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title: "Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein"
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# Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die
Verwaltung des Richteramtes Dorneck-Thierstein
2. Aufbauorganisation

## § 2 {#par_2}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Amtsgerichtspräsidenten oder der
Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfall wird der Amtsgerichtsschreiber
oder die Amtsgerichtsschreiberin von der Stellvertretung vertreten.
2 Die Geschäftsleitungssitzungen werden vom Amtsgerichtspräsidenten
oder von der Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag des
Amtsgerichtsschreibers oder der Amtsgerichtsschreiberin einberufen.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung koordiniert die Tätigkeiten des Richteramtes.
2 Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.
3 Sie erarbeitet den Stellenplan und die Stellenbeschreibungen.

## § 4 {#par_4}

Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin
1 Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin erfüllt die
ihm oder ihr vom Gesetz und diesem Reglement übertragenen Aufgaben.
Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes und ist Amtschef oder
Amtschefin im Sinn der Personalgesetzgebung.
2 Er oder sie trägt die Verantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes.
1) BGS 125.12.
GS 101, 143
125.415
3 Er oder sie vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission.
4 Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des Amtsgerichtsschreibers
oder der Amtsgerichtsschreiberin und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.
5 Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen
und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sicher.
6 Er oder sie stellt die Anträge für den Einsatz ausserordentlicher Gerichtsstatthalter oder Gerichtsstatthalterinnen und Aushilfen.
7 Er oder sie ist Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder der Friedensrichterinnen der Amtei Dorneck-Thierstein.
8 Er oder sie nimmt den Laienrichtern oder Laienrichterinnen (Amtsrichter
oder Amtsrichterinnen, Arbeitsrichter oder Arbeitsrichterinnen) des Richteramtes Dorneck-Thierstein das Amtsgelübde ab.
9 Er oder sie entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit
nicht anderweitig geregelt ist.

## § 5 {#par_5}

Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin
1 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin ist
a) zuständig für die ihm oder ihr durch die Gesetzgebung und dieses
Reglement zugewiesenen Aufgaben;
b) Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte und stellt
die Information gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten oder der
Amtsgerichtspräsidentin sowie den anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sicher;
c) Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen, des Kanzleipersonals und der Rechtspraktikanten
oder Rechtspraktikantinnen;
d) zuständig für die Zeiterfassung und Zeiterfassungskontrolle;
e) zuständig für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen.
2 Er oder sie leitet die Kanzlei in personeller und administrativer Hinsicht.
3 Er oder sie erstellt zuhanden des Amtsgerichtspräsidenten oder der Amtsgerichtspräsidentin
a) die Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und Kündigungen von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
b) die Budgeteingaben.
4 Er oder sie führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite, das Rechnungswesen und beantragt dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Amtsgerichtspräsidentin zuhanden der Gerichtsverwaltung Nachtragskredite.
5 Er oder sie ist verantwortlich für
a) die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur;
b) die Bibliothek;
c) die Arbeitszuteilung an die Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen, das Kanzleipersonal und die Rechtspraktikanten oder Rechtspraktikantinnen;
125.415
d) die Protokollierung der Gerichtsverhandlungen und die Redaktion
der Urteilsbegründungen;
e) die Prozessabrechnungen;
f) die Mitteilung der Urteile und Verfügungen;
g) die Bewirtschaftung der Dokumentenvorlagen in der Informatik;
h) die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen (Registraturplan, Aufbewahrung, Amtsarchivierung, Aktenvernichtung,
Ablieferung zur Archivierung im Staatsarchiv);
i) die Kasse;
j) die Beschaffung von Material und Informatikmitteln im Rahmen des
Voranschlages.
6 Er oder sie unterzeichnet alle nach aussen gehenden Schriftstücke (Vorladungen, prozessleitende Verfügungen, allgemeine Korrespondenz). Die
Unterschriftsberechtigung weiterer Personen regelt die Geschäftsleitung in
einer internen Weisung.
7 Er oder sie beglaubigt die Auszüge aus den Protokollen und den Akten
8 Er oder sie unterstützt und berät die Friedensrichter oder Friedensrichterinnen in verfahrensrechtlichen Fragen.
3. Finanzkompetenzen

## § 6 {#par_6}

1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsident oder die zuständige Gerichtspräsidentin.*
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leitende Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen
Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.*
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leistet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit
dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa
auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter
oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem
Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.*
4 Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle
Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege,
Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*
4. Information

## § 7 {#par_7}

1 Über die Information der Medien entscheidet der Amtsgerichtspräsident
oder die Amtsgerichtspräsidentin.
125.415
2 Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 20011) ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin.
5. Inkrafttreten

## § 8 {#par_8}

1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am
29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.
Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
1) BGS 114.1.
125.415
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15
125.415
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
