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title: "Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung"
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provisions: 40
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# Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Stellung
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende
Behörde des Kantons.

## Art. 2 {#art_2}

Regierungstätigkeit
1 Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen und gesetzlichen
Befugnisse aus indem er insbesondere:
1. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen
verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet;
2. die Staatstätigkeit in wesentlichen Bereichen leitet, plant und koordiniert;
3. die Zielsetzungen seiner Regierungspolitik festlegt und sicherstellt, dass diese zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und
dienstleistungsgerecht erfüllt werden;
4. den Leistungsauftrag des Kantons periodisch überprüft;
5. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht
durch die Gesetzgebung festgelegt ist;
6. den Kanton nach innen und aussen vertritt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor allen andern Aufgaben des
Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem Regierungsprogramm
die Strategien seiner Regierungstätigkeit dar und informiert regelmässig
im Rechenschaftsbericht über den Stand der Realisierung.

## Art. 3 {#art_3}

Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen seinen
Mitgliedern zu.
2 Er bestimmt die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3 Er übt die regelmässige Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus und
legt dem Landrat jährlich Rechenschaft über die Tätigkeit der Verwaltung ab.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts das Vorverfahren der Rechtsetzung und legt dem Landrat
Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzgebungserlassen und Beschlüssen vor.
2 Er erlässt im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung Vollzugsverordnungen.
3 Er beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens.
Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion.
4 Er bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind; die Direktionen können bestimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug und Rechtspflege
1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren
Beschlüsse.
2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.

## Art. 6 {#art_6}

Information
1 Der Regierungsrat informiert regelmässig über seine Tätigkeit und die
Arbeit der Verwaltung.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung über die Information der Öffentlichkeit durch Regierungsrat und Verwaltung1).
1.2 Organisation und Verfahren
1.2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 7 {#art_7}

Amtsdauer
1 Die verfassungsmässige Amtsdauer des Regierungsrates beginnt am
1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl.

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse
1 Die Befugnisse des Regierungsrates richten sich nach Art. 65 und folgende der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.
2 Der Regierungsrat wählt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Landrates, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und bestimmt in einer
Vollzugsverordnung die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Direktionen.

## Art. 9 {#art_9}

Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

## Art. 10 {#art_10}

Einberufung
1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

## Art. 11 {#art_11}

Vorsitz und Teilnahme
1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
2 Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Landschreiberin oder der Landschreiber an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil und hat für die Geschäfte der Staatskanzlei das Antragsrecht.
1) NG 152.12

## Art. 12 {#art_12}

Beschlussfähigkeit
1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
anwesend sind.

## Art. 13 {#art_13}

Beschlussfassung
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Es wird offen abgestimmt.
2 Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Mehrheit, mindestens
aber drei Mitglieder zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Landammanns doppelt.
3 Die Beschlussfassung in ausserordentlichen Lagen richtet sich nach
der Notstandsgesetzgebung2).

## Art. 14 {#art_14}

Ausstand
1 Für den Ausstand gelten die Bestimmungen von Art. 22 des Behördengesetzes3).
2 Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes
wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar.
3 Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen,
unterliegen diese keiner Beschränkung bei der Stimmabgabe.

## Art. 15 {#art_15}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sowie das Mitberichtsverfahren gemäss Art. 34 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich
nach Art. 6.

## Art. 16 {#art_16}

Ausschüsse
1 Der Regierungsrat kann Ausschüsse bilden.
2 Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates
vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.
2) NG 152.5; 152.51
3) NG 161.1
1.2.2 Der Landammann

## Art. 17 {#art_17}

Stellung
1 Der Landammann vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder
übertragen wird.

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben
1 Der Landammann leitet den Regierungsrat.
2 Der Landammann:
1. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben zeitgerecht,
zweckmässig und koordiniert aufnimmt und abschliesst;
2. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen;
3. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die
Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
4. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen vorschlagen;
5. nimmt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei wahr.

## Art. 19 {#art_19}

Stellvertretung
1 Die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter unterstützt und entlastet den Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
2 Wenn Landammann und Landesstatthalterin beziehungsweise
Landesstatthalter verhindert sind, nimmt das in der Rangfolge gemäss
Art. 25 nächstfolgende Mitglied die Aufgaben des Landammanns wahr.

## Art. 20 {#art_20}

Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen
1 In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.
2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann
durch Präsidialverfügung. Diese Verfügung ist dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Im Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung4).
1.2.3 Mitglieder des Regierungsrates

## Art. 21 {#art_21}

Hauptamt
1 Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Regierungsrates hat im Sinne
eines Hauptamtes mindestens 80 Prozent einer vollamtlichen Belastung
zu erreichen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können unter Vorbehalt von Art. 22
einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

## Art. 22 {#art_22}

Unvereinbarkeit
1 Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind:
1. Tätigkeiten, die zeitlich zu übermässigen Behinderungen und Beanspruchungen führen;
2. leitende, operative Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
3. die Übernahme von Mandaten gegen den Kanton sowie die Vertretung von Parteien in verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Kanton Nidwalden.
2 Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine Tätigkeit mit dem
Hauptamt eines Regierungsrates vereinbar ist, entscheidet darüber der
Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds von Beratung und Beschlussfassung.
3 Im übrigen gilt für die Unvereinbarkeit der Mitglieder des Regierungsrates Art. 5 des Behördengesetzes.

