---
title: "Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob"
id: 2c909e9e-7dc2-417b-9df4-d6c3c296824a
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "118.750"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/118.750/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2c909e9e-7dc2-417b-9df4-d6c3c296824a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34822/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7e78de4c14b3b00c95f57e001b79e9f2f40b09dd6d61841d242bc30cf82dafe0
provisions: 11
---

# Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich, Zweck
1 Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung und Koordination des
Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eine Geschäftsstelle.
2 Die Bezeichnung der Geschäftsstelle lautet «Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob»
(nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
3 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle geregelt.
4 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kantone, das Verfahren, die
Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle und die Grundsätze der Entschädigung.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1 Mitglied der beiden Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im
politischen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung, insbesondere im
Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
2 Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über das Tagesgeschäft bzw.
die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische
Steuerungsgremium besteht aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-
Landschaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt.
4 Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden.

## § 3 {#par_3}

Kompetenzen
1 Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
2 Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse:
a) Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwortung aktiv zu handeln (Ausführungskompetenz).
b) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Verrichtungen gemäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen.
1) SG 153.100
2) SGS 100
Regionale Zusammenarbeit 118.750
c) Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-, Entscheidungs-,
Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz beschränken sich auf die der Geschäftsstelle im Rahmen des ordentlichen Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.
d) Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung betreffend Unterschriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

## § 4 {#par_4}

Leistungskatalog
1 Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft
definiert.
2 Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnahmenplans im Hinblick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung der Verkehrssteuerung und -abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;
b) Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastrukturbetreiber und
Veranstalter bei der Planung und Durchführung von Verkehrsmassnahmen im Zusammenhang mit Events im Raum St. Jakob;
c) Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr tangierten Anspruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteilnehmende) im Hinblick auf
einen verträglichen Verkehrsablauf;
d) Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipierung von möglichen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Jakob;
e) kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;
f) Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt zuständigen
Organisationen und Personen;
g) Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäftsstelle definierten
Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;
h) proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu den involvierten
Fachstellen;
i) Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Besprechungen und
Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisationen;
j) Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam
näher bezeichnet.
4 Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam erlassen.

## § 5 {#par_5}

Amtshilfe
1 Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des Eventverkehrs St. Jakob
zu gewährleisten.

## § 6 {#par_6}

Anstellung
1 Der personelle zeitliche Aufwand für die zu erbringenden Leistungen wird auf 100 Stellenprozente
festgelegt.
2 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemeinsam über die Wahl der
Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
Regionale Zusammenarbeit 118.750
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel-
Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. Soweit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag
des Kantons Basel-Landschaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
4 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages.

## § 7 {#par_7}

Infrastruktur und Ausrüstung
1 Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräumlichkeiten der Verkehrspolizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahnpolizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat,
Räume, Informatikdienste, Facility Services etc.) sie Zugriff hat.
2 Die für die Erbringung der Leistungen nötige Infrastruktur wird von der Kantonspolizei des Kantons
Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
3 Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Landschaft verbunden.

## § 8 {#par_8}

Kosten
1 Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Personal-, Betriebs- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der anfallenden Kosten jähr -
lich auf Mitte Jahr in Rechnung.
3 Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Ämter für deren Teilnahme
an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen
betreffend Eventverkehr entstehende Personal- und Sachaufwände.
4 Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden.
Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
5 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Veränderungen des Personal-,
Betriebs- und Sachbedarfs.

## § 9 {#par_9}

Controlling
1 Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht über die Zielerreichung
und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurteilen die erbrachten Leistungen gemeinsam und le -
gen die Zielsetzung fest.

## § 10 {#par_10}

Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen
1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so
verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt
und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung jederzeit möglich. Diese bedürfen der Schriftform.

## § 11 {#par_11}

Dauer und Auflösung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jeweils auf Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich aufgelöst werden.
Regionale Zusammenarbeit 118.750
Basel, den 14. Juni 2022
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
der Regierungspräsident: Beat Jans
die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, den 14. Juni 2022
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
die Präsidentin: Kathrin Schweizer
die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung ist zu publizieren und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat des
Kantons Basel-Stadt; sie tritt nach beidseitiger Unterzeichnung in Kraft. 3)
3) Genehmigt am 7. Dezember 2022 (KB 10.12.2022)
Regionale Zusammenarbeit 118.750
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2022 14.06.2022 Erlass Erstfassung KB 16.12.2022
Regionale Zusammenarbeit 118.750
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.2022 14.06.2022 Erstfassung KB 16.12.2022
