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title: "Abwasserreglement"
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# Abwasserreglement

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen 3 {#art_1}

Zweck..........................................................................................................................3

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich..........................................................................................................3

## Art. 3 {#art_3}

Begriff des Abwassers ................................................................................................3

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der Entwässerung ...................................................................................3
II. Organisation................................................................................................................4

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit...............................................................................................................4

## Art. 6 {#art_6}

Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins .......................................4

## Art. 7 {#art_7}

Delegation von Aufgaben............................................................................................4
III. Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien & Abwasserkataster..4

## Art. 8 {#art_8}

Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien, Normen....................4

## Art. 9 {#art_9}

Abwasserarten ............................................................................................................4

## Art. 10 {#art_10}

Entwässerungssysteme ..............................................................................................5

## Art. 11 {#art_11}

Regenwasserentsorgung ............................................................................................5

## Art. 12 {#art_12}

Schmutzwasserentsorgung.........................................................................................5

## Art. 13 {#art_13}

Ableitungsbeschränkungen.........................................................................................6

## Art. 14 {#art_14}

Abwasserkataster .......................................................................................................6
IV. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen..............6

## Art. 15 {#art_15}

Öffentliche Abwasseranlagen .....................................................................................6

## Art. 16 {#art_16}

Projektierungsgrundlagen ...........................................................................................6

## Art. 17 {#art_17}

Anspruch auf Kanalisationserschliessung ..................................................................7

## Art. 18 {#art_18}

Lage der Abwasseranlagen ........................................................................................7
V. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen ...................7

## Art. 19 {#art_19}

Private Abwasseranlagen ...........................................................................................7

## Art. 20 {#art_20}

Planung der Liegenschaftsentwässerung ...................................................................7

## Art. 21 {#art_21}

Berücksichtigung Entwässerungssystem....................................................................7

## Art. 22 {#art_22}

Einzelanschlüsse ........................................................................................................8

## Art. 23 {#art_23}

Gemeinsame Anschlussleitung / Durchleitungsrechte................................................8

## Art. 24 {#art_24}

Zugänglichkeit.............................................................................................................8

## Art. 25 {#art_25}

Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen....................................................8

## Art. 26 {#art_26}

Materialien ..................................................................................................................8

## Art. 27 {#art_27}

Unterhalt der Entwässerungsanlagen.........................................................................8

## Art. 28 {#art_28}

Behebung von Mängeln ..............................................................................................8

## Art. 29 {#art_29}

Haftung der Eigentümer..............................................................................................9
VI. Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen .........................9

## Art. 30 {#art_30}

Bewilligungspflicht.......................................................................................................9

## Art. 31 {#art_31}

Gesuchsunterlagen.....................................................................................................9

## Art. 32 {#art_32}

Baubeginn.................................................................................................................10

## Art. 33 {#art_33}

Abnahme und Kontrollen ..........................................................................................10

## Art. 34 {#art_34}

Haftung bei behördlicher Mitwirkung.........................................................................10
VII. Finanzierung .............................................................................................................11

## Art. 35 {#art_35}

Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen ......................................................11

## Art. 36 {#art_36}

Finanzierung der privaten Abwasseranlagen............................................................11
VIII. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung................11

## Art. 37 {#art_37}

Bestehende Anlagen.................................................................................................11

## Art. 38 {#art_38}

Ersatzvornahme........................................................................................................11

## Art. 39 {#art_39}

Rechtsmittel ..............................................................................................................11

## Art. 40 {#art_40}

Zuwiderhandlungen ..................................................................................................11

## Art. 41 {#art_41}

Änderung des Reglements .......................................................................................11

## Art. 42 {#art_42}

Übergangsbestimmung.............................................................................................11

