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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
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provisions: 14
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten
des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
Art. 12–25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG) 1).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
1) SR 412.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder
beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone
Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden,
Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über
eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt
gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig,
sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen
gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz
der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2. Beiträge

## Art. 5 {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell
(Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr
ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der
Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die
Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
3. Abgeltung weiterer Leistungen

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich
weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren,
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt.
Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2
auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4. Vollzug

## Art. 7 {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit
beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach
Art. 6 Abs. 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der
Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die
Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden
ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht
eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht
durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 2) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
2) SAR 220.300
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens
aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der
Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
(Berufsschulvereinbarung) vom 30. August 2001 3) entscheidet über den Zeitpunkt
der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Lichtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident
Hans Ulrich Stöckling
Staatsschreiber
Hans Ambühl
3) AGS 2004 S. 109; aufgehoben mit RRB vom 27. Februar 2008
Inkrafttreten: 13. August 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.06.2006 13.08.2007 Erlass Erstfassung 2008 S. 21
26.10.2012 01.08.2014 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
2014/3-05
25.10.2013 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/2-01
30.10.2014 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/3-01
30.10.2015 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/5-02
28.10.2016 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-01
27.10.2017 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-04
27.10.2017 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019/3-01
26.10.2018 26.10.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/7-13
26.10.2018 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/9-02
25.10.2019 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021/07-01
30.10.2020 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/10-02
21.10.2021 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022/15-02
28.10.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024/01-01
26.10.2023 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025/02-01
25.10.2024 01.08.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025/08-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.06.2006 13.08.2007 Erstfassung 2008 S. 21
Anhang 1 26.10.2012 01.08.2014 Name und Inhalt geändert
2014/3-05
Anhang 1 25.10.2013 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/2-01
Anhang 1 30.10.2014 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-01
Anhang 1 30.10.2015 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-02
Anhang 1 28.10.2016 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-01
Anhang 1 27.10.2017 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-04
Anhang 1 27.10.2017 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-01
Anhang 1 26.10.2018 26.10.2018 Inhalt geändert 2018/7-13
Anhang 1 26.10.2018 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-02
Anhang 1 25.10.2019 01.08.2021 Inhalt geändert 2021/07-01
Anhang 1 30.10.2020 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-02
Anhang 1 21.10.2021 01.08.2023 Inhalt geändert 2022/15-02
Anhang 1 28.10.2022 01.08.2024 Inhalt geändert 2024/01-01
Anhang 1 26.10.2023 01.08.2025 Inhalt geändert 2025/02-01
Anhang 1 25.10.2024 01.08.2026 Inhalt geändert 2025/08-03
Anhang 1 (Stand 1. August 2026)
1. Angebote und Tarife (Schuljahr 2026/27)
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif 1) pro
Schuljahr
Fr.
Brückenangebote Schulischer Anteil
1–2,5 Tage pro
Woche
8'400
Schulischer Anteil
3–5 Tage pro Woche
16'200
Berufsfachschule 2) Einzeljahreslektion 3) 1–7 Jahreslektionen 1'000
pro
Jahreslektion
Teilzeit 4) Duale Lehre (1–2 Tage) oder Nachholbildung gemäss
Art. 32 BBV
8'400
Vollzeit Lehrwerkstätten,
HMS, Basislehrjahr
16'200
Berufsmaturität nach
der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 5) 16'200
berufsbegleitend,
2 Jahre 5)
8'400
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro üK-
Teilnehmertag 6)
Reglement zur
Subventionierung
von üK vom
20. Februar 2018
https://www.sbb
k.ch/dienstleistungen/ueberbetriebliche-kurse
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt
aufgrund
Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen
Anbieter und SBBK
https://www.sbb
k.ch/dienstleistungen/interkantonale-kurse
1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der
beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006
(SAR 400.562)
Qualifikationsverfahren 7)
Pauschale für
administrativen
Aufwand
Reguläres Verfahren
gemäss Art. 30 BBV
150 pro
Qualifikationsverfahren
Teilpauschalen pro
Phase 8)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal 8'400
pro
Validierungsverfahren
1) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die
Jahre 2020 bis 2022. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe
von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
2) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den
Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich
zu erbringen sind:
- lehrbegleitende Berufsmaturität
- individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)
- üK (bei Vollzeitausbildungen)
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur
Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei
verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig.
Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer Fr. 16'200.–).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012,
Inkrafttreten per 1. August 2013.
8) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale
Abgeltung von Validierungsverfahren.
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulunterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit
weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung
(ohne Lehrvertrag)
Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV1) (d.h. ohne Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der
Kandidat ihren/seinen aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist
der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
1) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst
per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein.
Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt,
um die ergänzende Bildung anzubieten.
