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title: "Anwaltsgesetz Basel-Landschaft"
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# Anwaltsgesetz Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des
Kantons Basel-Landschaft.
2 Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von der
Eintragung im Anwaltsregister.
3 Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz).

## § 2 {#par_2}

Prozessführungsbefugnis
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den
Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die
Verbeiständung.

## § 3 {#par_3}

Nicht berufsmässige Vertretung
1 Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-
Landschaft sind Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen handlungsfähig sein.
b. * Es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen,
die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es
sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug
für Privatpersonen.
c. Es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen.
2 Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfähigkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen.
3 Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
2 178

## § 4 {#par_4}

Berufsmässige Vertretung
1 Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist befugt: *
a. * wer im Anwaltsregister eingetragen ist, wobei die §§ 31–33 dieses Gesetzes vorbehalten bleiben;
b. * gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO1) in summarischen und vereinfachten Verfahren sowie in anschliessenden Rechtsmittelverfahren:
1. qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter einer Mieter- oder Vermieterorganisation oder einer Liegenschaftsverwaltung in mietrechtlichen Verfahren;
2. qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter einer Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberorganisation in arbeitsrechtlichen Verfahren;
c. * qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Patienten- und Behindertenorganisationen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren;
d. * wer handlungsfähig ist in Verfahren in Steuersachen vor dem Steuer- und
Enteignungsgericht und in anschliessenden Rechtsmittelverfahren.
2 Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt.
3 Für die berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte
anwendbaren Berufsregeln sinngemäss. *
2 Anwaltspatent

## § 5 {#par_5}

Erteilung des Anwaltspatents *
1 Die Anwaltsaufsichtskommission erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen
und Bewerbern, die:
a. das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung
besitzen;
b. die fachlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz für den
Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen;
c. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen und
d. die Anwaltsprüfung des Kantons Basel-Landschaft bestanden haben.
§ 5a * Entzug des Anwaltspatents
1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann das Anwaltspatent entziehen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen sind oder zum
Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren.
1) SR 272
3 178
2 Sie kann das Anwaltspatent auf begründetes Gesuch hin wieder erteilen,
wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
3 Bestehen Zweifel über die erforderlichen Berufskenntnisse, kann ausnahmsweise ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten angeordnet werden.
4 Das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents richtet sich sinngemäss
nach den Bestimmungen über das Disziplinarrecht.

## § 6 {#par_6}

Substitution
1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann Bewerberinnen und Bewerbern, die zu
Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestatten, wenn sie:
a. * ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz
die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen.
2 Die Substitutionsbewilligung wird auf 2 Jahre erteilt und kann in begründeten
Fällen für 2 weitere Jahre erteilt werden. Die Substitutionsbewilligung kann in
begründeten Fällen entzogen werden.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Substitutionsbewilligung haben im Einzelfall
eine Substitutionsvollmacht vorzuweisen, welche von einer Anwältin oder einem Anwalt erteilt worden ist, die oder der in einem Anwaltsregister eingetragenen ist. Für die Handlungen der Substitutin oder des Substituten ist die Anwältin oder der Anwalt verantwortlich.

## § 7 {#par_7}

Zulassung zur Anwaltsprüfung2)
1 Zur Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die:
a. * ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem Master mit Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz
die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b. sich über eine mindestens 1-jährige praktische juristische Tätigkeit, wovon mindestens 6 Monate im Kanton Basel-Landschaft, ausweisen; und
c. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen.
2) In Kraft seit 1. Januar 2003.
4 178
2 Der Zulassungsentscheid obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 5 Tagen seit der Mitteilung bei der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde erhoben werden.
3 Die Anwaltsprüfung kann höchstens 1-mal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.

## § 8 {#par_8}

Anwaltsprüfung3)
1 Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über
die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen
Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons
Basel-Landschaft auszurichten.
3 Die mündlichen Prüfungen werden durch 2 Mitglieder abgenommen. 1 Mitglied prüft und das 2. Mitglied beobachtet und protokolliert.
4 Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission das Prüfungsreglement. *

## § 9 {#par_9}

Anwaltsprüfungskommission4)
1 Zur Abnahme der Anwaltsprüfung wählt die Anwaltsaufsichtskommission für
eine Amtsperiode von 4 Jahren die Anwaltsprüfungskommission.
2 Die Anwaltsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Sie setzt sich
zusammen aus Mitgliedern der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der
hiesigen Gerichte und Verwaltung sowie der Anwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft.
3 Die Mitglieder der Anwaltschaft müssen in einem Anwaltsregister eingetragen
sein.
4 Die Anwaltsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Wer
die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen
seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde
erheben.
§ 10 * Berufsbezeichnung
1 Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, sind befugt, die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Advokatin,
Advokat zu verwenden.
3) In Kraft seit 1. Januar 2003.
4) In Kraft seit 1. Januar 2003.
5 178
§ 10a * Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt
1 Wer, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, gegenüber der Öffentlichkeit
die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder
Advokatin, Advokat oder eine ähnliche Bezeichnung gebraucht, wird mit Busse
bestraft.
3 Anwaltsregister

## § 11 {#par_11}

Registerführende Behörde
1 Das Anwaltsregister für den Kanton Basel-Landschaft führt die Anwaltsaufsichtskommission.
2 Das Anwaltsregister kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die
Datensicherheit ist zu gewährleisten.

