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# Friedhofs-Ordnung

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Gemeindebauverwaltung Schaan
Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 40, Fax +423 237 72 59
bauverwaltung@schaan.li, www.schaan.li
Friedhof-Ordnung
1. Grundsätzliches
Der Friedhof ist eine geweihte Stätte, ein Ort der Ruhe und Besinnung. Deshalb soll alles, was
der Ehrfurcht gegenüber den Toten widerspricht, vom Friedhof ferngehalten werden.
2. Die Friedhof-Kapelle
Der religiöse Mittelpunkt des Friedhofs ist die Kapelle des Evangelisten Johannes, wo die Verstorbenen bis zur Bestattung aufgebahrt werden. Für die Bereitstellung, Reinigung und Pflege
der Kapelle sind die Gemeindeangestellten zuständig.
3. Bestattungsdienst
Ein Todesfall ist durch die Angehörigen dem zuständigen Pfarramt für die Festsetzung der Beerdigung zu melden. Angehörige anderer Religionsgemeinschaften nehmen zusätzlich mit ihren
Amtsstellen Kontakt auf.
Die betroffene Familie beauftragt einen Bestattungsdienst, welcher die Einsargung sowie die
Überführung des/der Verstorbenen in die Friedhofkapelle vornimmt.
Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, ihren Verstorbenen / ihre Verstorbene bis
zum Vorabend der Beerdigung zuhause aufzubahren (nach Freigabe des Leichnams).
Die Gemeinde sorgt für die Aushebung des Grabes und stellt die notwendigen Personen für die
Beerdigung zur Verfügung. Sie besorgt auch das Holzkreuz für das Grab. Diese Dienstleistungen der Gemeinde sind kostenlos.
4. Reihengräber für Erwachsene
Verstorbene, die in Schaan oder Planken wohnhaft waren, ebenso Schaaner oder Plankner
Bürgerinnen und Bürger, die auswärts wohnten, erhalten kostenlos ein Reihengrab. Ortsfremde
können in Schaan beerdigt werden, wenn durch Verwandtschaft, Freundschaft oder aus anderen Gründen eine besondere Beziehung zu den Gemeinden Schaan oder Planken besteht. Die
Entscheidung darüber liegt beim Gemeindevorsteher.
Die Anlage der Gräber und Wege erfolgt nach dem Plan der Gemeindeverwaltung. Die Zuteilung der Gräber wird fortlaufend vorgenommen, bis das ganze Feld belegt ist. Es werden keine
Gräber reserviert. Innerhalb dieser Felder werden keine Familiengräber zugelassen.
5. Familiengräber
Die Gemeindebauverwaltung kann im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und gegen Barzahlung einer vom Gemeinderat festgesetzten Gebühr Familiengrabstätten vergeben. Das Anrecht gilt für 30 Jahre, während welchen in der Familiengrabstätte bis zu vier Erdbestattungen
vorgenommen werden können. Die Grabstätte kann der Familie jedoch für Bestattungen erhalten bleiben, wenn nach Ablauf von jeweils 30 Jahren die anfallende gültige Gebühr entrichtet
wird. Andernfalls verfällt das Anrecht spätestens 25 Jahre nach der zuletzt vorgenommenen
Bestattung.
Die Familiengrabstätten können auf Wunsch reserviert werden. Die definitive Zuteilung erfolgt,
wenn innerhalb der Familie ein Todesfall eintritt. Nach Verfügbarkeit kann ausnahmsweise auch
für nicht reservierte Familiengräber eine Zuteilung erfolgen.
6. Kindergräber
Verstorbene, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in einem besonderen
Gräberfeld beigesetzt. Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre.
7. Urnennischen / Urnengräber
Urnen werden in den vorgesehenen Urnennischen und Urnengräber (max. 2 Urnen) beigesetzt.
Zusätzlich können Urnen in bestehende Gräber bis zum Ablauf deren Grabesruhe beigesetzt
werden (bei Einzelgräbern max. 2 Urnen zusätzlich, bei Familien-Grabstätten max. 4 Urnen
zusätzlich). Bei deren Räumung wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Die Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Steinplatte verschlossen, in welche insbesondere der Name, Tag, Monat und Jahr der Geburt und des Todes eingraviert werden kann.
Urnennischen und Urnengräber werden auf 25 Jahre zugeteilt.
8. Gemeinschaftsgrab (namenlos)
Eine weitere Möglichkeit der Bestattung ist mit dem Gemeinschaftsgrab gegeben.
Im Gemeinschaftsgrab wird nach Ablauf der Grabesruhe die Asche der Urnen beigesetzt.
Bis maximal einen Monat nach der Beisetzung kann ein beschriftetes Kreuz mit entsprechendem Blumenschmuck an den Verstorbenen erinnern.
Das Grab wird von der Gemeinde gepflegt.
