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title: "Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich"
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# Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Voraussetzungen geschaffen werden,
a um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit
ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz
Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig
zu integrieren oder dafür vorzubereiten,
b um Schwankungen bei den Personenzahlen im Asyl- und Flüchtlingsbereich durch entsprechende Massnahmen kurzfristig aufzufangen,
c um die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die
Gemeinden bei der Planung und Bereitstellung der notwendigen Unterbringungskapazitäten einzubeziehen,
1) BSG 101.1
2) SR 142.20
3) SR 142.31
4) SR 831.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-053
861.1 2
d um Unternehmen das Anbieten von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für
Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unter optimalen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung
durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen:
a Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge
nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,
b vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für
sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,
c offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund
keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet.
2 Es regelt ferner
a die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses
Gesetzes befasster Stellen,
b die Finanzierung des Vollzugs,
c den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes.
3 Der Regierungsrat
a bestimmt durch Verordnung, wann vorläufig Aufgenommene nach Absatz
1 Buchstabe c als offensichtlich nicht integriert gelten,
b kann durch Verordnung Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b
vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, die
1. gemeinsam mit einer anderen Person, die wirtschaftliche Hilfe nach
dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)5) erhält, als Unterstützungseinheit wirtschaftliche
Hilfe erhalten und
2. später in die Schweiz eingereist sind oder in der Schweiz geboren
wurden.

## Art. 3 {#art_3}

Wirkungs- und Leistungsziele
1 Die Massnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz
a müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen
sein,
5) BSG 860.1
3 861.1
b sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, sich beruflich,
sprachlich und sozial zu integrieren und finanziell selbstständig zu werden,
c werden regelmässig durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf das Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie auf das Kosten-
Nutzen-Verhältnis hin überprüft.
2 Die Kosten der Massnahmen und Leistungen
a sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finanzieren, soweit
eine Kostendeckung gestützt auf das Bundesrecht vorgesehen ist,
b sind im Rahmen der Strategie nach Artikel 42 Absatz 1 zu begründen, sofern die Finanzierung nach Buchstabe a nicht ausreicht.

## Art. 4 {#art_4}

Eigenverantwortung
1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 tragen zu ihrer Integration bei und leisten
einen aktiven persönlichen Beitrag dafür.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet,
a eine der Amtssprachen zu erlernen,
b aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
c die notwendige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leben zu erwerben,
d die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren,
e die Werte der Bundesverfassung zu achten und insbesondere dem
Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann nachzuleben.

## Art. 5 {#art_5}

Regionaler Partner
1 Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft,
die alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 für einen bestimmten Perimeter erbringt, die ihr nach Artikel 10 Absatz 1 übertragen wurden.
2 Er trägt die operative Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung und für
das Erreichen der vertraglich vereinbarten Ziele.

## Art. 6 {#art_6}

Perimeter
1 Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle
ihm übertragenen Aufgaben erbringt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung.
861.1 4
3 In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für
eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Änderungen.
2 Zuständigkeit und Aufgaben

## Art. 7 {#art_7}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a setzt sich auf Bundes- und interkantonaler Ebene für günstige Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein,
b sorgt auf kantonaler Ebene für effiziente Abläufe zwischen den beteiligten
Behörden und Stellen,
c nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion,
d erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
2 Er entscheidet durch Beschluss, ob Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 ganz
oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere an regionale Partner nach Artikel 5, übertragen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist auf strategischer Ebene zuständig für
a die Definition der Wirkungs- und Leistungsziele, der finanziellen Ziele sowie deren Umsetzung, Erreichung und Kontrolle,
b die Festlegung der Grundzüge des strategischen, fachlichen und finanziellen Controllings,
c die Planung und Steuerung der Massnahmen und Leistungen,
d die Sicherstellung der bedarfsgerechten Leistungen, sofern sie nicht
durch den freien Markt zur Verfügung gestellt werden,
e die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Wirkung und der Qualität der
Massnahmen und Leistungen,
f die regelmässige Bereitstellung der notwendigen Informationen über die
relevanten Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
g die Erhebung von Kennzahlen.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit es keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
5 861.1
2 Sie ist auf operativer Ebene zuständig für
a die Förderung der Integration der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und
die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen,
b die Ausrichtung der Sozialhilfe,
c die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze,
d die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen,
e die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen,
f die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen,
g die Koordination der Freiwilligenarbeit.
3 Sie erteilt die Bewilligung zum Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)6) und übt die Aufsicht aus. Die Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 PAVO.