## Art. 43 {#art_43}

Aufhebung des bisherigen Reglements ....................................................................12
Als Anhang und Bestandteil dieses Reglements
Anhang A Anwendbare Gesetze, Verordnungen und technische Richtlinien
Anhang B Abkürzungen
Präambel
Die Abwasserentsorgung fällt gemäss Gemeindegesetz in den eigenen Wirkungskreis der
Gemeinden. In ihrem eigenen Wirkungskreis ordnen und verwalten die Gemeinden ihre
Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig. Die Gemeinden Liechtensteins
haben sich zur gemeinsamen Durchführung der regionalen Sammlung der Abwässer und
deren Reinigung zum Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins (EZV)
zusammengeschlossen.
Zur Gewährleistung des koordinierten Vollzuges wird von jeder Gemeinde das
gegenständliche Abwasserreglement erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer vor
nachteiligen Einwirkungen. Es regelt die Abwasserbeseitigung, den Bau, Betrieb, Unterhalt
und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie die
Grundsätze der Finanzierung.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Abwasserreglement findet Anwendung auf alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer
und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen.
Art. 4 Begriff des Abwassers
Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf
erstellten Bauten ober- oder unterirdisch abfliessende verschmutzte und unverschmutzte
Wasser verstanden.
Art. 5 Grundsätze der Entwässerung
In den natürlichen Wasserkreislauf sind möglichst wenige Eingriffe vorzunehmen.
Die Gewässer sind zu schonen.
Unverschmutztes Regenabwasser soll durch Verzicht auf Versiegelung der Oberfläche
möglichst wenig anfallen. Es ist wie folgt zu beseitigen:
- 1. Priorität: Versickerung
- 2. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, wenn erforderlich mit Retention
(Rückhaltemassnahmen).
- 3. Priorität: Einleitung in die Mischwasser-Kanalisation, sofern der Nachweis
vorliegt, dass weder Versickerung noch Einleitung in ein
Gewässer möglich ist.
Verschmutztes Abwasser ist zu sammeln, abzuleiten und zu reinigen.
Dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser
(Fremdwasser) muss von den Schmutz- und Mischwasserkanälen ferngehalten werden.
Solche unverschmutzten Abwässer sind in oberirdische Gewässer / Sauberwasserkanäle
abzuleiten oder versickern zu lassen.
In Gebieten mit Grund- und Quellwasservorkommen darf der Wasserspiegel nicht durch
Drainagen oder Sickerungen dauernd abgesenkt werden.
II. Organisation
Art. 6 Zuständigkeit
Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. Diese erstellt, betreibt, unterhält und erneuert
die öffentlichen Abwasseranlagen und übt die Aufsicht über die privaten
Liegenschaftsentwässerungen aus.
Die Gemeinde führt für die Abwasserbeseitigung eine separate Rechnung.
Art. 7 Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins
Der Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins (EZV) erstellt, betreibt,
unterhält und erneuert im Auftrag der Gemeinden die zentrale Abwasserreinigungsanlage
(ARA) in Bendern sowie die zugehörigen Abwasserhauptsammelkanäle und Spezialbauwerke
gemäss Organisationsreglement des EZV.
Der EZV erstellt den Generellen Entwässerungsplan des Verbandes (VGEP) und stellt diesen
den Verbandsgemeinden als Grundlage und als Richtlinie für die Generellen
Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden zur Verfügung.
Der EZV kann von den Verbandsgemeinden beigezogen oder mit der Ermittlung von
Abwassermengen und Schmutzfrachten von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie weiteren
Abklärungen im Abwassersystem beauftragt werden.
Art. 8 Delegation von Aufgaben
Die Gemeinde ist ermächtigt, ihr vorbehaltene Aufgaben zur direkten Erledigung an den EZV
oder an Dritte zu delegieren.
III. Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien &
Abwasserkataster
Art. 9 Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien, Normen
Die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung anwendbaren Gesetze und
Verordnungen sind in Anhang A aufgelistet.
Neben den gesetzlichen Grundlagen sind, soweit im Abwasserreglement nichts Spezielles
festgelegt ist, die in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN), Richtlinien und
Vollzugshilfen sowie die Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung' des EZV verbindlich.
Abweichungen sind zu begründen.
Für Belange, die in den in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN), Richtlinien und
Vollzugshilfen nicht behandelt werden, sind die EN-Regelwerke und EN-Richtlinien
richtungsweisend.
Art. 10 Abwasserarten
Abwasserarten werden wie folgt unterschieden:
