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title: "Verordnung über den kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit"
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provisions: 7
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# Verordnung über den kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit

## Art. 1 {#art_1}

Stellung
1 Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt.
2 Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.

## Art. 2 Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit – V 551.12 {#art_2}

Aufgaben
1 Der Rat hat folgende Aufgaben:
a) Er unterbreitet dem Staatsrat aufgrund der Analyse der Erkenntnisse
und der Bedürfnisse der Bevölkerung Vorschläge für die auf kantonaler
Ebene zu erreichenden Ziele zur Verstärkung der bürgernahen Sicherheit.
b) Er unterstützt das partnerschaftliche Vorgehen bei der Lösung von Sicherheitsproblemen auf dem gesamten Kantonsgebiet, indem er die
Synergien unter den Partnern fördert.
c) Er evaluiert die Umsetzung der auf kantonaler Ebene festgelegten strategischen Zielsetzungen.
d) Er ist beratendes Organ des Staatsrats und unterbreitet diesem alle nützlichen Anträge im Bereich der bürgernahen Sicherheit.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung
1 Dem Rat gehören an:
a) die Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektorin oder der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor als Präsidentin oder Präsident;
b) eine Oberamtsperson;
c) die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt;
d) die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
e) eine Jugendbeauftragte oder ein Jugendbeauftragter;
f) drei aus dem französischsprachigen und aus dem deutschsprachigen
Teil des Kantons stammende Vertreterinnen oder Vertreter des Freiburger Gemeindeverbands;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der betagten Personen;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendarbeiter;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organe für Gesundheitsförderung und Prävention.
2 Die bürgernahe Polizei und die für die Prävention bei der Kantonspolizei
verantwortlichen Personen sind an den Sitzungen des Rats mit beratender
Stimme vertreten.
3 Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Organisationen
und Kreise als Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
4 Die Mitglieder des Rats werden vom Staatsrat ernannt. Der Rat bezeichnet
seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit – V 551.12
5 Das Sekretariat des Rats wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion geführt.

## Art. 4 {#art_4}

Befugnisse
1 Der Rat hat folgende Befugnisse:
a) Er informiert sich über die Sicherheitslage im Kanton.
b) Er prüft, inwiefern die für die Verstärkung der bürgernahen Sicherheit
auf Kantonsebene festgelegten Ziele erreicht wurden, und beurteilt das
Ergebnis der beschlossenen Massnahmen.
c) Er beantragt dem Staatsrat die Massnahmen, die er im Bereich der bürgernahen Sicherheit vor allem auf folgenden Gebieten für nötig erachtet:
1. Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Prävention
und Repression),
2. Jugendschutz,
3. Verstärkung des Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung (Aktionspläne und Präventionskampagnen).
d) Er berichtet dem Staatsrat jährlich über seine Tätigkeit.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Der Rat legt die Zahl der Sitzungen fest und regelt seine interne Organisation.
2 Er kann Unterkommissionen bilden.

## Art. 6 {#art_6}

Entschädigung
1 Die Mitglieder des Rats werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit – V 551.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.05.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_047
16.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2012 2010_127
22.11.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_124
11.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 3 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_030
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.05.2009 01.07.2009 2009_047
Art. 1 Abs. 2 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 3 geändert 22.11.2011 01.01.2012 2011_124
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 3 Abs. 5 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 6 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