## Art. 10 {#art_10}

Abschluss von Leistungsverträgen und Übertragung der Verfügungsmacht
1 Sollen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 gemäss Beschluss des Regierungsrates an Dritte übertragen werden, schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Leistungsverträge mit geeigneten Trägerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Artikel 5, ab.
2 Die Trägerschaften können im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.
3 Sie können sich zusammenschliessen, sofern die zuständige Stelle der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion schriftlich zustimmt.

## Art. 11 {#art_11}

Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte
1 Ein regionaler Partner kann die ihm übertragenen Aufgaben durch Leistungsvertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterübertragen.
2 Die Weiterübertragung an Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn eine
Aufgabe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, c oder d vollständig oder in wesentlichen Bereichen an Dritte übertragen wird.
6) SR 211.222.338
861.1 6
3 Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann
nicht an Dritte weiterübertragen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
a wirken aktiv bei der Suche nach und der Bereitstellung von geeigneten
Unterbringungsplätzen mit,
b stellen den regelmässigen Informationsaustausch betreffend die Unterbringungssituation mit den zuständigen Stellen und den Gemeinden in ihren Verwaltungskreisen sicher,
c übernehmen die Koordination nach Artikel 33,
d arbeiten in Bezug auf die berufliche und soziale Integration mit den zuständigen Stellen zusammen,
e sorgen bei der beruflichen Integration zusammen mit den zuständigen
Stellen für den Einbezug der Wirtschaft,
f erfüllen weitere ihnen durch den Regierungsrat oder die Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion übertragene Aufgaben.

## Art. 13 {#art_13}

Zusammenarbeit
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Behörden und Stellen arbeiten mit anderen Behörden, Institutionen und Dritten zusammen, um die Wirkungs- und Leistungsziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit
a der Wirtschaft,
b den Gemeinden,
c den zuständigen Migrationsbehörden,
d den Arbeitsmarktbehörden,
e der Kantonalen Arbeitsmarktkommission und den paritätischen Berufskommissionen,
f den regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
g den regionalen Berufsinformationszentren,
h den Bildungsinstitutionen der Regelstrukturen,
i den privatrechtlichen Organisationen,
k den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden,
l den Freiwilligen.
7 861.1
3 Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe
3.1 Integration
3.1.1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

## Art. 14 {#art_14}

1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet,
a von den bereitgestellten Angeboten zur sprachlichen Integration Gebrauch zu machen,
b sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen zu beteiligen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung bestimmte Personengruppen von
der Pflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausnehmen.
3.1.2 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c

## Art. 15 {#art_15}

Integrationsplan
1 Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest.
2 Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an.
3 Der Regierungsrat
a konkretisiert die Anforderungen an die Integrationsbemühungen und die
Integrationsziele durch Verordnung,
b kann bestimmte Personengruppen von der Mitwirkung bei Integrationsbemühungen und vom Erreichen von Integrationszielen durch Verordnung
ausnehmen.

## Art. 16 {#art_16}

Pflichten
1 Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten.
2 Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat
a für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Artikel 23 zur Folge,
b für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose
und Flüchtlinge eine Kürzung nach Artikel 36 SHG zur Folge.
861.1 8
3.2 Asylsozialhilfe

## Art. 17 {#art_17}

Subsidiarität
1 Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird,
wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder
wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

## Art. 18 {#art_18}

Anspruchsberechtigte Personen
1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen.

## Art. 19 {#art_19}

Weisungsbefugnis
1 Die zuständige Stelle kann die Ausrichtung der Asylsozialhilfe mit Weisungen
verbinden, soweit dadurch
a die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert werden kann oder
b eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.

## Art. 20 {#art_20}

Pflichten
1 Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet,
a Weisungen zu befolgen,
b das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen,
c eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen.
2 Sie haben zudem der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
3 Der Regierungsrat konkretisiert die Pflichten durch Verordnung.