a) Schmutzabwasser
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch veränderte
Wasser;
b) Verschmutztes Regenabwasser
Regenwasser, das ein Gewässer verunreinigen kann, also von Flächen stammt, auf denen
erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen,
verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen starker Verkehr stattfindet;
c) Nicht verschmutztes Regenabwasser
Regenwasser von Dachflächen sowie von Strassen, Wegen oder Plätzen, auf denen keine
erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen,
verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen kein nennenswerter Verkehr stattfindet;
d) Reinabwasser
Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser sowie Grund- und Quellwasser.
Reinabwasser, das in die Schmutz- oder Mischwasserleitungen gelangt, wird als Fremdwasser
bezeichnet. Das Einleiten von Fremdwasser ist zu vermeiden.
Art. 11 Entwässerungssysteme
Das Entwässerungssystem sowie der durch öffentliche Kanäle erschlossene Bereich richtet
sich nach den Angaben des Generellen Entwässerungsplanes (GEP).
Entwässerungssysteme werden wie folgt unterschieden:
a) Mischsystem
Schmutz- und Regenabwasser werden im gleichen Kanal (Mischabwasserkanal) abgeleitet;
b) Modifiziertes Mischsystem
Schmutzabwasser und das verschmutzte Regenabwasser werden im gleichen Kanal
abgeleitet. Das nicht verschmutzte Regenabwasser ist getrennt zu versickern;
c) Trennsystem
Schmutz- und Regenabwasser werden getrennt im Schmutzabwasser- bzw.
Regenabwasserkanal abgeleitet;
d) Teil-Trennsystem
Nicht verschmutztes Regenabwasser wird im Sauberwasserkanal abgeleitet.
Schmutzabwasser und verschmutztes Regenabwasser wird in einem gemeinsamen Kanal
(Mischabwasserkanal) abgeleitet.
Art. 12 Regenwasserentsorgung
Die Wahl der Entsorgungsart für das Regenwasser richtet sich nach den
Entwässerungsgrundsätzen gemäss Artikel 4.
Die maximal über die Kanalisation ableitbaren Regenmengen werden durch den zulässigen
Abflussbeiwert limitiert. Dieser stellt das Verhältnis zwischen der in der Kanalisation maximal
abfliessenden Abwassermenge zur niederfallenden, maximalen Regenmenge dar.
Die zulässigen Abflussbeiwerte sind im GEP verbindlich festgelegt.
Bei fehlenden oder unzureichenden Versickerungsmöglichkeiten müssen zur Einhaltung des
zulässigen Abflussbeiwertes nötigenfalls Retentionsmassnahmen (Einstauung von Dächern,
Plätzen, Biotopen, Kanälen, Schächten usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die
Kanalisation) getroffen werden.
Art. 13 Schmutzwasserentsorgung
Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation
eingeleitet werden.
Art. 14 Ableitungsbeschränkungen
Die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer hat der Gewässerschutzverordnung zu
entsprechen.
Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Gewässer noch die
Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt
beeinträchtigt.
Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe abzuleiten:
- Gase, Dämpfe und stark geruchsbildende Konzentrate;
- giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate;
- Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und
Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos;
- Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Kaffeesatz,
Katzensand, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus
Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern und anderes mehr;
- dickflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.;
- Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenwasserstoffe usw.;
- Abwasser mit einer Temperatur von mehr als 60° C; wobei die Temperatur in der
Kanalisation nach der Vermischung unter Berücksichtigung aller Einleitungen nicht über
40° C betragen darf;
- Säuren und Laugen mit einem pH-Wert von weniger als 6.5 und mehr als 9.0.
Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können
Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden.
Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkungen) darf nicht in
Schmutz- und Mischabwasserkanäle eingeleitet werden.
Art. 15 Abwasserkataster
Der EZV führt einen Abwasserkataster über die Verbandsanlagen.
Die Gemeinde führt einen Abwasserkataster über alle öffentlichen sowie die privaten
Abwasseranlagen ausserhalb der Gebäude.
Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle Angaben über diese
Anlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
IV. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen
Art. 16 Öffentliche Abwasseranlagen
Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die kommunalen und regionalen
Leitungssysteme für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sowie die Anlagen zur
