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title: "Beschluss über die Schifffahrtsgebühren"
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provisions: 10
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# Beschluss über die Schifffahrtsgebühren

## Art. 1 {#art_1}

Führerausweise – Ordentliche Pauschale
1 Für die Erlangung eines Führerausweises wird folgende Pauschalgebühr erhoben:
a) für Motorschiffe oder Segelschiffe: Fr. 240
b) für mit Motoren ausgerüstete Segelschiffe: Fr. 280
Schifffahrtsgebühren – B 785.16
2 Die Pauschalgebühr umfasst die Eintragung des Gesuchs, die erste theoretische und praktische Prüfung, die Ausstellung des Führerausweises mit dem
Eintrag der entsprechenden Kategorie. Sie deckt diese Leistungen im Rahmen der Gültigkeit des Gesuchs.
3 Bei Misserfolgen sind für zusätzliche Prüfungen folgende Gebühren zu entrichten:
a) Wiederholung der theoretischen Prüfung: Fr. 40
b) Wiederholung der praktischen Prüfung: Fr. 100
4 Werden einzelne Leistungen nicht erbracht, zum Beispiel weil ein Kandidat
der Prüfung fernbleibt, so wird die Pauschalgebühr nicht zurückerstattet. Bei
Nichterscheinen zur Prüfung ist die Gebühr nur dann nicht geschuldet, wenn
dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde.

## Art. 2 {#art_2}

Führerausweise – Kandidaten mit Bewilligungen anderer Kantone
1 Kandidaten, die im Besitz einer Bewilligung eines anderen Kantons sind,
müssen für eine Prüfung im Kanton Freiburg die in Artikel 1 Abs. 3 festgelegten Gebühren sowie einen Bearbeitungszuschlag von 40 Franken entrichten.

## Art. 3 {#art_3}

Führerausweise – Verschiedene Gebühren
1 Für die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Führerausweis werden folgende Gebühren erhoben:
a) für das Ausstellen eines neuen Führerausweises im
Austausch mit einem Ausweis eines anderen Kantons
oder eines Bundesamtes oder aufgrund eines Namenswechsels: Fr. 40
b) für das Ausstellen eines Duplikats des Führerausweises: Fr. 30
c) für den Austausch eines ausländischen oder militärischen Führerausweises gegen einen schweizerischen
Führerausweis ohne Prüfung: Fr. 70
d) für das Ausstellen oder Erneuern eines internationalen
Führerausweises: Fr. 30
e) für Adressänderungen oder andere Änderungen, je
nach Arbeitsaufwand: Fr. 10–30
f) für die Bewilligung, den Führerausweis in einem
anderen Kanton zu erlangen: Fr. 40
Schifffahrtsgebühren – B 785.16
g) für den Entzug oder die Wiedererteilung des Führerausweises im Rahmen eines Administrativverfahrens,

## Art. 4 je nach Arbeitsaufwand: Fr. 50–500 {#art_4}

Schiffsausweis
1 Für den Schiffsausweis werden folgende Gebühren erhoben:
a) für das Ausstellen des Schiffsausweises: Fr. 65
b) für die Wiedereinlösung eines vorübergehend eingestellten Schiffsausweises: Fr. 30
c) für den Entzug des Schiffsausweises: Fr. 50
d) für die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem
Standort (Versicherung nicht inbegriffen): Fr. 70
e) für das Ausstellen eines Duplikats, die Änderung oder
den Ersatz des Schiffsausweises: Fr. 30
f) für die Rücknahme oder den Wechsel von Kontrollschildern
1. je Paar: Fr. 50
2. je Stück: Fr. 25
g) für die vorgängige Überprüfung der administrativen,
technischen oder lokalen Bedingungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation: Fr. 10–30

## Art. 5 {#art_5}

Abnahmeprüfungen
1 Für die Abnahmeprüfung und die obligatorischen periodischen Inspektionen
werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grundgebühr
1. für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffes,
das ohne Führerausweis geführt werden darf: Fr. 40
2. für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffes,
das nur mit einem Führerausweis geführt werden darf: Fr. 80
b) Zu kumulierende Zusatzgebühren, je nach Beschaffenheit des Schiffes:
1. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes
mit einer Kabine: Fr. 20–50
2. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes
mit einem Aussenbordmotor: Fr. 20
3. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes
mit einem Innenbordmotor: Fr. 30
Schifffahrtsgebühren – B 785.16
4. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes
mit einer Brennstoffanlage: Fr. 30
5. für die Inspektion eines Vergnügungsschiffes
mit einer Sanitärinstallation, für jede Einheit: Fr. 10
6. für die Kontrolle eines Schiffes ohne Zertifikat: Fr. 30–50
c) Für andere Inspektionen, Expertisen oder Kontrollen: je nach effektiven
Kosten, min. Fr. 20
2 Die Gebühr wird auch bei Nichterscheinen geschuldet, sofern dem Amt
nicht mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde.

## Art. 6 {#art_6}

Verschiedene Bewilligungen
1 Für die Erteilung und den Entzug der nachstehend aufgeführten Sonderbewilligungen werden, je nach Arbeitsaufwand, Gebühren von 50 bis 500 Franken erhoben:
a) Bewilligung zum Betrieb einer Bootsvermietung oder einer Schifffahrschule;
b) Bewilligung für nautische Veranstaltungen oder Versuchsfahrten;
c) Bewilligung für Sondertransporte oder für den Personentransport auf
Güterschiffen;
d) Bewilligung von speziellen Sicht- und Schallzeichen für Schiffe in besonderem Einsatz;
e) zusätzliche Bewilligung, wenn die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzt ist;
f) Bewilligung für den Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen;
g) verschiedene Ausnahmebewilligungen.

## Art. 7 {#art_7}

Andere Dienstleistungen
1 Für andere Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Auskünfte über die Personalien des Halters und
den Versicherer: Fr. 5
b) für administrative und technische Arbeiten zur Aushändigung von Händlerschildern, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 100–300
c) für Fotokopien, je Seite: Fr. 1
d) für verschiedene Bescheinigungen, je Bescheinigung: Fr. 15
Schifffahrtsgebühren – B 785.16
e) für ein Jahrespauschalabonnement für Auskünfte an
Versicherungsgesellschaften und Betriebe des Berufszweiges, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 50–1000

## Art. 7a {#art_7a}

Inkasso
1 Die Gebühren können im Voraus, bar oder per Nachnahme erhoben werden,
insbesondere wenn das Konto der Person Zahlungsrückstände aufweist oder
wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Freiburg hat.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung
1 Der Beschluss vom 14. Mai 1979 betreffend die Schifffahrtsgebühren wird
aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Schifffahrtsgebühren – B 785.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.07.1991 Erlass Grunderlass 01.10.1991 BL/AGS 1991 f 343 / d 349
10.01.1994 Art. 1 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 3 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 4 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 5 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
10.01.1994 Art. 7 geändert 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
24.08.1999 Art. 1 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 2 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 3 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 4 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 5 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 6 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
24.08.1999 Art. 7 geändert 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
23.06.2025 Art. 7a eingefügt 01.09.2025 2025_046
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.07.1991 01.10.1991 BL/AGS 1991 f 343 / d 349
Art. 1 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 1 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 3 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 3 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 4 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 4 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 5 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 5 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 6 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 7 geändert 10.01.1994 01.02.1994 BL/AGS 1994 f 44 / d 45
Art. 7 geändert 24.08.1999 01.02.2000 BL/AGS 1999 f 273 / d 277
Art. 7a eingefügt 23.06.2025 01.09.2025 2025_046
