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title: "Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements"
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provisions: 10
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# Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD).

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten des GUD.

## Art. 3 B. Vergünstigte Angebote des Sportamts {#art_3}

1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Vergünstigung auf das gesamte im Webshop des Sportamts und an den
Kassen der städtischen Bade- und Eisanlagen verfügbare Angebot, insbesondere auf ein Sportabonnement.
2 Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Art. 3a2 1 Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt auf Wunsch.
2 Die Angestellten reichen den Antrag auf Vergünstigung oder
den Widerruf bei der Anstellungsinstanz ein:
a. für das Jahr 2026 bis zum 31. Januar 2026;
b. ab 2027 jeweils bis zum 30. November des Vorjahres.
3 Die Vergünstigung gilt bis zu ihrem Widerruf jeweils auch für
die Folgejahre.
1 AS 177.100
2 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Gegenstand
Geltungsbereich
Grundsatz
Gewährung
auf Wunsch
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
des Gesundheits- und Umweltdepartements177.931
4 Neu eintretende Angestellte, die Anspruch auf die Vergünstigung haben, beantragen diese bei Stellenantritt bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag noch über drei Monate dauert.
2 Stichtag ist:
a. im Jahr 2025 der 1. März;
b. ab 2026 der 1. Januar.

## Art. 5 {#art_5}

Die Vergünstigung wird mit einem Gutschein gewährt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Sportamt stellt die Gutscheine per E-Mail zu.
2 Die Zustellung erfolgt:
a. erstmals im April 2025;

## Art. 7 b. ab 2026 jeweils im März.3 {#art_7}

1 Der Gutschein ist jeweils für zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
2 Er verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.

## Art. 8 C. Verfahren {#art_8}

1 Das Departement meldet dem Sportamt die anspruchsberechtigten Angestellten gemäss Art. 4:
a. erstmals bis zum 15. April 2025;
b. im Jahr 2026 bis zum 28. Februar;4
c. ab 2027 jeweils bis zum 31. Januar.5
2 Das Departement gibt dem Sportamt mit der Meldung die Namen und E-Mail-Adressen der berechtigten Angestellten bekannt.
3 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Voraussetzung
Gutschein
a. Grundsatz
b. Zustellung
Gültigkeit
Meldung an
das Sportamt
3Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

## Art. 9 des Gesundheits- und Umweltdepartements 177.931 {#art_9}

1 Für gewährte Vergünstigungen erfolgt keine Rückabwicklung.
2 Dies gilt insbesondere für:
a. ausgestellte Gutscheine;
b. mit den Gutscheinen getätigte Einkäufe.

## Art. 10 D. Schlussbestimmung {#art_10}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Ausschluss
von Rückabwicklungen
Inkrafttreten