## § 12 {#par_12}

Inhalt des Anwaltsregisters
1 Der Inhalt des Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)5). *
2 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im Anwaltsregister ist
im Amtsblatt zu publizieren.

## § 13 {#par_13}

Eintragung im Anwaltsregister
1 Im Anwaltsregister wird eingetragen, wer:
a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes nachweist;
b. * eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1 Million pro Jahr nachweist oder eine gleichwertige Sicherheit erbringt;
c. die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht; und
d. über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft verfügt.
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als 3 Monate sein.
3 Auf die Eintragung im Anwaltsregister ist in geeigneter Weise auf Briefpapier
usw. hinzuweisen.
5) SR 935.61
6 178

## § 14 {#par_14}

Löschung im Anwaltsregister
1 ... *
2 Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwalts, auf Antrag eines Dritten oder von Amts wegen erfolgen. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.
3 Eine Löschung des Eintrags der Anwältin oder des Anwalts im Anwaltsregister ist im Amtsblatt zu publizieren.
4 Honorarordnung

## § 15 {#par_15}

Grundsatz
1 Die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft richtet
sich unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der
Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Die Klientschaft ist über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren.
2 Die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigungen richten sich
nach der Tarifordnung.
3 Die Tarifordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und
der Anwältin oder dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.

## § 16 {#par_16}

Erlass der Tarifordnung
1 Das Kantonsgericht erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission die
Tarifordnung. Der Basellandschaftliche Anwaltsverband ist anzuhören.
2 Die Tarife sollen nach dem zur Erledigung des Rechtsstreites erforderlichen
Zeitaufwand, nach der mit der Sache verbundenen Schwierigkeit und Verantwortung sowie der Bedeutung der Sache für die Klientschaft bemessen werden.

## § 17 {#par_17}

Verbeiständung
1 Für Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Gerichten ist der Anwältin oder dem Anwalt eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2 Die Entschädigung richtet sich ausschliesslich nach der Tarifordnung.
7 178
5 Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht

## § 18 {#par_18}

Grundsatz
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes über die Berufsregeln, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
2 Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
§ 18a * Meldepflicht
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte im Register über Erwachsenenschutzmassnahmen eingetragen sind. *
2 Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtskommission,
wenn Anwältinnen und Anwälte in die Verlustscheinregister eingetragen sind.
3 Die Strafjustizbehörden melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn gegen Anwältinnen und Anwälte strafrechtliche Verurteilungen wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.
4 Im übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Bundesanwaltsgesetz.

## § 19 {#par_19}

Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte übt
die Anwaltsaufsichtskommission, deren Ausschuss sowie deren Präsidium
aus.
2 Die Anwaltsaufsichtskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern.
3 Sie setzt sich zusammen aus 3 Mitgliedern der Richterschaft und 2 Anwältinnen oder Anwälten, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Die gleiche Zusammensetzung gilt auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Richterschaft dürfen nicht gleichzeitig der Anwaltschaft angehören.

## § 20 {#par_20}

Wahl der Anwaltsaufsichtskommission, des Ausschusses und
des Präsidiums
1 Die Geschäftsleitung der Gerichte wählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren die
Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission. Der Basellandschaftliche Anwaltsverband schlägt die Mitglieder der Anwaltschaft vor, deren Mitgliedschaft zum
Basellandschaftlichen Anwaltsverband nicht erforderlich ist. *
1bis Der Basellandschaftliche Anwaltsverband schlägt die Mitglieder der Anwaltschaft vor; deren Mitgliedschaft beim Basellandschaftlichen Anwaltsverband ist
nicht erforderlich. *
8 178
2 Anwältinnen und Anwälte sind nicht wählbar, wenn in den letzten 5 Jahren
vor einer allfälligen Wahl eine Disziplinarmassnahme über sie angeordnet worden ist. Wird ein Mitglied während der Amtszeit disziplinarisch bestraft, so
scheidet es aus.
3 Die Anwaltsaufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte das Präsidium und
einen Ausschuss, dem 2 Richterinnen oder Richter und 1 Anwältin oder 1 Anwalt angehören.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Anwaltsaufsichtskommission selbst.