Abwasserbehandlung gemäss den Angaben des GEP und des VGEP.
Die Abgrenzung von öffentlicher zu privater Kanalisation ist in Art. 19, Abs. 2 definiert.
Die Gemeinden oder der EZV bauen, betreiben, unterhalten und erneuern die öffentlichen
Abwasseranlagen.
Art. 17 Projektierungsgrundlagen
Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen Entwässerungsgebiet der
Gemeinde auf der Grundlage des gültigen GEP zu erfolgen.
Art. 19 Anspruch auf Kanalisationserschliessung
Die Gemeinde erschliesst das Baugebiet durch Kanalisationsanlagen nach Massgabe des
Bedürfnisses und dem baulichen Entwicklungskonzept der Gemeinde.
Für die Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes besteht für die Grundeigentümer kein
Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch die Gemeinde.
Art. 20 Lage der Abwasseranlagen
Die Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit in öffentlichem Grund erstellt.
Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken im öffentlichen Grund mit
Schwierigkeiten verbunden ist, kann sie die Gemeinde oder der EZV auf privatem Grund
erstellen.
Zwischen Grundeigentümer und der Gemeinde oder dem EZV werden Durchleitungs- oder
Baurechte vereinbart, welche als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sind. Die Kosten für
die Eintragung übernimmt die Gemeinde oder der EZV.
Kann mit dem Grundeigentümer keine Einigung erzielt werden, so richtet sich das Verfahren
zur Durchsetzung der Rechte nach den Vorschriften von Art. 98 ff. des Sachenrechtes oder
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.
V. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen
Art. 21 Private Abwasseranlagen
Private Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen, welche der
Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder –reinigung dienen. Sie
sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der Anschlusspunkt
an die öffentliche Kanalisation. Dieser Punkt liegt in der Regel maximal 1.0 m innerhalb des
privaten Grundstücks, welches an den öffentlichen Grund angrenzt. Spätere Aufteilungen der
Parzelle nach der Ersterschliessung berechtigen den Eigentümer nicht zu weiteren
Anschlüssen.
Der Grundstücksschacht, unabhängig davon, ob schon vorhanden oder nicht, gehört zu der
privaten Abwasseranlage. Nach dem Grundstücksschacht (in Fliessrichtung) sind keine
Anschlüsse an die Anschlussleitung mehr zulässig.
Private Anschlussleitungen, die der Erschliessung eines Grundstückes dienen, sind nach den
fachtechnischen Normen und gegebenenfalls speziellen Weisungen für die Projektierung und
den Bau von Kanalisationen der Gemeinde zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu
erneuern.
Art. 22 Planung der Liegenschaftsentwässerung
Die Planung der Liegenschaftsentwässerung hat durch einen befähigten Fachplaner zu
erfolgen, der über eine Zulassung als Bauingenieur oder Kulturingenieur gemäss Gesetz vom
29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens
verfügt und den VSA Ausweis Fachperson Grundstückentwässerung erlangt hat. Die
Planungskosten trägt der Bauherr.
Die Gemeinde kann einen Fachplaner bestimmen, welcher die Gesuche der
Liegenschaftsentwässerung prüft.
Art. 23 Berücksichtigung Entwässerungssystem
Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das im GEP festgelegte
Entwässerungssystem anzuwenden.
Schmutz- und Regenabwasser sind auf der ganzen Liegenschaft getrennt zu führen und
dürfen im Mischsystem erst beim Grundstücksschacht zusammengeführt werden.
Art. 24 Einzelanschlüsse
Jedes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für sich
und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern.
Art. 25 Gemeinsame Anschlussleitung / Durchleitungsrechte
Wird für Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung benötigt oder dafür fremdes
Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden
gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung
und Kostenteiler) mit Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber bei der
Gemeinde auszuweisen. Das Durchleitungsrecht ist im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen zu gewähren. Die Gemeinde kann solche gemeinsamen Anschlussleitungen
zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen.
Art. 26 Zugänglichkeit
Die Abwasseranlagen, insbesondere Schachtbauwerke, müssen so angelegt werden, dass
sie gut zugänglich und kontrollierbar sind.
Art. 27 Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen
Abläufe von Räumen, Plätzen und Sonderbauwerken, deren Sohlenkoten unter der
Rückstauhöhe des Kanalisationsnetzes liegen, dürfen nur angeschlossen werden, wenn die
Anschlussleitung wirksam gegen Rückstau gesichert ist.
