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title: "Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband"
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provisions: 15
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# Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern unter Einschluss
der solothurnischen Kirchgemeinden, die mit ihr auf synodaler Basis verbunden
sind (nachstehend: Berner Kirche), und die Evangelisch-reformierte Kirche des
Kantons Jura (nachstehend: jurassische Kirche) bilden den Evangelisch-reformierten Synodalverband Bern und Jura (nachstehend: Synodalverband)
2 Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden
Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Synodalverband ist juristische Person des öffentlichen Rechts.
2 Sein Sitz ist Bern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Synodalverband hat folgende Aufgaben:
a die Betreuung der innerkirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Artikel
3 Absatz 2 des bernischen Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens1)
b die Verwaltung des Synodalverbandes;
c die Vermögensverwaltung des Synodalverbandes.
2 Die beiden Kirchen können andere Aufgaben ihres Kompetenzbereiches an
den Synodalverband delegieren.
3 Die übrigen Aufgaben verbleiben im Zuständigkeitsbereich der Behörden jeder Kirche, nämlich insbesondere:
a die Pflege der Beziehungen zu den kantonalen Behörden;
1) BSG 410.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 247 | f 249
410.291-1 2
b die Verwaltung der Kirchen selbst;
c die Verwaltung derjenigen Vermögen, die den einzelnen Kirchen gehören;
d die administrative Aufsicht über ihre Kirchgemeinden, soweit sie im Zuständigkeitsbereich der Kirchen liegt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Behörden des Synodalverbandes sind die Verbandssynode und der Verbandssynodalrat.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Verbandssynode trifft alle wichtigen Entscheidungen, welche für die Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendig sind.
2 Die Verbandssynode setzt sich wie folgt zusammen:
a aus den Mitgliedern der Kirchensynode der Berner Kirche;
b aus drei Mitgliedern der jurassischen Kirche.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Verbandssynodalrat ist oberste Verwaltungs-, Aufsichts- und Vollziehungsbehörde des Synodalverbandes.
2 Die Mitglieder des Verbandssynodalrates können nicht zugleich Mitglieder der
Verbandssynode sein, haben darin aber beratende Stimme.
3 Die beiden Kirchen vereinbaren unter sich die Zusammensetzung und Organisation des Verbandssynodalrates.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Verbandssynode erlässt die notwendigen Reglemente für die Erfüllung
der Aufgaben.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Verfahren über die Anwendung des Referendums, die Anordnung von
Abstimmungen und die Ausübung des Initiativrechtes wird durch die Verbandssynode geordnet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Aufwendungen des Synodalverbandes werden gedeckt:
a durch Beiträge der beiden Kirchen;
b durch freiwillige Zuwendungen.
3 410.291-1
2 Die Beiträge der Kirchen werden nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit
bemessen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Ausübung des Pfarramtes setzt die Aufnahme in den Dienst der betreffenden Kirche voraus. In jeder Kirche wird diese Aufnahme in den Kirchendienst nach den für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen vollzogen. Voraussetzung zur Aufnahme sind je ein empfehlendes Gutachten der Prüfungskommission und des Verbandssynodalrates. Kandidaten französischer Sprache bedürfen darüber hinaus der Empfehlung der Kommission gemäss Artikel 105 der
bernischen Kirchenordnung; diese Kommission ist zu erweitern um einen Vertreter des jurassischen Kirchenrates.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen nach den Vorschriften des Reglementes vom 4. Juni 1957 über die Prüfung der Kandidaten für den Dienst
der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern2) mit den seitherigen Änderungen. Verlangt ein Kandidat die Zulassung zum Dienst in der jurassischen Kirche, so wird die Kommission um einen Vertreter dieser Kirche erweitert.
3 Ist die Aufnahme in den Kirchendienst für eine der beiden Kirchen rechtsgültig
erfolgt, so ersetzt sie die empfehlenden Gutachten des Verbandssynodalrates
und der Kommissionen; für den Übertritt eines Pfarrers aus der einen in die
andere Kirche genügt alsdann der Entscheid der zuständigen Behörde.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die bernischen Bezirkshelferämter für den Berner Jura und Büren-Solothurn
und das Jugendpfarramt stehen auch der jurassischen Kirche zur Verfügung.
2 Die jurassische Kirche leistet an die Aufwendungen dieser Ämter Beiträge,
welche zwischen der bernischen Direktion des Kirchenwesens und dem jurassischen Kirchenrat zu vereinbaren sind.
3 Die Verbandssynode kann im Einvernehmen mit der Direktion des Kirchenwesens und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura beschliessen, dass weitere für die gesamte bernische Landeskirche vom
Staat geschaffene Ämter derselben Regelung unterstellt werden.
2) Aufgehoben; jetzt V vom 9. 9. 2009 über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern; BSG 414.122
410.291-1 4

## Art. 12 {#art_12}

1 Aus dem direkten Finanzausgleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche
und Verpflichtungen zwischen dem Kanton Bern und der jurassischen Kirche
abgegolten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Rechtsstellung der grenzübergreifenden Kirchgemeinden und die Rechte
und Pflichten ihrer Angehörigen sind in besonderen Vereinbarungen geordnet.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das Verbandsgebiet wird in Verbandsbezirke gegliedert. Für jeden solchen
Bezirk besteht eine Bezirkssynode.
2 Verbandsbezirke können ohne Rücksicht auf kantonale Grenzen umschrieben werden.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Partner der Konvention behalten sich vor, deren Bestimmungen veränderten Umständen gemeinschaftlich anzupassen.
2 Die Konvention unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des
Kantons Bern, die Synode der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Bern und die Versammlung der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Jura. Sie tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
3 Die Konvention kann alle fünf Jahre mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren gekündigt werden, erstmals am 31. Dezember 1984 auf den 31. Dezember 1986.
4 Die Konvention kann gekündigt werden von der bernischen Synode oder der
jurassischen Kirchenversammlung je mit einer Zweidrittelsmehrheit, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
5 Der Kanton Bern kann die Kündigung nur nach Anhören der Berner Kirche erklären.
5 410.291-1
Abgeschlossen in Bern, am 20. Oktober
Für den Staat Bern:
Im Namen des Regierungsrates: Blaser
Für die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern:
Im Namen des Synodalrates:
Der Präsident: de Roulet
Der Kirchenschreiber: i. V. Iselin
Für die Evangelisch-reformierte Kirche des
Kantons Jura:
Im Namen des Kirchenrates:
Der Präsident: Weber
Der Sekretär: Degoumois
Vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt. Bern, 5. November 1980
Der Präsident: Stoffer
Der Staatsschreiber: i. V. Maeder
410.291-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.11.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 247 | f 249
7 410.291-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.11.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 247 | f 249
