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title: "Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern"
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provisions: 18
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# Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen
dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen
und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu diesem
Zweck pflegen sie einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen
Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.

## Art. 3 II Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht {#art_3}

Schulische Angebote
1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
a orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der obligatorischen Schule und
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-013
439.54-1 2
b bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.
2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden
Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für den
betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
b bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.
3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss den
Absätzen 1 und 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung
und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.

## Art. 4 {#art_4}

Anhang
1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert,
a welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen
Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen,
b welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten müssen,
c von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und
d von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für
Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.
2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Absatz 1 melden, sofern die
Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot
die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten schulischen Angebote fest.
3 439.54-1
2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a Die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen
festgelegt.
b Die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen
Angebote (Personal- und Betriebskosten).
c Die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen
nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im
Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und
Schüler der Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.
3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

## Art. 6 {#art_6}

Zahlungspflichtige Kantone
1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers
zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der
Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem
die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.
4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und / oder bei
wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.

## Art. 7 III Gleichbehandlung {#art_7}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern,
deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton
seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.
439.54-1 4

## Art. 8 {#art_8}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die keine
Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der Angebote.
2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können nur
in das Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton
vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche mindestens der
Abgeltung nach Artikel 5 entspricht.

## Art. 9 IV Vollzug {#art_9}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a die Information der Vereinbarungskantone,
b die Koordination und
c die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von Richtlinien.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle
und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch
eines schulischen Angebots in der Spitalschule.

## Art. 11 {#art_11}

Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn des
Schuljahres möglich.
2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der
daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.
5 439.54-1

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 13 V Schlussbestimmungen {#art_13}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird
das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni
2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenverinbarung, IRV)1) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)2).

## Art. 14 {#art_14}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind.3)
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
1) BSG 632.1-1
2) SR 173.110
3) Beschluss der EDK-Vorstands vom 11. September 2025, Inkrafttreten am 1. Januar 2026
(BAG 25-079)
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## Art. 17 {#art_17}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der
Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein
Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt.

## Art. 18 {#art_18}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
der anderen Vereinbarungspartner zu.
A1 Anhang 1
Art. A1-1
1 Der Anhang wird von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen
und -direktoren, Haus der Kantone, Speichergasse 6, 3001 Bern, publiziert und
kann dort bezogen werden.
Homepage:
http://www.edk.ch
Delémont, 28. Oktober 2022 Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Silvia Steiner
Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier
7 439.54-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.10.2022 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-013
439.54-1 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.10.2022 01.01.2026 Erstfassung 25-013
