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title: "Notenaustausch vom 13. August 2026 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1733 über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf Guinea (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)"
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# Notenaustausch vom 13. August 2026 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1733 über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf Guinea (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

## Notenaustausch vom 13. August 2026 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1733 über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf Guinea (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) {#text}

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AS 2026 461
Notenaustausch vom 13. August 2026
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1733 über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf Guinea
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)In Kraft getreten am 13. August 2026
(Stand am 13. August 2026)
Übersetzung
Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union
Brüssel, den 13. August 2026
Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union
Generaldirektion
Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 10. Juli 2026, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:
Durchführungsbeschluss des Rates über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Guinea
Dokument des Rates: [PE-CONS] 11169/26
Datum der Annahme: 10. Juli 2026»
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 10. Juli 2026 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
SR 0.362.31
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1733 des Rates vom 10. Juli 2026 über die Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Guinea, Fassung gemäss ABl. L, 2026/1733, 15.7.2026.
