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title: "Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission"
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# Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Kommission) und ihres Sekretariats sowie die Zuständigkeit ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin.

## Art. 2 Kommission {#art_2}

1 Die Kommission besteht aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin;
b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c. drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
2 Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen.
3 Sie hat ihren Sitz in Bern.

## Art. 3 Sekretariat {#art_3}

Das Sekretariat setzt sich zusammen aus dem Leiter oder der Leiterin und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Die Funktionsbezeichnung wurde am 1. April 2026, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512), angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

## Art. 4 Aufgaben der Kommission {#art_4}

1 Die Kommission hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a. Sie legt die Überwachungs- und Tätigkeitsschwerpunkte fest.
b. Sie nimmt die Konzessionsgesuche oder die Konzessionserweiterungsgesuche entgegen und verabschiedet die Anträge betreffend diese Gesuche zuhanden des Bundesrates.
c. Sie beschliesst über Entzug oder Suspendierung der Konzession.
d. Sie verabschiedet Anträge zur Änderung von Erlassen.
e. Sie beschliesst über Änderungen von Verordnungen und Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
f. Sie beschliesst in Verwaltungsstrafsachen.
g. Sie verabschiedet den Jahresbericht.
h. Sie stellt den Leiter oder die Leiterin des Sekretariats an.
2 Sie erlässt die übrigen wichtigen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldspielgesetzgebung.

## Art. 5 Mitwirkung am Koordinationsorgan {#art_5}

Die Kommission ernennt die zwei Personen, die sie im Koordinationsorgan gemäss Artikel 113 BGS vertreten.

## Art. 6 Dringlichkeit {#art_6}

1 In dringenden Fällen vertritt der Präsident oder die Präsidentin die Kommission.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Sekretariats in dringlichen Fällen aufgrund der Geldspielgesetzgebung (Art. 104 Abs. 4 BGS).

## Art. 7 Delegation {#art_7}

1 Die Kommission kann andere Aufgaben als diejenigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 an den Präsidenten, die Präsidentin, einen Ausschuss oder an das Sekretariat delegieren.
2 Sie muss dazu:
a. für den betreffenden Bereich die erforderlichen Grundsatzentscheide oder Regeln erlassen; oder
b. die zu entscheidenden Einzelfälle klar umschreiben.
3 Die Kommission kann die Kompetenzen, die sie delegiert hat, jederzeit wieder an sich ziehen.

## Art. 8 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin {#art_8}

1 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kommission gegen aussen, soweit er oder sie diese Aufgabe nicht an den Leiter oder die Leiterin des Sekretariats delegiert.
2 Er oder sie nimmt die Aufsicht über das Sekretariat wahr und orientiert die Kommission bei besonderen Vorkommnissen.
3 Er oder sie betraut im Verhinderungsfall den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin mit der Stellvertretung. Wenn dieser oder diese verhindert ist, betraut der Präsident oder die Präsidentin ein anderes Kommissionsmitglied mit der Stellvertretung.

## Art. 9 Aufgaben des Sekretariats {#art_9}

1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und instruiert die Straffälle.
2 Es entscheidet über die Fragen von untergeordneter Bedeutung oder technischer Natur.
3 Es bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide.
4 Es erlässt Verfügungen und Entscheide, soweit die Kommission eine entsprechende Delegation vorgenommen hat.
5 Es vertritt die Kommission vor Bundes- und Kantonsbehörden. Vorbehalten bleiben die Entscheide der Kommission über die Ausübung des Beschwerderechts nach Artikel 98 Buchstabe l BGS.

## Art. 10 Aufgaben des Leiters oder der Leiterin des Sekretariats {#art_10}

1 Der Leiter oder die Leiterin leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich. Er bestimmt die Personen, die unterschriftsberechtigt sind.
2 Er oder sie informiert die Kommission regelmässig über die Tätigkeit des Sekretariats.
3 Er oder sie stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats an. Mit Zustimmung der Kommission ernennt er oder sie seinen oder ihren Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin.

## Art. 11 Einberufung {#art_11}

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach Bedarf ein.
2 Er oder sie ordnet ebenfalls eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied darum ersucht. Dieses soll die Gründe des Ersuchens angeben.
3 Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich.

## Art. 12 Vorbereitung {#art_12}

1 Das Sekretariat stellt den Mitgliedern der Kommission für jede Sitzung eine schriftliche Tagesordnung zu.
2 In dringenden Fällen kann die Kommission auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

## Art. 13 Beschlussfassung {#art_13}

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn das Quorum erreicht ist. Das Quorum ist erreicht, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
3 Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulations- oder Telekommunikationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

## Art. 14 Protokoll {#art_14}

1 Das Sekretariat führt über die Sitzungen ein Protokoll.
2 Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, einen Bericht über die Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.
3 Nach seiner Genehmigung durch die Kommission wird es vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.

## Art. 15 Teilnahme des Sekretariats {#art_15}

1 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats können als Experten oder Expertinnen an der Sitzung teilnehmen.

## Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_16}

Das Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 6. Dezember 2007 wird aufgehoben.
[AS 2008 255]

## Art. 17 Inkrafttreten {#art_17}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