## Art. 21 {#art_21}

Umfang der Leistungen
1 Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen
a der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und
Information,
b der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen.
9 861.1
2 Die wirtschaftliche Hilfe umfasst
a den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
b die medizinische Grundversorgung,
c eine Unterkunft,
d situationsbedingte Leistungen,
e Motivationszulagen.
3 Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nach Artikel 35.

## Art. 22 {#art_22}

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
1 Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach
a der Höhe der Beiträge des Bundes,
b den Integrationsbemühungen,
c dem Erreichen von Integrationszielen.
2 Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.
3 Er kann seine Regelungsbefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

## Art. 23 {#art_23}

Kürzungen
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt
a bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der
Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden,
b bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung,
c bei Erfüllen eines Tatbestands nach Artikel 83 Absatz 1 AsylG,
d bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Artikel 20,
e bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit.
2 Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig
sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben.

## Art. 24 {#art_24}

Einstellung
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird ganz oder teilweise eingestellt, wenn die betroffene Person trotz vorgängiger Weisung
a eine ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert,
b einen bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen nicht geltend macht oder
861.1 10
c ohne zureichenden Grund auf anderweitige Einnahmen verzichtet.
2 Sie wird wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ganz oder teilweise
eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit der betroffenen Person bestehen,
weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hinweis auf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.

## Art. 25 {#art_25}

Verfahren
1 Für das Verfahren über die Ausrichtung der Asylsozialhilfe gelten die Artikel
49, 51 und 52 SHG sinngemäss.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7).

## Art. 26 {#art_26}

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung richtet sich nach den Bestimmungen des SHG.
3.3 Flüchtlingssozialhilfe

## Art. 27 {#art_27}

1 Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und
Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen.
2 Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über
die individuelle Sozialhilfe.
4 Unterbringung und Betreuung
4.1 Standortplanung

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Standortplanung erfolgt nach dem Drei-Stufen-Modell (normale Lage,
angespannte Lage, Notlage).
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist
zuständig für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte und die Planung
angemessener Reserven.
3 Sie berücksichtigt dabei kostengünstige Lösungen.
7) BSG 155.21
11 861.1
4.2 Drei-Stufen-Modell
4.2.1 Normale Lage

## Art. 29 {#art_29}

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
sorgt, in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion und mit der für die Unterbringung zuständigen Stelle, für eine
ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften
für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und schafft angemessene Reserven.
2 Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche.
3 Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken
aktiv mit.
4 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.
4.2.2 Angespannte Lage

## Art. 30 {#art_30}

1 Der Regierungsrat beauftragt die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und innerhalb einer angemessenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätzen zu bezeichnen, wenn
a die Anzahl der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht
und
b kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschafft
werden kann.
2 Können nicht genügend Unterbringungsplätze mit Massnahmen nach Artikel
29 und Artikel 30 Absatz 1 beschafft werden, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre
an, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung
zu stellen, oder bezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selbstständig
bestimmte Unterkünfte.
3 Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.
861.1 12
4.2.3 Notlage

## Art. 31 {#art_31}

1 In Notlagen kommen die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG)8) zur Anwendung. *
4.2.4 Entschädigung

## Art. 32 {#art_32}

1 Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen
nach Artikel 2 Absatz 1 aus.
4.2.5 Koordination

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden
a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab,
b wirken aktiv mit,
c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch.
2 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die
Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
4.3 Regionale Verteilung

## Art. 34 {#art_34}

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2
Absatz 1 zu.
2 Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.
8) BSG 521.1
13 861.1
4.4 Zwei-Phasen-System
4.4.1 Allgemeines

## Art. 35 {#art_35}

1 Die zuständige Stelle bringt die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2
Absatz 1 nach dem folgenden Zwei-Phasen-System unter:
a in einer ersten Phase werden grundsätzlich alle der zuständigen Stelle
neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergebracht,
b in einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose
und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden,
wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben.
2 Sie kann vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen
a bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften,
b für besonders verletzliche Personen,
c für Familien mit Kindern.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4.4.2 Kollektivunterkünfte