Bei künstlicher Hebung des Abwassers muss der höchste Punkt der Druckleitung über dem
Niveau des Rückstaus der öffentlichen Kanalisation liegen. Als maximale Rückstaukote gilt in
der Regel die Deckelkote des Kontrollschachtes am Anschlusspunkt.
Rückstausicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie höher zu liegen kommen als die
Scheitelhöhe des öffentlichen Kanals und wenn ihre Wartung sichergestellt ist.
Die Dimensionierung und Planung der Pumpanlagen obliegt ebenfalls dem Fachplaner.
Art. 28 Materialien
Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein.
Für sämtliche schmutzwasserführenden Leitungen ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden. Für
die zu verwendenden Materialien sind die Zulassungsempfehlungen der Fachverbände zu
beachten.
Das Rohrmaterial PVC ist nicht zulässig.
Art. 29 Unterhalt der Entwässerungsanlagen
Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben,
Versickerungsanlagen, Retentionsanlagen, Leitungen und Sammler müssen vom Eigentümer
in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden.
Art. 30 Behebung von Mängeln
Der Eigentümer ist verpflichtet, die private Abwasseranlage sachgemäss zu betreiben und
festgestellte Mängel sind umgehend fachgerecht zu beheben.
Die Gemeinde erlässt bei nicht Behebung der Mängel eine entsprechende Verfügung mit
Fristansetzung.
Wird der Verfügung innert Frist nicht Folge geleistet, so kann die Gemeinde die Mängel auf
Kosten des Eigentümers beheben lassen.
Um Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen zu verhindern, die entweder durch einen
unsachgemässen Betrieb der privaten Abwasseranlagen oder durch mangelhafte
Abwasseranlagen entstehen könnten, kann die Gemeinde die Abnahme des Abwassers bis
zum Nachweis des sachgemässen Betriebs oder der Behebung der Mängel verweigern.
Art. 31 Haftung der Eigentümer
Der Eigentümer der privaten Abwasseranlage haftet gegenüber der Gemeinde und Dritten für
jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder
mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird.
VI. Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen
Art. 32 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für:
a) die Erstellung und Änderung einer privaten Abwasseranlage;
b) die Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler
Abwassereinigungsanlage;
c) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die öffentlichen Meteorwasserleitungen;
d) wesentliche Änderungen der Menge und Art des Abwassers, welches der öffentlichen
Kanalisation zugeleitet wird;
e) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
f) Ausnahmen vom Verbot, Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen
(Grundwasserabsenkung) in Schmutz- und Mischwasserkanäle einzuleiten.
Gemäss Gewässerschutzgesetz ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig für:
a) die Entsorgung des Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen und
in Wasserschutzgebieten;
b) die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation;
c) die Versickerung und die Einleitung von behandeltem Abwasser in ein Gewässer;
d) die direkte Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer;
e) Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder
indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten;
f) die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen
(Grundwasserabsenkung) in ein Gewässer.
Eine Bewilligung des EZV ist notwendig für:
a) Anschlüsse von Kanälen oder Spezialbauwerken an die Anlagen des EZV;
b) Abwärmenutzung aus Abwasser.
Die Gemeinde koordiniert das Gesuchsverfahren, sofern mehrere Bewilligungen nach Art. 30
erforderlich sind.
Die Gebühr für die Bewilligung nach Abs. 1 und 3 richtet sich nach dem Tarifblatt zum
Abwasserreglement.
Art. 33 Gesuchsunterlagen
Das Gesuch zur Liegenschaftsentwässerung ist als Bestandteil des Baugesuches
einzureichen. Es ist das Formular der Gemeinde zu verwenden. Nachfolgende Unterlagen sind
dem Gesuch beizulegen:
a) Flächenwidmungsplan und Nachweis des Abflussbeiwertes (6-fach);
b) Kanalisationsplan im Massstab 1:100 (6-fach), mit folgendem Inhalt:
- Geometrie der Liegenschaftsentwässerung mit Angabe des Rohrmaterials, der
Nennweite, des Gefälles und der Sohlhöhenkoten (Meereshöhe);
- Schacht-, Sonderbauwerke (Versickerungs-, Retentions-, Abwasserhebeanlagen) und
Armaturen mit Bezeichnung sowie Angabe von Nennweite, Abmessungen und
Höhenkoten (Meereshöhe);
- Anfallstellen des Abwassers mit Angabe der Art und Apparateanzahl;
- Schmutzwasserwerte DU und Abwassermengen.
c) Dimensionierungsnachweise (3-fach) und Detailpläne (6-fach) für Versickerungs- und
Vorreinigungs-(Schlammfang), Retentions- und Abwasserhebeanlagen. Diese Unterlagen
