 11.05.2011 01.02.2013 totalrevidiert -
§ 68 14.03.2012 01.04.2012 totalrevidiert -
§ 69 Abs. 3 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 70 11.05.2011 01.02.2013 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 1, lit. b) 14.03.2012 01.04.2012 geändert -
§ 72 Abs. 2 11.05.2011 01.02.2013 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 72 Abs. 2 19.05.2021 29.07.2021 geändert KB 22.05.2021
§ 72 Abs. 3 11.05.2011 01.02.2013 eingefügt -
§ 74 Abs. 1 09.09.2015 25.10.2015 geändert KB 12.09.2015
§ 77 Abs. 1 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 79 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 82 Abs. 2 11.05.2011 01.02.2013 geändert -
§ 82 Abs. 2bis 08.02.2023 01.08.2023 eingefügt KB 11.02.2023
Titel 4.III.c) 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 84a 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt KB 09.12.2017
Titel (4.)IV. 17.10.2012 01.02.2013 geändert -
§ 85 17.10.2012 01.02.2013 totalrevidiert -
§ 85 Abs. 1, lit. c) 09.12.2015 06.06.2016 aufgehoben KB 12.12.2015
§ 85 Abs. 1, lit. d) 11.01.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 14.01.2017
§ 85 Abs. 1, lit. e) 09.12.2015 06.06.2016 aufgehoben KB 19.12.2015
§ 88 17.10.2012 01.02.2013 aufgehoben -
§ 88a 19.05.2021 29.07.2021 eingefügt KB 22.05.2021
§ 89 Abs. 1 06.12.2017 01.02.2018 geändert KB 09.12.2017
