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title: "Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen"
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# Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen

## Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen {#text}

0.672.947.25
AS 1974 1043
Briefwechsel
vom 26. Februar/30. Oktober 1973
zwischen der Schweiz und Kenia
über die Besteuerung von LuftfahrtunternehmungenIn Kraft getreten am 30. Oktober 1973
(Stand am 30. Oktober 1973)
Übersetzung
Schweizerische Botschaft
Nairobi, den 26. Februar 1973
in Kenia
An das Finanz-
und Planungsministerium
Nairobi
Sehr geehrte Herren,
Auf Grund der Weisungen meiner Regierung beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1. In Ausübung der ihm durch den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952 über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen übertragenen Befugnis erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die kenianischen Luftfahrtunternehmungen in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von den Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Luftfahrt zwischen der Schweiz und anderen Staaten befreit sind.
2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung ist auch auf kenianische Luftfahrtunternehmungen anwendbar, die sich an einem «Pool», an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen.
3. Unter «Betrieb der Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Tieren, Gütern oder Post durch den Eigentümer, Mieter oder Charterer von Luftfahrzeugen zu verstehen.
4. Unter «kenianischen Unternehmungen» versteht man die Regierung von Kenia, in Kenia und nicht in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen sowie nach kenianischem Recht errichtete Kapital‑ und Personengesellschaften, deren Leitung und Kontrolle in Kenia erfolgen, einschliesslich solcher Gesellschaften, an denen die Regierung von Kenia beteiligt ist.
5. Die vorstehend zugesicherte Befreiung findet auf alle schweizerischen Steuern von den Einkünften und Gewinnen Anwendung, die für die am oder nach dem 1. Januar 1973 beginnenden Steuerjahre erhoben werden.
6. Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus abzugebende Notifizierung zurückzuziehen. Zieht Kenia seine Befreiung durch eine Änderung der Gesetzgebung zurück, so fällt diese Erklärung ohne weiteres an dem Tag dahin, an dem die schweizerischen Luftfahrtunternehmungen aufhören, in Kenia von der Kenianischen Einkommenssteuer befreit zu sein.
Ich versichere Sie, sehr geehrte Herren, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
R. Pestalozzi
Schweizerischer Botschafter
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 672.1
Übersetzung des englischen OriginaltextesRepublik Kenia
Nairobi, den 30. Oktober 1973
Finanz‑ und Planungsministerium
Seiner Exzellenz
Herrn Richard Pestalozzi
Schweizerischer Botschafter
Nairobi
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, auf Ihre Note bezug zu nehmen, die Sie am 26. Februar 1973 dem Finanz‑ und Planungsministerium der Republik Kenia zugestellt haben und die die Erklärung des schweizerischen Bundesrats über die Steuerbefreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, von kenianischen und schweizerischen Unternehmen betrifft, die Lufttransporte zwischen Kenia und der Schweiz und andern Ländern betreiben.
In Beantwortung Ihrer erwähnten Note erkläre ich hiermit im Namen und im Auftrag der Regierung der Republik Kenia, dass schweizerische Unternehmen, die einen Betrieb der Luftfahrt unterhalten, in Kenia, unter Vorbehalt des Gegenrechts, von allen kenianischen Steuern auf den Einkünften aus dem Betrieb der Luftfahrt zwischen Kenia und andern Ländern befreit sind.
In diesem Zusammenhang wird hiermit folgendes erklärt und vereinbart:
1. Die Befreiung ist auch auf Einkünfte anzuwenden, die ein schweizerisches Unternehmen aus der Beteiligung an einem «Pool», an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft bezieht.
2. Unter «Betrieb der Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Tieren, Gütern oder Post durch den Eigentümer, Mieter oder Charterer von Luftfahrzeugen zu verstehen.
3. Unter «schweizerischen Unternehmungen» versteht man den Schweizerischen Bundesrat, in der Schweiz und nicht in Kenia wohnhafte natürliche Personen und Kapital‑ und Personengesellschaften, die in der Schweiz errichtet worden sind und deren Leitung und Kontrolle in der Schweiz erfolgen, einschliesslich solcher Kapitalgesellschaften, an denen der Schweizerische Bundesrat beteiligt ist.
4. Die Befreiung findet auf alle kenianischen Steuern von Einkünften Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 1973 anfallen.
5. Die Regierung von Kenia behält sich das Recht vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche sechs Monate im voraus abzugebende Notifizierung zurückzuziehen.
6. Wenn Kenia die hiemit gewährte Befreiung durch eine Änderung seiner Gesetzgebung zurückzieht, so fällt diese Erklärung ohne weiteres an dem Tag dahin, an dem schweizerische Unternehmungen, die einen Betrieb der Luftfahrt unterhalten, aufhören, in Kenia in Übereinstimmung mit der so geänderten Gesetzgebung von der kenianischen Einkommenssteuer befreit zu sein.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mwai Kibaki
Finanz‑ und Planungsminister