sind nur erforderlich, sofern entsprechende Anlagen zur Ausführung gelangen.
d) Hydrogeologisches Gutachten (3-fach) sofern unzureichende Informationen über die
hydrogeologischen Verhältnisse vorliegen.
Sämtliche Unterlagen sind vom Bauherrn, Architekten und Fachplaner zu unterzeichnen.
Nach Bewilligung der Liegenschaftsentwässerung ist der Gemeinde vor Baubeginn der
definitive Kanalisationsplan im Massstab 1:50 (2-fach) zur Freigabe einzureichen.
Bei Gesuchen, die eine geringfügige Änderung einer bestehenden, privaten Abwasseranlage
beinhalten, kann die Gemeinde Ausnahmen von den Erfordernissen an die
Gesuchsunterlagen gemäss Abs. 1 machen.
Art. 34 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten der Liegenschaftsentwässerung darf erst begonnen werden, wenn die
Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung vorliegt und der definitive Kanalisationsplan
1 : 50 durch die Gemeinde freigegeben wurde.
Projektänderungen gegenüber bewilligten Plänen bedürfen einer Bewilligung.
Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung mit
der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird.
Art. 35 Abnahme und Kontrollen
Die erstellten Abwasseranlagen sind der Gemeinde zur Abnahme zu melden. Anlagen
ausserhalb der Gebäude sind zur Einmessung zu melden. Sie dürfen erst nach erfolgter
Einmessung und Kontrolle eingedeckt werden.
Bei nicht vorschriftsgemässer Ausführung verfügt die Gemeinde Änderungen.
Die Schlussabnahme der Liegenschaftsentwässerung hat zeitnah (innert zwei Monaten) nach
erfolgter Bauschlussabnahme des Hochbauamtes zu erfolgen.
Der Gemeinde ist bei der Schlussabnahme ein Plan der ausgeführten Abwasseranlagen zu
übergeben. Der Plan muss die zur Nachführung des Werkkatasters erforderlichen Angaben
enthalten.
Durch das Amt für Umwelt oder den EZV bewilligte Anlagen und Anschlüsse bedürfen der
Kontrolle und Abnahme durch das AfU bzw. den EZV.
Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren zu lassen und die
Behebung von Missständen anzuordnen. Den beauftragten Organen ist der Zutritt zum Zweck
der Kontrolle zu gestatten.
Art. 36 Haftung bei behördlicher Mitwirkung
Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Verantwortlichkeit ihrer Organe abgeleitet werden.
VII. Finanzierung
Art. 37 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen
Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung des öffentlichen
Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden durch
Gebühren und andere Abgaben finanziert.
Art. 38 Finanzierung der privaten Abwasseranlagen
Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen
bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gehen zu Lasten der Eigentümer.
Der Eigentümer hat die Kosten für Kontrollen, Abnahmen, Einmessungen und das Erstellen
des Werkplanes der Liegenschaftsentwässerung zu tragen. Näheres ist im Tarifblatt zum
Abwasserreglement geregelt.
VIII. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung
Art. 39 Bestehende Anlagen
Bestehende private Abwasseranlagen, die den vorstehenden Vorschriften nicht in allen Teilen
entsprechen, können mit Zustimmung der Gemeinde belassen werden, sofern diese in gutem
Zustand sind und keine Gefährdung der Gewässer darstellen.
Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die bestehenden
Abwasseranlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 40 Ersatzvornahme
Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen kann die Gemeinde die Ersatzvornahme
auf Gefahr und Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 41 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das
gegenständliche Reglement erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das
Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten
erhoben werden.
Art. 42 Zuwiderhandlungen
Wer Vorschriften dieses Reglements nicht beachtet oder dagegen verstösst, wird von der
Gemeinde mit einer Busse bis zu CHF 10'000.-- bestraft.
Art. 43 Änderung des Reglements
Der Gemeinderat ist berechtigt die Bestimmungen dieses Reglements zu ändern.
Um ein einheitliches Abwasserreglement zu gewährleisten hat die Änderung in Abstimmung
mit den Verbandsgemeinden zu erfolgen.
Der Abwasserzweckverband übernimmt die Koordination und Abstimmung zwischen den
Verbandsgemeinden.

## Art. 44 {#art_44}

Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen
dieses Reglements zu behandeln.

## Art. 46 {#art_46}

Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Abwasserreglement wird das Abwasserreglement vom 27. April 2005 aufgehoben.
Dieses Reglement wurde am 27. Januar 2026 dem Erscheinungsbild der Gemeinde
angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
