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title: "Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)"
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# Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)

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412.1031
Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt
Zürich (Organisationsstatut)
vom 11. Januar 2006
mit Änderungen bis 4. Februar 2026
Der Gemeinderat,
gestützt auf Art. 94 Abs. 3 und 4 sowie Art. 98 Abs. 2 GO1,
beschliesst:2
A. Allgemeines
Art. 13 1 Diese Verordnung ist das Organisationsstatut für die
geleiteten Volkschulen in den Schulkreisen.
2 Sie bestimmt insbesondere Organisation, Geschäftsführung,
Aufgaben und Kompetenzen der Kreisschulbehörden, der Schulleitungen sowie der Schulkonferenzen und regelt die Mitwirkung
der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern.
Art. 24 Die Kreisschulbehörden und die Schulen sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung gemäss
den gesamtstädtischen Vorgaben der Schulpflege. Sie informieren diese sowie die Vorsteherin oder den Vorsteher des Schul-
und Sportdepartements regelmässig über die Erfüllung dieses
Auftrags.
B. Kreisschulbehörden5
Art. 36 1 Neben den Mitgliedern gemäss Art. 104 GO nehmen an
den Sitzungen der Kreisschulbehörden mit beratender Stimme
teil:7
1 AS 101.100
2 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
3 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
4 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
5 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
6 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
7 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
Gegenstand
Gesamtstädtischer Auftrag
zur Qualitätssicherung und
zur Qualitätsentwicklung
Sitzungsteilnahme
2Organisationsstatut
412.103
a. die Präsidentin oder der Präsident des Kreisfachkonvents;
b. die Vertretungen der Kreisfachgruppen;
c. drei Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen;
d. die Aktuarin oder der Aktuar.
2 Weitere Vertretungen von Lehrpersonen sowie von anderen
Vereinigungen und Organisationen können themenbezogen mit
beratender Stimme beigezogen werden.
3 Bei der Behandlung von Geschäften, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können zudem Sachverständige eingeladen werden.
Art. 48 1 Die Kreisschulbehörden üben gemäss Art. 105 GO die
Aufsicht über die Schulen ihres Schulkreises aus und erfüllen die
ihnen dort übertragenen Aufgaben. Sie sind zusammen mit den
Schulleitungen und dem weiteren Schulpersonal für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schulen verantwortlich. Sie
orientieren sich dabei am Wohl der Schülerinnen und Schüler
und richten ein spezielles Augenmerk auf besondere pädagogische Bedürfnisse. Sie führen Schulbesuche durch und nehmen
in Absprache mit den Schulleitungen an Schulkonferenzen und
weiteren Veranstaltungen teil.9
2 Den Kreisschulbehörden obliegen insbesondere:
a. die Abnahme der jährlichen Rechenschaftsregelung der
Schulen und die Überprüfung der Erreichung der Ziele;
b. die Genehmigung des Betriebskonzepts der Schulen, des
Leitbilds, des Schulprogramms und der Jahresplanung;
c. Aufsicht über die Schulleitungen;
d. in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen Aufsicht über
die Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden der Schule;
e. die Beschlussfassung über die Beurteilung der Schulleitungen.10
f. (aufgehoben)11
8 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
9 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
10 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
11 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
Aufgaben und
Befugnisse
3Organisationsstatut 412.103
Art. 512 1 Die Schulpflege setzt für die interne Organisation der
Kreisschulbehörden eine Rahmenordnung fest.
2 In einem Behördenerlass bestimmt innerhalb der Rahmenordnung jede Kreisschulbehörde:
a. die Geschäftsordnung;
b. das Führungsmodell;
c. die Stellvertretungsregelung für das Präsidium.