## § 21 {#par_21}

Beschlussfassung, Sekretariat und Protokoll
1 Die Beschlussfassung richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)6). *
2 Das Sekretariat der Anwaltsaufsichtskommission wird vom Kantonsgericht
geführt.
3 Eine Schreiberin oder ein Schreiber des Kantonsgerichts führt das Protokoll
der Anwaltsaufsichtskommission und des Ausschusses und hat bei den Sitzungen beratende Stimme.

## § 22 {#par_22}

Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission unterstehen der Schweigepflicht.
2 Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Mitglieder des Basellandschaftlichen
Anwaltsverbands bezüglich der ihnen mitgeteilten Disziplinarverfahren.

## § 23 {#par_23}

Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Anwaltsaufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2 Die Anwaltsaufsichtskommission ist insbesondere zuständig für:
a. die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, wenn die persönlichen
Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz nicht mehr erfüllt sind;
b. die Verhängung von Disziplinarmassnahmen;
c. den Antrag auf Erlass der Tarifordnung;
d. den Antrag auf Erlass des Anwaltsprüfungsreglements;
e. den Antrag auf Erlass des Gebührentarifs;
f. die Wahl der Anwaltsprüfungskommission.
6) SGS 170
9 178
§ 24 * Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission
1 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über:
a. die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister nach
einer vorangegangenen Löschung;
b. die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, soweit nicht die Anwaltsaufsichtskommission zuständig ist;
c. die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht; im Falle von solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist die Entbindung in
der Regel zu gewähren;
d. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
2 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission ist befugt, in Disziplinarverfahren eine Verwarnung auszusprechen.

## § 25 {#par_25}

Zuständigkeit des Präsidiums der Anwaltsaufsichtskommission
1 Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über:
a. die Erteilung der Substitutionsbewilligung;
b. * die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss Bundesanwaltsgesetz;
c. die Eintragung ins Anwaltsregister;
d. die Aufnahme von Anwältinnen und Anwälten in die Liste für Anwältinnen
und Anwälte der Mitgliedstaaten der EU;
e. Einsichtsbegehren ins Anwaltsregister;
f. den Erlass eines vorsorglichen Berufsverbots;
g. * die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister auf eigenes Begehren;
h. * die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht betreffend Honorarforderungen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht vernehmen lässt, wobei die Entbindung in diesen Fällen in der Regel zu
gewähren ist.

## § 26 {#par_26}

Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
2 Die Verfolgungsverjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen
richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
3 Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis der Disziplinarentscheide.
10 178

## § 27 {#par_27}

Disziplinarverfahren
1 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amts wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann er von der
Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2 Die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt ist anzuhören und über
den Entscheid zu orientieren.
2bis Der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller ist ausschliesslich die Eröffnung und die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen.
3 Es können Zeugen oder Sachverständige einvernommen und Beweisstücke
bei Drittpersonen erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
4 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt
nach Massgabe des Verschuldens auferlegt.
§ 28 * Beschwerde
1 Gegen Endentscheide der Anwaltsaufsichtskommission, deren Ausschuss
und deren Präsidium kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

## § 29 {#par_29}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission kann ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verfügen, wenn sich aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder
Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt,
dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
2 Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot erlassen werden.
3 Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot kann auf den Entzug der Vertretungsbefugnis beschränkt werden.

## § 30 {#par_30}

Gebührentarif
1 Es können Gebühren bis CHF 10'000.– erhoben werden. *
2 Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission einen Gebührentarif. *
11 178
6 Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

## § 31 {#par_31}

Vorübergehende Berufsausübung
1 Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verlangen im Falle der vorübergehenden Berufsausübung durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus Mitgliedstaaten der EU den Nachweis der Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt im
Herkunftsstaat.
2 § 13 Abs. 1 Bst. b gilt sinngemäss. *
3 Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nachweise. *

## § 32 {#par_32}

Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
1 Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission führt eine öffentliche Liste
der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die aufgrund eines Listeneintrags
unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor den Gerichten vertreten dürfen.
2 Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach
Begründung einer Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft erfolgen. Die
Eintragung ist im Amtsblatt zu publizieren.
3 Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission stellt den Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates sicher. Das Präsidium kann
diese Aufgabe anderen Mitgliedern der Anwaltsaufsichtskommission oder deren Schreiber oder Schreiberin übertragen.
4 § 13 Abs. 1 Bst. b gilt sinngemäss. *

## § 33 {#par_33}

Ständige Berufsausübung mit Eintragung im Anwaltsregister
1 Die Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
2 Die für die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission massgebende Schweigepflicht gilt auch für die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission, wenn die
Anwältin oder der Anwalt für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
3 Anwältinnen und Anwälte, welche die Eignungsprüfung bestanden oder das
Gespräch absolviert haben, sind berechtigt, die Titel gemäss § 10 dieses Gesetzes zu führen.
4 § 13 Abs. 1 Bst. b gilt sinngemäss. *
12 178
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 34 {#par_34}

Hängige Disziplinarfälle
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarfälle
werden nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des
neuen Gesetzes für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
2 Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins Anwaltsregister, die unter altem Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.

