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title: "Statuten der Zentralbibliothek Zürich"
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provisions: 11
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# Statuten der Zentralbibliothek Zürich

## § 1 Auftrag {#par_1}

1 Die Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung (Stiftung),
umfasst, sammelt und bewahrt in allen geeigneten Erscheinungsformen,
namentlich in Schrift, Druck und in elektronischer Form, Publikationen und Sammlungsgegenstände wie:
a. wissenschaftliche Publikationen unter Berücksichtigung der an der
Universität Zürich vertretenen Fachgebiete,
b. Turicensia in möglichst umfassender Weise,
c. ausgewählte Belletristik,
d. Spezialsammlungsbestände.
2 Sie fördert ein umfassendes Informationsangebot, eine rasche und
bedarfsgerechte Informationsvermittlung sowie die Informationskompetenz der Benutzergruppen durch Schulungsangebote und fachkundige Beratung.
3 Sie arbeitet mit anderen Institutionen im Bildungs- und Kulturbereich zusammen und setzt sich für die Belange der Aus- und Weiterbildung im Bibliothekswesen ein.
Zugang zum

## § 2 Informationsangebot {#par_2}

1 Die Stiftung macht ihr Informationsangebot der Öffentlichkeit im Allgemeinen und den Angehörigen der Universität Zürich im
Besondern unentgeltlich zugänglich.
2 Weitergehende bibliothekarische Dienstleistungen können gegen
Entgelt erbracht werden.
432.211 Statuten der Zentralbibliothek
Verzeichnis der

## § 3 Bestände {#par_3}

Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Bibliothekssystem und macht dieses öffentlich zugänglich.

## § 4 Öffentlichkeitsarbeit {#par_4}

Die Stiftung macht durch Publikationen, Ausstellungen und
Veranstaltungen ihre Sammlungen und Tätigkeiten bekannt.
B. Stiftungsgut
Im Allgemeinen § 5.4 1 Das Stiftungsgut besteht aus:
a. den Sammlungen,
b. den Immobilien,
c. weiteren Vermögenswerten, welche die Stiftung zwecks Erfüllung
des Stiftungszwecks anschafft,
d. weiteren Vermögenswerten, die der Stiftung von Dritten in der Form
von Schenkungen oder Nachlässen nicht finanzieller Art zukommen.
2 Das Stiftungsgut darf grundsätzlich nicht angetastet werden.
3 Ausnahmsweise dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in das
Eigentum Dritter übergeführt oder ausgesondert werden, wenn damit
der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.
4 Bei der Anwendung von Abs. 3 sind Verpflichtungen aus Schenkungen und Übernahmeverträgen einzuhalten.
Münzsammlungen

## § 6 im Besonderen {#par_6}

1 Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münzsammlungen zurücknehmen.
2 Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsammlungen zurück, gehen die übrigen Münzsammlungen der Stiftung ebenfalls auf die Stadt über. Diese ist verpflichtet, die Münzsammlungen
weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.
3 Für Sammlungen, welche die Stiftung entgeltlich erworben hat,
hat die Stadt Zürich den Ankaufspreis zu ersetzen. Für die Sammlungen, die von der Stadt Zürich eingebracht wurden oder von der Stiftung anderweitig unentgeltlich erworben wurden, hat die Stiftung keinen Entschädigungsanspruch.
C. Einnahmen und Ausgaben

## § 7 Einnahmen {#par_7}

Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus:
a. den vertraglich festgesetzten Beiträgen des Kantons und der Stadt
Zürich,
Statuten der Zentralbibliothek 432.211
b. den Gebühren,
c. den Einnahmen für weitergehende bibliothekarische Dienstleistungen gemäss § 2 Abs. 2,
d. den Zinserträgen,
e. den finanziellen Zuwendungen Dritter.
Ausgabenkompetenz und

## § 8 Gewinnverwendung {#par_8}

1 Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung
die Ausgabenkompetenzen der ihr unterstellten Stiftungsorgane fest.
2 Sie entscheidet über die Verwendung eines Gewinns und die
Deckung eines Verlustes.
D. Bibliothekskommission

## § 9 Zusammensetzung {#par_9}

1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Regierungsrat und vom Stadtrat von Zürich gewählten Mitgliedern zusammen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Kommission kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme
bezeichnen.

## § 10 Aufgaben {#par_10}

1 Die Bibliothekskommission ist das oberste Organ der Stiftung.
2 Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Stiftung wahr.

## § 11 Bibliotheksordnung {#par_11}

Die Bibliotheksordnung regelt die Organisation der Stiftung.
E. Aufhebung der Stiftung

## § 12 Liquidation {#par_12}

1 Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksgebäude
samt Einrichtungen und Grundstück in das Eigentum der Stadt Zürich.
Die Stadt Zürich entschädigt dem Kanton die Hälfte des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
2 Der Chor samt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigentum des Kantons. Der Kanton entschädigt der Stadt Zürich die Hälfte
des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
3 Die Sammlungen sind als Ganzes zu belassen und einem gleichen
oder ähnlichen Zweck zuzuführen.
432.211 Statuten der Zentralbibliothek
4 Die übrigen Vermögenswerte werden, nach Deckung der Liquidationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation geltenden
Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt Zürich aufgeteilt.
1 OS 68, 324; Begründung siehe ABl 2013-07-12.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 432.21.
4 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 2022 (OS 77, 310; ABl 2022-03-04) und
Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 25. Mai 2022. In Kraft seit 1. April 2022.
