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title: "Gesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung der
Ausbildung im Bereich der Pflege. Es bezweckt die Förderung der Ausbildung für die Pflegeberufe nach Artikel 2 Abs. 1 unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse beider Sprachregionen.
2 Es bestimmt die Zuständigkeiten, die Bedingungen, den Umfang und das
Verfahren für die Gewährung von kantonalen Beiträgen und von Ausbildungsbeiträgen.
3 Der Staatsrat kann die Förderung weiterer Aus- und Weiterbildungen im
Bereich der Pflege vorsehen.

## Art. 2 Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege – G 821.11.1 {#art_2}

Bedarfsplanung
1 Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion 1) (Direktion) legt in
der Regel alle fünf Jahre für beide Sprachregionen den Bedarf an Plätzen für
die praktische Ausbildung für die folgenden Lehrgänge fest:
a) Pflegefachfrau und Pflegefachmann Fachhochschule (FH);
b) Pflegefachfrau und Pflegefachmann höhere Fachschule (HF);
c) Fachfrau und Fachmann Gesundheit;
d) Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales.
2 Die Bedarfsplanung wird vom Staatsrat genehmigt.

## Art. 3 {#art_3}

Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt eine Koordinationskommission.
2 Er legt die Zusammensetzung der Koordinationskommission fest und berücksichtigt dabei insbesondere die verschiedenen betroffenen Direktionen,
die Institutionen des Gesundheitswesens, die Ausbildungsstätten im Gesundheitsbereich und die Organisation der Arbeitswelt (OrTra) Gesundheit und
Soziales.
3 Die Koordinationskommission sorgt für die Koordination der nach diesem
Gesetz getroffenen Massnahmen; sie erlässt Empfehlungen für die Institutionen und Bildungseinrichtungen, insbesondere bei der Verteilung der Praktikums- und Lehrstellen je Lehrgang und der Zusammenarbeit zwischen den
Institutionen bei der Organisation des Bildungswegs.
4 Der Staatsrat kann die Aufgaben und die Organisationsmodalitäten der Koordinationskommission auf dem Verordnungsweg näher bestimmen.
2 Förderung der praktischen Ausbildung in Institutionen des

## Art. 4 Gesundheitswesens {#art_4}

Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
1 Der Staatsrat bezeichnet die Kategorien von Institutionen des Gesundheitswesens, die verpflichtet sind, Ausbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten.
2 Er legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungsleistung pro Institution des Gesundheitswesens fest. Dabei berücksichtigt er
insbesondere die Bedarfsplanung und die Ausbildungskapazität der Institution.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege – G 821.11.1
3 Die Institutionen des Gesundheitswesens übermitteln den zuständigen
kantonalen Behörden unentgeltlich die Daten, die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlich sind.
Andernfalls kann die Direktion die Ausbildungsleistung von Amts wegen
festlegen oder eine Ausgleichszahlung nach dem Grundsatz der Billigkeit
verlangen.
4 Soweit der Staatsrat nichts anderes bestimmt, setzt die Direktion jährlich für
jede Institution des Gesundheitswesens die zu erbringende Ausbildungsleistung fest.
5 Die Institutionen des Gesundheitswesens können die Ausbildungsleistungen
selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Kanton, die ähnliche Gesundheitsleistungen anbieten, erbringen.
6 Die zu erbringende Ausbildungsleistung und der Grad der Zielerreichung
sind öffentlich zugängliche Informationen.

## Art. 5 {#art_5}

Beitrag an Akteurinnen und Akteure der praktischen Ausbildung
1 Das zuständige Gemeinwesen leistet finanzielle Beiträge für die Ausbildung
zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann FH, zur Pflegefachfrau und zum
Pflegefachmann HF, zur Fachfrau und zum Fachmann Gesundheit und zur
Assistentin und zum Assistenten Gesundheit und Soziales. Der Staatsrat kann
weitere Ausbildungen im Bereich der Pflege bezeichnen, die finanziell unterstützt werden.
2 Der Staatsrat setzt die Höhe der Beiträge für die verschiedenen Lehrgänge
unter Berücksichtigung des Bundesrechts und der interkantonalen Empfehlungen fest. Die Beiträge sind für die Ausbildung bestimmt.
3 Die Direktion kann von den Fachhochschulen, höheren Fachschulen und
Berufsbildungszentren die Übermittlung der Daten verlangen, die für die
Gewährung der Beiträge erforderlich sind.
4 Die zuständige Direktion entrichtet jeder Institution des Gesundheitswesens
finanzielle Beiträge für Leistungen in der praktischen Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 4 Abs. 4 dieses Gesetzes erbracht werden.
5 Der Staatsrat kann geeignete Massnahmen der Institutionen des Gesundheitswesens zur Förderung der Qualität in der praktischen Ausbildung finanziell unterstützen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildungskonzept
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens mit Ausbildungsverpflichtung
übermitteln der für die Berufsbildung zuständigen Direktion 2) ein Ausbildungskonzept für die praktische Ausbildung im Bereich der Pflege.
2) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