## § 35 {#par_35}

Eintragung im Anwaltsregister
1 Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Auftretensbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft verfügen
und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft haben, haben sich ins Anwaltsregister eintragen zu lassen.
2 Sie erbringen den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz sowie der übrigen für einen vollständigen Eintrag ins Anwaltsregister erforderlichen Angaben.

## § 36 {#par_36}

Bisherige Auftretensbewilligungen
1 Die nach altem Recht erteilten Auftretensbewilligungen erlöschen 6 Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

## § 37 {#par_37}

Bisherige Fähigkeitsausweise
1 Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit.

## § 38 {#par_38}

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 19887) wird wie folgt geändert: ...8)

## § 39 {#par_39}

Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 Das Gesetz vom 30. Oktober 19419) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...10)
7) SGS 175
8) GS 34.532
9) GS 18.592, SGS 214
10) GS 34.533
13 178

## § 40 {#par_40}

Neue Bezeichnung Kantonsgericht
1 Nach Inkrafttreten der Gerichtsreform11), welche unter anderem die Schaffung
eines Kantonsgerichtes durch Vereinigung des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes beinhaltet, werden durch Landratsbeschluss in den
§§ 4, 8, 9, 13, 16, 20, 21, 28 und 30 dieses Gesetzes die Bezeichnungen
'Obergericht' und 'Verwaltungsgericht' jeweils durch die Bezeichnung 'Kantonsgericht' ersetzt.

## § 41 {#par_41}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 197612) wird aufgehoben13).

## § 42 {#par_42}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes14).
11) In Kraft seit 1. April 2002 (GS 34.161)
12) GS 29.306, SGS 178
13) §§ 6-8 des Advokaturgesetzes vom 6. Dezember 1976 werden auf den 1. Januar 2003 aufgehoben.
14) Vom Regierungsrat am 21. Mai 2002 auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt; §§ 7-9 treten am 1. Januar 2003 in Kraft (vgl.
RRB Nr. 842 vom 21. Mai 2002).
14 178
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.10.2001 01.06.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0523
12.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 6 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 7 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 13 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 18a eingefügt GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 25 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 31 Abs. 2 geändert GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 31 Abs. 3 eingefügt GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 36.534
12.12.2007 01.04.2008 § 33 Abs. 4 eingefügt GS 36.534
12.03.2009 01.01.2011 § 21 Abs. 1 geändert GS 37.103
22.09.2011 01.01.2012 § 5 Titel geändert GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 5a eingefügt GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 10 totalrevidiert GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 10a eingefügt GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1 aufgehoben GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 20 Abs. 1bis eingefügt GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 24 totalrevidiert GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 28 totalrevidiert GS 37.725
22.09.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1 geändert GS 37.725
08.03.2012 01.01.2013 § 18a Abs. 1 geändert wg. GS 37.893
21.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 4 geändert wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1049
27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025.033
27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2025.033
27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2025.033
27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2025.033
27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2025.033
27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025.033
27.03.2025 01.08.2025 § 12 Abs. 1 geändert GS 2025.033
15 178
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.10.2001 01.06.2002 Erstfassung GS 34.0523
§ 3 Abs. 1, Bst. b. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 4 Abs. 1 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033
§ 4 Abs. 1, Bst. a. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033
§ 4 Abs. 1, Bst. b. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033
§ 4 Abs. 1, Bst. c. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033
§ 4 Abs. 1, Bst. d. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033
§ 4 Abs. 3 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033
§ 5 22.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.725
§ 5a 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 6 Abs. 1, Bst. a. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 7 Abs. 1, Bst. a. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 8 Abs. 4 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 10 22.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.725
§ 10a 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 12 Abs. 1 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 14 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.725
§ 18a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
§ 18a Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 20 Abs. 1 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 20 Abs. 1bis 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 21 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.103
§ 24 22.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.725
§ 25 Abs. 1, Bst. b. 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 25 Abs. 1, Bst. g. 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 25 Abs. 1, Bst. h. 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.725
§ 28 22.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.725
§ 30 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.725
§ 30 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 31 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert GS 36.534
§ 31 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
§ 32 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
§ 33 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt GS 36.534
Erlasstitel Anwaltsgesetz Basel-Landschaft
SGS-Nr. 178
GS-Nr. 34.523
Erlassdatum 25. Oktober 2001 (LRV 2001/021)
In Kraft seit 1. Juni 2002
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
21.06.2012 37.1049 01.01.2013 wg. Änderung GOG, LRV 2012-014
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
22.09.2011 37.725 01.01.2012
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
12.12.2007 36.534 01.04.2008