## Art. 36 {#art_36}

1 Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, die
a von den zuständigen Stellen mit entsprechendem Betreuungspersonal
betrieben werden,
b durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit eine angemessene Unterbringung und Betreuung einer Vielzahl von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ermöglichen,
c eine getrennte Unterbringung von alleinstehenden Männern und Frauen,
von Ehepaaren und von Familien mit Kindern ermöglichen.
2 Jeder Perimeter verfügt über mindestens eine Kollektivunterkunft.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und kann weitere
Kriterien festlegen.
861.1 14
4.4.3 Individuelle Unterkünfte

## Art. 37 {#art_37}

1 Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile davon.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann Mietverträge für individuelle
Unterkünfte in ihrem eigenen Namen abschliessen.
3 Werden die Integrationsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die
betroffenen Personen bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.
4.4.4 Ausschluss aus Unterkünften

## Art. 38 {#art_38}

1 Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist,
müssen Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4.5 Besondere Massnahmen und Unterbringungen

## Art. 39 {#art_39}

Grundsatz
1 Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine besondere Massnahme
oder Unterbringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeigneten Institutionen oder Fachstellen dafür.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann bei der zuständigen Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache für besondere Massnahmen oder Unterbringungen stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## Art. 40 {#art_40}

Unbegleitete Minderjährige
1 Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen
a erfolgt unabhängig von ihrem Asylstatus,
b hat den besonderen Bedürfnissen und den Anforderungen an das Kindeswohl Rechnung zu tragen.
15 861.1
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
5 Finanzierung

## Art. 41 {#art_41}

Lastenausgleich
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes
gedeckt sind.

## Art. 42 {#art_42}

Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung
1 Der Grosse Rat legt durch Beschluss periodisch die Strategie für die Bemessung der vom Kanton nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fest.
2 Der Regierungsrat bewilligt aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Strategie die jährlich anfallenden Ausgaben abschliessend.

## Art. 43 {#art_43}

Beiträge an Trägerschaften
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
gewährt im Rahmen der nach Artikel 42 bewilligten Ausgaben Beiträge an Trägerschaften, insbesondere an die regionalen Partner, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen.
2 Die Beiträge können
a als Pauschalen ausbezahlt oder nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten,
b erfolgsorientiert festgelegt werden.
6 Aufsicht

## Art. 44 {#art_44}

Zuständigkeit
1 Die mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
überprüft insbesondere, ob die Trägerschaften
a die übertragenen Aufgaben erfüllen,
b ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen erbringen.
861.1 16

## Art. 45 {#art_45}

Mitwirkungspflichten
1 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die
Trägerschaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr
a Auskünfte zu erteilen,
b * Einsicht in die Akten, insbesondere in die Buchführungsunterlagen und,
wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu
gewähren,
c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,
d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern,
e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht
erforderlich ist.
2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
7 Datenschutz
7.1 Datenbearbeitung

## Art. 46 {#art_46}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, ergänzend gilt dieses Gesetz. *
2 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. *
17 861.1

## Art. 47 {#art_47}

Datenbekanntgabe
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten,
Behörden des Bundes und anderer Kantone sowie anderen Behörden des
Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom
9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)9) durch sie oder durch die empfangenden Behörden
erforderlich ist. *
2 Beim Vollzug der Asylsozialhilfe gelten die Bestimmungen des SHG über die
Schweigepflicht, über Mitteilungen an Behörden und Private sowie über die
Auskunftspflichten.

## Art. 48 {#art_48}

Datenbearbeitungssystem
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreibt gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion das zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und das zur Führung der Geschäftskontrolle notwendige Datenbearbeitungssystem, auf dem die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden. *
2 Sie beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz.