Art. 613 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde und führt den Vorsitz in deren
Sitzungen. Ihr oder ihm obliegt die oberste Personalführung auf
Kreisebene. Sie oder er ist den Schulleitungen vorgesetzt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde definiert in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Geschäftsleitung aufgrund der strategischen Ziele der Schulpflege Jahresziele für den Schulkreis und informiert die Vorsteherin oder den
Vorsteher des Schul- und Sportdepartements einmal jährlich
und bei besonderen Vorkommnissen über die Angelegenheiten
des Schulkreises. Sie oder er legt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Schul- und Sportdepartements einmal jährlich Rechenschaft über die Erreichung der Jahresziele ab. Im Rahmen
des Geschäftsberichts wird auch der Gemeinderat informiert.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde entscheidet in den ihr oder ihm gemäss übergeordnetem und städtischem Recht oder durch Beschluss der Kreisschulbehörde übertragenen Geschäften, insbesondere über:14
a. personalrechtliche Anordnungen betreffend Schulleiterinnen
und Schulleiter, Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende
der Schule im Rahmen des anwendbaren Personalrechts;15
b. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie deren
Zuteilung in die Schulen;
c. den Mitteleinsatz im Rahmen der dem Schulkreis zugeteilten personellen Ressourcen;
12 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
13 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
14 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
15 Fassung gem. GRB vom 2. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020
(STRB Nr. 1166/2019).
Rahmenordnung und
Geschäftsordnung
Präsidium der
Kreisschulbehörde
4Organisationsstatut
412.103
d. Ausgaben im Rahmen der von der Schulpflege gemäss
Art. 102 Abs. 2 GO übertragenen Ausgabenbefugnisse mit
Ausnahme des Globalkredits der Schulen;16
e. die Zuteilung der Schulleitungen, der Lehrpersonen und der
weiteren Mitarbeitenden in die einzelnen Schulen;
f. Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler,
soweit sie gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen, nach Konsultation der Schulleitung;
g. die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen, soweit
sie gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen;
und
h. die Zuweisung der Schulräume und Bewilligung der Benutzung von Schulanlagen zu ausserschulischen Zwecken.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde
kann Kompetenzen für die Nutzungsvergabe gemäss Abs. 3
lit. h an die Schulleitungen delegieren. Vorbehalten bleibt Art. 65
der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ;
AS 412.100).
Art. 7 (aufgehoben)17
C. Schulen18
Art. 819 1 Als Schule gilt eine Organisationseinheit, die durch die
Kreisschulbehörde als solche bestimmt und bezeichnet wird.20
2 Ihr gehören die Bereiche Unterricht, Betreuung und Hausdienst
an.
3 Die Organe einer Schule sind die Schulleitung und die Schulkonferenz.
4 Die Schulen organisieren sich im Rahmen des übergeordneten
Rechts selbst und erlassen dazu ein Betriebskonzept.
16 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
17 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
18 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
19 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
20 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
Allgemeines
5Organisationsstatut 412.103
Art. 921 1 Die Schulen erfüllen ihren Lehr-, Bildungs- und Betreuungsauftrag gemäss kantonalen und kommunalen Vorgaben.
2 Die Kreisschulbehörden erteilen den Schulen nach den Vorgaben der Schulpflege einen Auftrag zur kontinuierlichen Entwicklung mit periodischer Evaluation und Anpassung. Dieser bezieht
sich insbesondere auf folgende Handlungs- und Wirkungsfelder:22
a. Lehren und Lernen (insbesondere Unterrichtsvorbereitung,
didaktische Gestaltung, differenzierte Förderung und Unterstützung, Lehr- und Lernanforderungen, Leistungen von
Schülerinnen und Schülern, Sozialkompetenz);
b. Lebensraum Schule (insbesondere Schulklima, Umgang
mit Problemen und Konflikten, Gesundheitsförderung und
Prävention, Arbeitsplatz Schule, Schulleben, Betreuung,
Zusammenwirken von Unterricht und Betreuung);
c. Schulmanagement (insbesondere Leitung der Schule, Beratung und Unterstützung, Personalführung und -entwicklung);
d. Kooperationen (insbesondere Mitwirkung der Schülerinnen
und Schüler sowie der Eltern, Zusammenarbeit mit den
Schulgesundheitsdiensten, dem Sportamt und der Musikschule Konservatorium Zürich, Aussenkontakte); und
e. Betrieb und Infrastruktur (insbesondere Raumbewirtschaftung).
3 Im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung erarbeitet
jede Schule unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Vorgaben ein Leitbild und ein Schulprogramm. Das Schulprogramm
enthält die für die nächsten Jahre festgelegten Ziele und die zur
Umsetzung vorgesehenen Massnahmen.