9. Priestergruft
In der Friedhof-Kapelle befindet sich eine Gruft in der Priester / Kaplane beigesetzt werden
können.
10. Grabesruhe
Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Muss ein Gräberfeld oder ein Teil eines Feldes für neue Bestattungen bereitgestellt werden, informiert die Gemeindeverwaltung die Angehörigen mindestens ein halbes Jahr vorher und fordert sie auf, das Grab bis zur festgesetzten Frist zu räumen.
Falls die Angehörigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, veranlasst die Gemeindeverwaltung die Räumung des Grabes.
Für die Bewilligung einer Exhumierung ist die FL Regierung bzw. der Landesphysikus zuständig.
11. Grabdenkmäler
Über jedem Grab soll ein Erinnerungsmal an den Toten / die Tote errichtet werden. Die Gemeinde sorgt für das entsprechende Fundament.
Es ist darauf zu achten, dass die Grabdenkmäler vom ästhetischen Standpunkt aus wertvoll
sind und sich in das bestehende Gesamtbild einfügen. Für neue Grabdenkmäler ist bei der
Gemeindebauverwaltung ein Entwurf unter Angabe aller Masse einzureichen. Mindestens
1/3 der Grabfläche muss bepflanzbar sein.
Die Höhe der Grabzeichen darf bei Reihengräbern für Erwachsene sowie bei Urnengräbern
110 cm nicht übersteigen, die Breite nicht über 60 cm betragen. Geschmiedete Grabzeichen
dürfen etwas höher sein (max. 120 cm), wenn dadurch der Gesamteindruck nicht gestört wird.
Die Masse für die Grabdenkmäler bei Familiengräbern betragen: An der Wand: Höhe 100 cm,
Breite 150 cm, seitlicher Abstand 66 cm. Freistehende Grabdenkmäler sollen nachfolgende
Masse nicht übersteigen: Höhe 110 cm, Breite 150 cm, seitlicher Abstand 66 cm.
Die Höhe der Grabzeichen darf bei Kindergräbern 65 cm nicht überschreiten, die Breite nicht
über 35 cm betragen.
12. Grabesschmuck
Die Gräber sollen das ganze Jahr hindurch in einem gepflegten Zustand gehalten werden. Die
Bepflanzung ist durch die Angehörigen auf eigene Kosten vorzunehmen. Nachbargräber dürfen
durch zu üppigen Pflanzenwuchs nicht beeinträchtigt werden. Pflanzen, welche durch ihren üppigen Wuchs stören, sollen rechtzeitig zurückgeschnitten werden. Falls die Angehörigen dies
unterlassen, ordnet die Bauverwaltung dies durch Dritte (z.B. Gärtnerei) gegen Rechnungsstellung an.
Verwahrloste Gräber werden auf Anordnung der Kommission Kirche und Friedhof auf Kosten
der zuständigen Angehörigen in Stand gehalten. Gräber, welche infolge fehlender Angehöriger
nicht mehr gepflegt werden, sind bis zum Ablauf der vorgesehenen Grabesruhe auf Kosten der
Gemeinde zu unterhalten.
Bei den Urnennischen mit angebrachten Simsen kann eine Kerze oder ein Grabschmuck niedergelegt werden.
13. Gräberkataster
Das Gräberkataster wird von der Gemeindebauverwaltung geführt. Es muss die notwendigen
Angaben über die Toten, wie Namen, Beerdigungsdaten, Bezahlung der Gebühren, Dauer der
Ansprüche und die Bezeichnung (Nummer) der Grabstätte enthalten.
14. Kommission Kirche und Friedhof
Der Kommission Kirche und Friedhof gehören an: der Gemeindevorsteher als Vorsitzender, der
Pfarrer sowie vier weitere vom Gemeinderat bestimmte Mitglieder. Die Kommission Kirche und
Friedhof sorgt für die Einhaltung der Friedhof-Ordnung. Sie ist verpflichtet, jährlich einmal eine
Begehung des Friedhofs vorzunehmen, um allfällige Mängel und Missstände festzustellen und
für deren Beseitigung zu sorgen.
15. Allgemeines
Der Friedhof steht unter der Aufsicht der Gemeindeverwaltung, ist Eigentum der Gemeinde und
wird auf deren Kosten unterhalten und gepflegt.
16. Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde im Einverständnis mit dem Pfarramt und der Kommission Kirche und
Friedhof erstellt und vom Gemeinderat Schaan an seiner Sitzung vom 25. Juni 1997, Trakt.Nr.
200, genehmigt.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2019, Trakt. Nr. 231, wurden auf Antrag der
Kommission Kirche und Friedhof diverse Änderungen bzw. Ergänzungen des bestehenden
Reglementes genehmigt.
Schaan, 20. Juni 2023
r Friedhof-Ordnung.doc
