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title: "Verordnung über die Sportschiessanlagen"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Sportschiessanlagen

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeine Bestimmungen
1 In dieser Verordnung werden die Verfahren für die sicherheitstechnische
Bewilligung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen,
die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), wie Druckluft-, Kleinkalibergewehr-, Armbrust-, Vorderlader-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiessanlagen, geregelt.

## Art. 2 Sportschiessanlagen – V 464.12 {#art_2}

Zuständiges Organ
1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) ist für die Sicherheit der
Sportschiessanlagen zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte
1 Die eidgenössische Schiessoffizierin oder der eidgenössische Schiessoffizier für den Kanton Freiburg amtet als kantonale Schiessanlagenexpertin oder
kantonaler Schiessanlagenexperte.
2 In dieser Funktion erfüllt sie oder er folgende Aufgaben:
a) Sie oder er wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson in Sicherheitsfragen mit und erstellt vor
Erteilung der Baubewilligung einen Expertenbericht.
b) Sie oder er kontrolliert die Schiessanlagen nach den Richtlinien und
Vorschriften der anerkannten Dachorganisationen, die den Schiesssport
regeln.
3 Sie oder er kann bei Bedarf eine Spezialistin oder einen Spezialisten beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Verzeichnis der Sportschiessanlagen
1 Das AZSM führt das Verzeichnis der Sportschiessanlagen im Kanton Freiburg. Das Register enthält folgende Angaben:
a) Art der Anlage;
b) zugelassene Disziplinen;
c) Datum der Abnahme;
d) Datum der Betriebsbewilligung;
e) Datum der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse;
f) gegebenenfalls festgestellte Mängel und ergriffene Massnahmen zu deren Beseitigung;
g) Unfallmeldungen im Sinne von Artikel 10 Abs. 2.

## Art. 5 {#art_5}

Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahme
1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen werden nach
ihrer Fertigstellung von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom
kantonalen Schiessanlagenexperten abgenommen.

## Art. 6 Sportschiessanlagen – V 464.12 {#art_6}

Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahmebericht
1 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte erstellt den Abnahmebericht zuhanden des AZSM.
2 Der Abnahmebericht wird den folgenden Stellen und Verantwortlichen zugestellt:
a) der Eigentümerschaft;
b) der Betreiberin oder dem Betreiber;
c) den USS-Versicherungen oder jeder anderen Versicherung, mit der die
Betreiberin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
d) der zuständigen Gemeindebehörde;
e) den nationalen oder kantonalen Dachorganisationen.

## Art. 7 {#art_7}

Betriebsbewilligung
1 Das AZSM erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) der Abnahmebericht bestätigt, dass die Schiessanlage die sicherheitstechnischen Anforderungen der Dachorganisationen, die den Schiesssport regeln, erfüllt;
b) die Betreiberin oder der Betreiber einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegt.

## Art. 8 {#art_8}

Kontrolle von Amtes wegen oder auf Ersuchen
1 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte kontrolliert die bewilligten Sportschiessanlagen alle fünf Jahre von
Amtes wegen.
2 In der Zwischenzeit kann sie oder er eine Schiessanlage auf Ersuchen der
folgenden Stellen und Verantwortlichen kontrollieren:
a) Eigentümerschaft;
b) Betreiberin oder Betreiber;
c) USS-Versicherungen oder jede andere Versicherung, mit der die Betreiberin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
d) Gemeindebehörden;
e) nationale oder kantonale Dachorganisationen.

## Art. 9 {#art_9}

Entzug der Betriebsbewilligung und Sperrung
1 Aus Sicherheitsgründen kann das AZSM von Amtes wegen:
a) die Betriebsbewilligung einer Sportschiessanlage entziehen;
Sportschiessanlagen – V 464.12
b) die teilweise oder vollständige Sperrung einer Sportschiessanlage anordnen.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung und die Sperrung einer Sportschiessanlage können auch auf Ersuchen der Betreiberin bzw. des Betreibers oder der
Eigentümerschaft verfügt werden.
3 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte kann aus Sicherheitsgründen die provisorische Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum Entscheid des AZSM verfügen.

## Art. 10 {#art_10}

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen sind für die Sicherheit ihrer Anlagen verantwortlich. Sie gewährleisten die Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften ihrer Organisation oder, wenn sie keiner Organisation
angehören, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Organisation der
entsprechenden Waffengattung.
2 Sie melden Unfälle auf ihren Sportschiessanlagen unverzüglich der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder dem kantonalen Schiessanlagenexperten.

## Art. 11 {#art_11}

Bauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen
1 Auf Antrag des Bau- und Raumplanungsamts oder des Gemeinderats nimmt
die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte Stellung zu Baubewilligungsgesuchen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen.
2 Zur Festlegung des Umfelds wird das Schema der Gefahrenzonen gemäss
den Richtlinien und Vorschriften der Dachorganisationen beigezogen.

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren
1 Die Gebühren gehen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers und werden wie folgt festgesetzt:
a) Betriebsbewilligung für eine stationäre Anlage, pro
Anlage Fr. 200
b) Betriebsbewilligung für eine temporäre Anlage, pro
Anlage Fr. 100
c) Kontrolle einer stationären Anlage Fr. 100
d) Vollständige oder teilweise Sperrung einer stationären
Anlage, pro Anlage Fr. 100
e) Entzug der Betriebsbewilligung einer stationären Anlage, pro Anlage Fr. 50

## Art. 13 Sportschiessanlagen – V 464.12 {#art_13}

Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des
kantonalen Schiessanlagenexperten richten sich nach der Verordnung des
VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen 1).

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können mit
Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2) angefochten werden.
1) SR 512.313
2) SGF 150.1
Sportschiessanlagen – V 464.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.02.2022 Erlass Grunderlass 01.03.2022 2022_021
08.11.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.12.2022 2022_113
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 2 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 4 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 6 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 7 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 9 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 9 Abs. 3 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