Art. 1023 1 Die Schulen erhalten aus dem Budget des Schul- und
Sportdepartements einen Globalkredit zur selbstständigen Verwaltung, der sich insbesondere auf folgende Teilbereiche bezieht:24
a. Material;
b. Veranstaltungen (Klassenlager, Schulreisen, Exkursionen,
Sporttage, Projektwochen usw.);
21 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
22 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
23 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
24 Fassung gem. GRB vom 2. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020
(STRB Nr. 1166/2019).
Auftrag
Globalkredit
6Organisationsstatut
412.103
c. Weiterbildung;
d. Personalveranstaltungen;
e. Projekte;
f. institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung; und
g. weitere Teilbereiche gemäss Vorgaben der Schulpflege im
Rahmen des Auftrags der Schule (Art. 9).
2 Im Rahmen der Teilbereiche gemäss Abs. 1 können aus dem
Globalkredit auch Dienstleistungen von Schulpersonal sowie von
Drittpersonen finanziert werden. Diese Dienstleistungen unterstehen in der Regel dem anwendbaren Personalrecht oder dem
Auftragsrecht. Der Stadtrat regelt die Entschädigungsansätze
und weitere Einzelheiten. Er kann dabei insbesondere hinsichtlich der Entschädigungsansätze und des Entschädigungsanspruchs bei Ausfall der Tätigkeit vom anwendbaren Personalrecht abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Die Schulen können innerhalb des ihnen zugewiesenen Globalkredits Übertragungen vornehmen.25
4 Die Höhe des Globalkredits ist begrenzt durch das Budget des
Schul- und Sportdepartements und richtet sich nach einheitlichen und transparenten Vorgaben, die von der Schulpflege festgesetzt werden.
5 Das Schul- und Sportdepartement weist jeweils auf Beginn des
Kalenderjahres die aufgrund dieser Vorgaben berechneten Globalkredite den Schulen zu.
6 Das Controlling obliegt dem Präsidium der Kreisschulbehörde,
das dabei die von der Schulpflege vorgegebenen Standards berücksichtigt.
7 Die Schulleitung informiert über die Verwendung der Mittel im
Rahmen der jährlichen Rechenschaftslegung differenzierend
nach den Teilbereichen gemäss Abs. 1.
D. Schulleitungen
Art. 1126 1 Das Präsidium der Kreisschulbehörde bestellt pro
Schule eine Schulleitung.27
25 Fassung gem. GRB vom 2. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020
(STRB Nr. 1166/2019).
26 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
27 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
Bestellung und
Stellvertretung
7Organisationsstatut 412.103
2 Die Schulleitung besteht in der Regel aus einer oder zwei Personen.
3 Bei längeren Abwesenheiten gemäss Lehrpersonalverordnung
(LPVO; LS 412.311) richtet sich die Stellvertretung der Schulleitung nach der dort enthaltenen Regelung.
4 Bei kürzeren Abwesenheiten bestimmt die aus einer Person
bestehende Schulleitung ihre Stellvertretung; im Fall einer aus
mehreren Personen bestehenden Schulleitung vertreten sich
diese gegenseitig.
Art. 1228 1 Soweit die Aufgaben der Schule nicht anderen Gremien übertragen sind, werden diese von der Schulleitung wahrgenommen oder delegiert.
2 Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für
die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie ist die Ansprechstelle bei Konflikten. Sie informiert
regelmässig die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde.
3 Die Schulleitung kann bei der Kreisschulbehörde und Konferenz der Schulleitungen Geschäfte zur Behandlung anregen
und Anträge stellen.
4 Der Schulleitung obliegen insbesondere:29
a. Steuerung und Sicherung von Qualitätsprozess und Qualitätszyklus;
b. die administrative und personelle Führung der Schule;
c. regelmässige Besuche in den Klassen und in den Fachbereichen;
d. die Mitwirkung und Antragstellung bei Personalgeschäften
des Präsidiums der Kreisschulbehörde;
e. die Beurteilung der Lehrpersonen und der weiteren Mitarbeitenden der Schule;30
f. das Festlegen der Stundenpläne;31
g. Vertretung der Schule gegen aussen;
28 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
29 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
30 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
31 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
Kompetenzen
und Aufgaben
8Organisationsstatut
412.103
h. Förderung des Informations- und Meinungsaustausches mit
den Eltern und mit deren organisierten Vertretungen;
i. Förderung und Koordination der Weiterbildung des Teams
und seiner Mitglieder;
j. Mitwirkung bei Schullaufbahnentscheiden;
k. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen;
l. die Bewilligung von Absenzen von Schülerinnen und Schülern gemäss kantonalem Recht sowie das Einfordern von
Arztzeugnissen bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom
Unterricht;
m. Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler
gemäss kantonalem Recht und nach Konsultation der betroffenen Lehrpersonen;
n. die Verwaltung der der Schule zugeteilten Mittel und Ressourcen, insbesondere Ausgabenbewilligungen sowie Anstellungen im Rahmen des Globalkredits;
o. die Raumbewirtschaftung der Schule gemäss gesamtstädtischen Vorgaben und im Rahmen der gemäss Art. 6 Abs. 4
übertragenen Befugnisse;
p. Leitung der Sitzungen der Schulkonferenz;
q. die jährliche Rechenschaftslegung zuhanden der Kreisschulbehörde und der Vorsteherin oder des Vorstehers des
Schul- und Sportdepartements.
