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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen"
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provisions: 7
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

## Art. 1 {#art_1}

Bewilligung – Grundsatz
1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung – Zuständigkeit
1 Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung
betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
Bewilligungsbehörde ist:
a) im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen;
b) im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligung – Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
1) BGS 844.411
GS 26, 579 1
844.413
b) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens
den Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige
Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen;
c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse
erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligung – Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3
dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligung – Verzicht
1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres ein.

## Art. 6 {#art_6}

Kündigung
1 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.2)
2) In Kraft am 18. Dezember 1999
844.413
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.1999 18.12.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 579
844.413
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.1999 18.12.1999 Erstfassung GS 26, 579