## Art. 49 {#art_49}

Abrufverfahren
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann einzelne Inhalte des
Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48 den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen im Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur
Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

## Art. 50 {#art_50}

Systematische Verwendung der Versichertennummer nach AHVG
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die Versichertennummer nach AHVG systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

## Art. 51 {#art_51}

Datenschutzverantwortung
1 Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verantwortung für den Datenschutz.
9) BSG 122.20
861.1 18
2 Der Regierungsrat bezeichnet die verantwortliche Behörde. *

## Art. 52 {#art_52}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere
a den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten,
b die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems nach
Artikel 48,
c den Umfang der Zugriffsrechte auf das Datenbearbeitungssystem,
d die Dauer der Datenaufbewahrung,
e die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
7.2 Datenlieferung und -veröffentlichung

## Art. 53 {#art_53}

Pflicht zur Datenlieferung
1 Die beauftragten Trägerschaften liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die
erforderlich sind für
a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der nach
diesem Gesetz erforderlichen Leistungen,
b die vergleichende Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten,
c die Überprüfung der Abgeltung der erbrachten Leistungen,
d die Überprüfung des Erreichens von Zielen und Wirkungen der Leistungen sowie der Kennzahlen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

## Art. 54 {#art_54}

Verwaltungssanktion
1 Liefert die Trägerschaft die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des
Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und
Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.

## Art. 55 {#art_55}

Datenveröffentlichung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass
die einzelnen Erbringer der Leistungen ersichtlich sind.
19 861.1
8 Rechtspflege

## Art. 56 {#art_56}

Streitigkeiten aus Leistungsverträgen
1 Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der von ihr beauftragten Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 entscheidet die zuständige Stelle der
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch Verfügung.
2 Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen einem regionalen Partner und einem von ihm beauftragten Dritten nach Artikel 11 Absatz 1 entscheidet der regionale Partner durch Verfügung.

## Art. 57 {#art_57}

Rechtsschutz
1 Verfügungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Trägerschaften nach Artikel 10 Absatz 1 können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG.
9 Ausführungsbestimmungen

## Art. 58 {#art_58}

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
10 Übergangsbestimmungen

## Art. 59 {#art_59}

Regionale Verteilung
1 Die Zuweisung nach Artikel 34 erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Personen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes
a statt in einer Kollektivunterkunft anderweitig stationär oder in einer Vollzugseinrichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über
den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)10) untergebracht sind oder
b nach unbekanntem Aufenthalt um Hilfe ersuchen.

## Art. 60 {#art_60}

Personen in individuellen Unterkünften
1 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer
individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 35 keine Anwendung.
10) BSG 341.1
861.1 20

## Art. 61 {#art_61}

Kostengutsprachen
1 Kostengutsprachen, die nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen
Behörden erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

## Art. 62 {#art_62}

Übertragung der einzelnen Personendossiers
1 Alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem
Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Übertragung zu erfolgen hat.

## Art. 63 {#art_63}

Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe und Überprüfung des Integrationsplans
1 Die nach diesem Gesetz zuständige Stelle passt die wirtschaftliche Hilfe und
die individuellen Integrationspläne bis spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Übertragung des Personendossiers den Bestimmungen dieses Gesetzes an.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Anpassungen zu erfolgen haben.

## Art. 64 {#art_64}

Hängige Verwaltungsverfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren werden
a bis zur Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach
bisherigem Recht zuständigen Stelle nach bisherigem Recht geführt und
abgeschlossen,
b nach der Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach
neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.

## Art. 65 {#art_65}

Hängige Beschwerdeverfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht
geführt und abgeschlossen.
21 861.1

## Art. 66 {#art_66}

Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Beendigung.

## Art. 67 {#art_67}

Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von drei
Millionen Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 41 wird ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel
29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)11) angerechnet.
11 Schlussbestimmungen

## Art. 68 {#art_68}

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)12) wird geändert.

## Art. 69 {#art_69}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des EG AIG und AsylG.
Bern, 3. Dezember 2019 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Zaugg-Graf
Der Generalsekretär: Trees
11) BSG 631.1
12) BSG 860.1
861.1 22
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. Mai 2020
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 584 vom 20. Mai 2020:
Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2020
23 861.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-053
11.09.2024 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert 25-102
03.12.2025 01.09.2026 Art. 45 Abs. 1, b geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 46 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 46 Abs. 2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 47 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 48 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 51 Abs. 2 geändert 26-046
861.1 24
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2019 01.07.2020 Erstfassung 20-053
Art. 31 Abs. 1 11.09.2024 01.01.2026 geändert 25-102
Art. 45 Abs. 1, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 46 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 46 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 47 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 48 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 51 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