5 Unter Mitwirkung der Schulkonferenz obliegen der Schulleitung
im Weiteren:
a. Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule;
b. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlagern, Schulreisen sowie von gemeinsamen Schulveranstaltungen.
c. (aufgehoben)32
d. (aufgehoben)33
e. (aufgehoben)34
32 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
33 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
34 Aufgehoben gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
9Organisationsstatut 412.103
6 Die Schulpflege erlässt in diesem Rahmen ein Pflichtenheft für
Schulleitungen. Sie kann dabei bewilligen, dass die Kreisschulbehörden in ihren Geschäftsreglementen die Aufgaben und
Kompetenzen der Schulleitungen auf verschiedene Führungsebenen aufteilen.
7 Soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, haben die
Schulleitungen das Recht, in die Akten der Kreisschulbehörde, namentlich in die Personaldossiers der Mitarbeitenden ihrer
Schule, Einsicht zu nehmen.
Art. 1335 1 Verfügungen der Schulleitungen müssen nicht schriftlich begründet werden.
2 Sie erlangen Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine
Neubeurteilung durch die Kreisschulbehörde verlangt wird.
Art. 14 (aufgehoben)36
Art. 15 (aufgehoben)37
Art. 1638 1 Alle Schulleitungen des Schulkreises bilden die Schulleitungskonferenz. Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde hat den Vorsitz.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisfachkonvents
nimmt an der Schulleitungskonferenz mit beratender Stimme
teil.39
3 Drei von ihr bezeichnete Delegierte der Schulleitungskonferenz
nehmen an den Sitzungen der Kreisschulbehörde mit beratender Stimme teil.
4 Die Schulpflege bestimmt die Aufgaben der Schulleitungskonferenz in einem Pflichtenheft.
35 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
36 Aufgehoben gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
37 Aufgehoben gem. GRB vom 5. November 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
38 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
39 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
Begründung und
Neubeurteilung
von Verfügungen
Konferenz der
Schulleitungen
10Organisationsstatut
412.103
E. Schulkonferenzen
Art. 17 1 Jede Schule40 bildet eine Schulkonferenz.
2 Die Zugehörigkeit zur Schulkonferenz beinhaltet Mitsprache,
Mitbestimmung, insbesondere das Stimmrecht in den Sitzungen, und die Verpflichtung zur Mitarbeit.
Art. 1841 1 Der Schulkonferenz gehören an:
a. die Schulleitung sowie Lehrpersonen der Volksschule mit
einem Anstellungsverhältnis im Umfang des von der Volksschulverordnung (VSV; LS 412.101) festgelegten Mindestpensums in der betreffenden Schule. Enthält das kantonale
Recht keine Regelung, gelten als Mindestpensum für Lehrpersonen 10 Wochenlektionen in der betreffenden Schule;
und
b. die Leitungen Betreuung, die Hortleiterinnen und Hortleiter,
die Fachpersonen Betreuung sowie die Leitungen Hausdienst und Technik mit einem Anstellungsverhältnis von
mindestens 40 Prozent in der betreffenden Schule.
2 Mitarbeitende mit geringeren Pensen sowie weitere Personen,
die regelmässig an der Schule tätig sind, können jeweils auf Beginn und für die Dauer eines Schuljahres auf Antrag mit beratender Stimme in die Schulkonferenz aufgenommen werden.
