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title: "Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen
Fliessgewässern (nachstehend: Verordnung) enthält die Bestimmungen zum
Vollzug des Artikels 13 des Gesetzes über den Wasserbau (nachstehend:
Gesetz) sowie Vorschriften betreffend die speziellen Nutzungen im Gewässerraum bei grossen Fliessgewässern.
2 Die in der vorliegenden Verordnung benutzte Terminologie wird im Glossar
definiert, das im Anhang steht.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Als grosse Fliessgewässer gelten solche, deren natürliche Gerinnesohlenbreite über 15 Meter beträgt. Diese Breite ist Abschnitt für Abschnitt festzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Festlegung des Gewässerraums grosser Fliessgewässer
1 Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers umfasst:
a) die natürliche Gerinnesohlenbreite;
b) die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite;
c) den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleistung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke;
d) den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Gewässernutzung.
2 Als natürliche Gerinnesohlenbreite gilt die Breite, die ein Fliessgewässer in
naturnahem Zustand bei durchschnittlichem jährlichem Hochwasserstand
einnimmt. Sie wird anhand der vorhandenen Referenzdokumente (historische Dokumente, Karten und naturnahe Abschnitte) und der Regimebreite
bestimmt.
3 In jedem Fall sind die überwiegenden Interessen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berücksichtigen
und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewässerraum entsprechend zu vergrössern ist.
4 Die Breite des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern kann in dicht
überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
2 Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum

## Art. 4 grosser Fliessgewässer {#art_4}

Einschränkungen
1 Die allgemeinen Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum
sind in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz enthalten.
2 Bis zum Beginn der Ausbauarbeiten an einem Fliessgewässer können die
für die Realisierung des Ausbauvorhabens an einem eingedämmten Fliessgewässer benötigten Landwirtschaftsflächen weiterhin bis zum äusseren
Dammfuss intensiv bewirtschaftet werden, sofern dies den Zielsetzungen für
den Schutz der oberirdischen Gewässer nachweislich nicht entgegensteht.
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3 Nach Ausführung der Ausbauarbeiten ist in der Landwirtschaftszone die intensive landwirtschaftliche Nutzung bis zum äusseren Dammfuss auch weiterhin möglich, sofern dabei die Zielsetzungen für den Schutz der oberirdischen Gewässer gewährleistet werden. Gestützt auf eine Analyse der Ausgestaltung des Bauwerks (wie beispielsweise ein integrierter Damm), und
unter Berücksichtigung der vorhandenen überwiegenden Interessen, kann
ausnahmsweise eine intensive Bewirtschaftung bis zur äusseren Dammkrone bewilligt werden.
4 Wenn innerhalb des Gewässerraums ein Unterhalt notwendig ist, kann damit der Landwirt auf Basis eines Vertages dreier Parteien (Bauherrn des
Werkes, Landwirt und Dienststelle für Landwirtschaft) beauftragt werden.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Chemikalien und jene über die Direktzahlungen.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 5 {#art_5}

Entrée en vigueur
1 Die vorliegende Verordnung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt und tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2
Art. A1-1 Glossar
1 Glossar:
a) Uferbereich: an das Gewässerbett angrenzendes Gelände, das für die
Erfüllung der Gewässerfunktionen elementar ist und wo sich ein natürlicher (aquatischer, amphibischer und terrestrischer) Lebensraum bildet, der mit dem Gewässer interagiert; der U. bietet Tier- und Pflanzenarten besonders günstige Besiedlungs- und Migrationsbedingungen (zum U. gehören die Uferböschungen mit allfälligen Schutzvorrichtungen und manchmal auch ein Unterhaltsstreifen);
b) Regimebreite: die Regimebreite entspricht der Abflussbreite des
Fliessgewässers, welche sich natürlicherweise, unter Einfluss morphogener Hochwasser (Abflussmengen mit 2 bis 5-jähriger Wiederkehrperiode), einstellt. Errechnet wird sie unter anderem anhand der Körnung
und Rauhigkeit der Gerinnesohle sowie des Gefälles in einem betrachteten gleichförmigen Abschnitt.
721.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.04.2014 04.07.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2014
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.04.2014 04.07.2014 Erstfassung BO/Abl. 27/2014