## Art. 7 Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege – G 821.11.1 {#art_7}

Ausgleichszahlung
1 Der Staatsrat kann Institutionen des Gesundheitswesens eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn diese der Ausbildungsverpflichtung im Sinne von
Artikel 4 Abs. 4 dieses Gesetzes nicht nachkommen.
2 Er kann eine Toleranzmarge für Institutionen festlegen, deren Ausbildungsangebot unverschuldet unter der Ausbildungsverpflichtung bleibt.
3 Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens das Dreifache des Betrags, den
das Gemeinwesen hätte überweisen müssen, wenn die Institution des Gesundheitswesens ihre Ausbildungsverpflichtung erfüllt hätte.
4 Die Direktion entscheidet über die Ausgleichszahlung und legt deren Höhe
fest.
5 Der Betrag wird für besondere Projekte oder Unterstützungsmassnahmen
zur Förderung des Umfangs, der Qualität oder der Koordination der Ausbildung im Bereich der Pflege verwendet.
3 Beiträge an Fachhochschulen und höhere Fachschulen

## Art. 8 {#art_8}

Beiträge an Fachhochschulen und höhere Fachschulen
1 Der Staat fördert eine Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Fachhochschulen finanziell. Er kann bei höheren Fachschulen gleich
vorgehen, um den Erfordernissen der Planung gerecht zu werden.
2 Der Staatsrat kann Rahmenverträge mit ausserkantonalen Ausbildungsinstitutionen vereinbaren, in denen die Kriterien der Praktikumsanerkennung festgelegt werden.
4 Ausbildungsbeiträge

## Art. 9 {#art_9}

Bedingungen, Umfang und Verfahren
1 Der Staat kann Studierenden der Lehrgänge Pflege FH und Pflege HF Ausbildungsbeiträge in Form von Pflegestipendien gewähren.
2 In Ergänzung zum Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen legt der
Staatsrat namentlich die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung
sowie den Höchstbetrag und die Berechnung des Pflegestipendiums fest.
Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege – G 821.11.1
3 Für den Vollzug dieses Gesetzes und im Einzelfall, wenn es sich als schwierig erweist, die erforderlichen Daten bei der Person in Ausbildung einzuholen, kann sich das Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zuständig ist 3), zur
Bearbeitung und Beurteilung der Gesuche mit den Kantons- und Gemeindebehörden austauschen, namentlich mit den Ausbildungsstätten, der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, dem kantonalen Sozialamt oder den
Sozialdiensten, um Informationen über die gesuchstellende Person sowie die
gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteten Personen zu beschaffen, namentlich über:
a) die vollständige finanzielle Situation;
b) den Ausbildungsgang;
c) die Zusammensetzung des Haushalts, dem die gesuchstellende Person
angehört;
d) die Identität, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus.
5 Rechtsweg und Gültigkeitsdauer

## Art. 10 {#art_10}

Beschwerde
1 Nach diesem Gesetz getroffene Entscheide können gemäss dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
2 Vorbehalten bleiben Entscheide, gegen die eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.

## Art. 11 {#art_11}

Gültigkeitsdauer und Aufhebung
1 Mit Ablauf des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege wird auch das vorliegende Gesetz aufgehoben.
2 Die Direktion informiert die für die amtlichen Veröffentlichungen zuständigen Stellen rechtzeitig über das Ende der Gültigkeitsdauer des Bundesgesetzes.
3) Heute: Amt für Ausbildungsbeiträge.
Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege – G 821.11.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.09.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_070
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.09.2025 01.01.2026 2025_070