Art. 1942 1 Der Schulkonferenz obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
a. die Ausübung des Antragsrechts für die Bestellung der
Schulleitung durch das Präsidium der Kreisschulbehörde;
b. Nominierung aller Vertretungen der Schule in anderen Gremien;
c. die Beschlussfassung über das Betriebskonzept, das Leitbild, das Schulprogramm und die Jahresplanung zur Genehmigung zuhanden der Kreisschulbehörde.
2 Die Schulkonferenz kann bei der Kreisschulbehörde Geschäfte
zur Behandlung anregen und Anträge stellen.
40 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015
41 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015
42 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
Grundsatz
Zusammensetzung
Aufgaben und
Kompetenzen
11Organisationsstatut 412.103
Art. 2043 1 Für die Einberufung und Organisation der Sitzungen
und weiterer Anlässe der Schulkonferenz ist die Schulleitung
verantwortlich. Sitzungen sind in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit und zu Randzeiten der Betreuung so anzusetzen, dass
alle Fachbereiche teilnehmen können. Auf Begehren eines Drittels aller Mitglieder der Schulkonferenz ist ebenfalls eine Sitzung
einzuberufen.
2 Die Teilnahme ist für die Mitglieder der Schulkonferenz obligatorisch. Abwesende haben sich bei der Schulleitung im Voraus
schriftlich zu entschuldigen. Die Schulleitung kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von Betreuungseinrichtungen, Hausdiensten und von Teilzeitarbeitenden Sonderregelungen für die betroffenen Mitarbeitenden bewilligen.
Art. 21 1 Die Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die
Schulleitung den Stichentscheid, wobei eine aus mehreren Personen bestehende Schulleitung zu Beginn einer Sitzung jeweils
den Vorsitz und den Stichentscheid zuweist. Jedes Mitglied ist
zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Es wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Wahlen werden
auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder geheim durchgeführt.
Art. 22 (aufgehoben)44
F. Partizipation der Schülerinnen und Schüler sowie Elternmitwirkung45
Art. 2346 1 Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2 Die Schulpflege erlässt die Grundsätze für eine dem Alter und
dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und
Mitsprache (Partizipation) der Schülerinnen und Schüler.47
3 Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die Beteiligung
der Schülerinnen und Schüler im Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten.
43 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015
44 Aufgehoben durch GRB vom 2. Oktober 2019; Inkraftsetzung 1. Januar 2020
(STRB Nr. 1166/2019).
45 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015
46 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015
47 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
Einberufung und
Organisation
Beschlussfassung
Partizipation der
Schülerinnen
und Schüler
12Organisationsstatut
412.103
Art. 2448 1 Die Schulpflege erlässt die Grundsätze für die institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung in den Schulen. In
diesen Grundsätzen ist die Anhörung der Eltern oder einer Vertretung der Eltern bei der Erarbeitung des Schulprogramms zu
gewährleisten und können weitergehende Elternmitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ausgeschlossen von der Elternmitwirkung sind personelle und methodisch-didaktische Entscheidungen.49
2 Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die institutionalisierte Elternmitwirkung im Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten.
3 Der Globalkredit enthält einen angemessenen Betrag an die
im Zusammenhang mit der institutionalisierten Elternmitwirkung
entstehenden Kosten. Es werden keine Entgelte für die Mitarbeit
der Eltern entrichtet.
G. Schlussbestimmungen
Art. 25 Die Schulpflege kann Ausführungsbestimmungen zu
dieser Verordnung erlassen.50
Art. 26 Die Art. 36–46 (Kreisschulpflegen und Schulpräsidenten) der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich
vom 23. März 1988 werden aufgehoben.
Art. 27 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.51 Er kann
die Bestimmungen gestaffelt in Kraft setzen und weitere Übergangsbestimmungen erlassen.
48 Fassung gem. GRB vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 17. August 2015
49 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
50 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
51 Inkraftsetzung auf den Schuljahresbeginn 2006/2007, ausgenommen Art. 12
Abs. 4 lit. c und lit. f (STRB Nr. 351 vom 29. März 2006).
Art. 12 Abs. 4 lit. c und lit. f in Kraft gesetzt auf Schuljahresbeginn 2007/2008
(STRB Nr. 758 vom 27. Juni 2007).
Institutionalisierte Elternmitwirkung
Ausführungsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
In-Kraft-Treten
