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title: "Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve"
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provisions: 3
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# Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Gebiet, das im Perimeter des am 1. Dezember 2009 vom Büro Nouvelle
Forêt Sàrl, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:7500 liegt, wird zum
Waldreservat Iles de Villeneuve erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der Dienstbarkeitsvertrag, der am 1. Dezember 2009 zwischen dem betreffenden Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land-
und Forstwirtschaft abgeschlossen wurde, wird genehmigt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Dämmen des linken
Broyeufers, wenn dabei die vorhandenen Zugangswege durch das
Waldreservat benützt werden;
b) Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Bauten und Anlagen im
südwestlichen Teil des Reservats, die im Fall eines Hochwassers erlauben, dass die Broye über die Ufer tritt und das Wasser wieder in die
Broye zurückfliesst;
c) Eingriffe zur Wiederherstellung der Auendynamik der Broye sowie Revitalisierungsmassnahmen an Zuflüssen, die durch das Waldreservat
fliessen, und an bestehenden stehenden Gewässern;
d) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
e) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang des Fusswegs,
der Kantonsstrasse und der Telefonkabel;
f) der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfades oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat;
g) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
Waldreservat Iles de Villeneuve – V 721.3.20
h) allfällige Untersuchungen und, wenn nötig, die Sanierung einer ehemaligen Deponie, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt ist;
i) der Zugang zur Broye zur vorübergehenden Wasserentnahme für landwirtschaftliche Betriebe, die an das Reservat grenzen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Waldreservat Iles de Villeneuve – V 721.3.20
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.03.2010 Erlass Grunderlass 02.03.2010 2010_030
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.03.2010 02.03.2010 2010_030
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