## Art. 23 {#art_23}

Offenlegung von Interessenbindungen
1. allgemein
1 Die Mitglieder des Regierungsrates legen vor Amtsantritt sämtliche Interessenverbindungen und Erwerbstätigkeiten in einem durch die
Staatskanzlei jährlich nachzuführenden Register offen.
4) NG 265.1
2 Dieses Register ist öffentlich und enthält, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, Angaben über Arbeitgeberschaft, Leitungs- und Beratungsfunktionen und über Mandate für private, gemischtwirtschaftliche
und öffentlichrechtliche Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände, Interessengruppen und dergleichen.

## Art. 24 {#art_24}

2. Hinweispflicht
1 Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung
offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen
oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Ausstand.

## Art. 25 {#art_25}

Rangfolge
1 Die Rangfolge der Mitglieder des Regierungsrates bestimmt sich nach
dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitig gewählten Mitgliedern gilt die Reihenfolge nach Lebensalter.
2 Direktionen und Staatskanzlei
2.1 Grundsätze der Organisation

## Art. 26 {#art_26}

Gliederung
1 Die ganze Kantonsverwaltung umfasst folgende sieben Direktionen sowie die Staatskanzlei:
1. Finanzdirektion;
2. Baudirektion;
3. Justiz- und Sicherheitsdirektion;
4. Bildungsdirektion;
5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion;
6. Gesundheits- und Sozialdirektion;
7. Volkswirtschaftsdirektion.
2 Die Direktionen gliedern sich in Ämter und Abteilungen. Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung die Gliederung und die
zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhältnissen an.
3 Er berücksichtigt bei der Zuteilung die Kriterien einer ausgeglichenen
Belastung, einer zweckmässigen und wirkungsvollen Organisation und
der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Mitglieder.

## Art. 27 {#art_27}

Zuteilung der Direktionen
1 Der Regierungsrat teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm durch Mehrheitsbeschluss übertragene Direktion zu übernehmen.
3 Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer sowie nach der
Durchführung einer Ersatzwahl.

## Art. 28 {#art_28}

Stellvertretung
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine stellvertretende Direktion; in besonderen Fällen kann er eine ausserordentliche Stellvertretung bezeichnen.

## Art. 29 {#art_29}

Befugnisse
1 Die zuständige Direktion:
1. nimmt die ihr zustehenden Anstellungen vor;
2. erlässt Verfügungen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung;
3. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 30 {#art_30}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Aufgaben auf dem Gebiete der politischen Planung, der politischen Rechte,
der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit und der Archivierung.
2 Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet.
2.2 Planung, Führung und Koordination

## Art. 31 {#art_31}

Führungsgrundsatz
1 Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind nach den
Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen, rationellen und leistungsfähigen Verwaltung zu organisieren und zu leiten.
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.

## Art. 32 {#art_32}

Führungsaufgaben
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktionen und der übrigen
Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Führungsaufgaben
wahrzunehmen:
1. Planung der Tätigkeit ihrer Verwaltungseinheit und regelmässige
Bestimmung der Zielsetzung unter Berücksichtigung des gegebenen Kreditrahmens;
2. Sicherstellung von Informationen und Koordination innerhalb der
Verwaltungseinheit;
3. Personalführung, Personalausbildung und Nachfolgeplanung;
4. Beziehungen nach aussen;
5. regelmässige Überprüfung der strukturellen und funktionellen Organisation ihrer Verwaltungseinheit.

## Art. 33 {#art_33}

Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der
Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.
2 Der Regierungsrat kann für die Behandlung wichtiger, koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
3 Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen,
sorgen die betreffenden Verwaltungseinheiten für die gegenseitige Information und die Koordination ihrer Arbeiten. Der Regierungsrat bezeichnet die federführende Direktion.

## Art. 34 {#art_34}

Mitberichte
1 Sind mehrere Direktionen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert, führt die hauptverantwortliche Direktion ein Mitberichtsverfahren
durch.
2 Die Finanzdirektion nimmt zu allen Geschäften Stellung, die grössere
Einnahmen oder Ausgaben begründen und nicht im Voranschlag enthalten sind.

## Art. 35 {#art_35}

Sachverständige
1 Das Einholen von Gutachten sowie die Auftragserteilung zur Ausarbeitung von Konzepten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Regierungsrates zulässig.
2.3 Kompetenzordnung

## Art. 36 {#art_36}

Allgemein
1 Die Kompetenzen der Direktionen und ihrer Leitung richten sich nach
der Gesetzgebung sowie nach dem Inhalt besonderer Beschlüsse des
Landrates.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zeichnungsberechtigung.

## Art. 37 {#art_37}

Finanzkompetenzen
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der Gesetzgebung und seiner
eigenen Finanzkompetenz in einem Beschluss ordnen, unter welchen
Voraussetzungen die Direktionsleitung in eigener Kompetenz Ausgaben
tätigen können.

## Art. 38 {#art_38}

Kompetenzfragen
1 Streitige Kompetenzfragen zwischen den Direktionen entscheidet der
Regierungsrat im Rahmen der Gesetzgebung.
2 Streitige Kompetenzfragen unter Amtsstellen einer Direktion entscheidet die Direktionsleitung.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Vollzugsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zuweisung
der einzelnen Sachgebiete an die Direktionen, die Geschäftsordnung
des Regierungsrates sowie die Organisation der Direktionen und der
Staatskanzlei.

## Art. 40 {#art_40}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Regierungsratsverordnung)5) sowie die Verordnung vom 9. Dezember 1992 über die Standeskanzlei (Kanzleiverordnung)6).
5) A 1992, 1145
6) A 1992, 2001
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 221, 699
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.1998 01.07.1998 Erstfassung A 1998, 221, 699
