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title: "Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben und Organisation der Schulleitung in
den Schulen der Gemeinden.
2 Sie legt die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Schulleiterinnen
und Schulleitern fest.

## Art. 2 {#art_2}

Unterstellung und Pflichtenheft
1 Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unterstellung der Schulleitung.
2 Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die
Schulleitung.

## Art. 3 {#art_3}

Fachliche Anforderungen
1 Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind:
a) eine pädagogische Grundausbildung;
b) Unterrichtserfahrung;
1) Volksschulgesetz (VSG; bGS 412.0)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023 1
412.03 Ausserrhodische Gesetzessammlung
c) eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss
dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)2).
2 Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und
Kultur.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die operative Führung der
Schule. Ihr obliegen sämtliche organisatorischen, pädagogischen, personellen und finanziellen Führungsaufgaben, sofern sie nicht kraft besonderer Bestimmung einem anderen Schulorgan vorbehalten sind.
2 Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören insbesondere:
a) Organisation und Führung der Schuladministration;
b) Planung und Organisation des Schuljahres (Unterrichtsorganisation,
Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe);
c) Einschulung, Promotions- und Disziplinarentscheide, Fördermassnahmen für Lernende;
d) Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität, Umsetzung von Schulentwicklungsprojekten;
e) Personalgewinnung und Personalführung, Beurteilung der Lehr- und
Fachpersonen;
f) Planung und Verwaltung der Schulfinanzen;
g) Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Die Schulleitung unterstützt die übergeordneten Schulorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

## Art. 5 {#art_5}

Stellenumfang
1 Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule.
2) Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung
EDK, Nr. 4.2.2.7.3)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 412.03
2 Im Minimum hat die Schulleitung über folgende Stellenprozente zu verfügen:
a) Sockelpensum:
1. 40 Stellenprozente, wenn nicht alle lehrplanmässigen Zyklen
angeboten werden;
2. 45 Stellenprozente, wenn alle lehrplanmässigen Zyklen
angeboten werden;
3. 50 Stellenprozente, wenn mehr als eine Schule oder eine
Schule mehrerer Gemeinden geführt wird.
b) Zusätzlich:
1. 2.5 Stellenprozente pro Lehr- oder Fachperson;
2. 1 Stellenprozent pro Mitarbeitende in anderen Bereichen.
3 Der Stellenumfang ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls den
Erfordernissen anzupassen.

## Art. 6 {#art_6}

Besoldung
1 Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter entspricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung3).
2 Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der
Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und
Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt
Empfehlungen dazu.

## Art. 7 {#art_7}

Unterrichtstätigkeit
1 Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können
Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.
2 Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzuschliessen.
3) BVO (bGS 142.211)
412.03 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 8 {#art_8}

Unterstützung durch Lehrpersonen
1 Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit organisatorischen und pädagogischen Aufgaben betrauen, die der Unterstützung der Schulleitung dienen.
Entscheidbefugnisse und Belange der Personalführung dürfen nicht delegiert werden.
2 Die übertragenen Aufgaben und die Form ihrer Abgeltung sind schriftlich
festzuhalten.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben
der Schulleitungen erlassen.
2 Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklären.

## Art. 10 {#art_10}

Übergangsbestimmung
1 Der Stellenumfang der Schulleitung ist bis zum 1. August 2024 an die Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen.
