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title: "Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen"
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provisions: 21
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# Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

## Art. 1 I. Friedhöfe (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungsplätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen
Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.
2 Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften unterstehen der
Aufsicht der politischen Gemeinde.

## Art. 2 {#art_2}

…

## Art. 3 {#art_3}

Unterhalt
1 Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.
2 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unterhaltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden
oder Religionsgemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.*
1 ABl 1963, 290.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
3 sGS 111.1.
4 nGS 3, 260. Vom Grossen Rat erlassen am 18. November 1964, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Dezember 1964, in Vollzug ab 1. Januar 1965.
nGS 3, 260
458.1
3 An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge.*
II. Bestattungen (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren
Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und bestattet werden.

## Art. 4a {#art_4a}

Bestattungsart
1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
2 Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, entscheiden die nächsten Angehörigen.
3 Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten
Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die
Bestattungsart. Sie beachtet dabei die geltenden Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis des zuständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden.5

## Art. 6 {#art_6}

Ort
1 Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Erlasses entsprechenden Friedhof zu erfolgen, soweit das zuständige Departement nicht für besondere
Fälle Ausnahmen gestattet.
2 War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen,
so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist
seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung
in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist
oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.
5 Vgl. Art. 18ZStV, sGS 912.1. Art. 6 ff. und Art. 14 der VV zu diesem G, sGS 458.11.
458.1
3 Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung gesichert sind,
keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zuständige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern anerkannten Friedhof bestattet werden.
2. Erdbestattungen (2.2.)

## Art. 7 {#art_7}

Gräberarten
1 Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen. Die politische
Gemeinde kann durch Reglement Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übrigen Vorschriften dieses Erlasses nicht abgewichen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Reihenfolge der Bestattungen
1 In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage
zu bestatten.
2 Das zuständige Departement6 kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
3 Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstorbenen Familienglieder anzuweisen.

## Art. 9 {#art_9}

Kosten
a) im allgemeinen
1 Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen7 war. Hatte er keine Niederlassung im
Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die
zur Bestattung verpflichtet ist.
2 Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche
Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das
Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes
sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche Grabgeläute trägt die politische
Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder Religionsgemeinschaft aufkommt.*
6 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.
7 GNS, sGS 453.1; BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931,
SR 142.20; Staatsverträge mit dem Ausland siehe SR 0.142.
458.1

## Art. 10 {#art_10}

b) Sonderfälle
1 Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach
Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene
Entschädigungen verlangt werden.
2 Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder
Friedhofordnung festzulegen.

## Art. 11 {#art_11}

Grabgestaltung
1 Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf
eigene Kosten gestalten.

## Art. 12 {#art_12}

Grabesruhe
1 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von
Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.8
2 Das zuständige Departement9 kann Ausnahmen bewilligen.10
3. Feuerbestattungen (2.3.)

## Art. 13 {#art_13}

…

## Art. 14 {#art_14}

Beisetzung der Asche
1 Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizusetzen.
2 Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des
Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.

## Art. 15 {#art_15}

Aufbewahrung der Asche
1 Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte
Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder
auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
8 Über die Öffnung eines Grabes im Strafverfahren vgl. Art. 118 Abs. 2 StP, sGS 962.1.
9 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.
10 Vgl. Art. 26 der VV zum diesem G, sGS 458.11.
458.1

## Art. 16 {#art_16}

Kosten
1 Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat
einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem
Reihengrab entspricht.

## Art. 17 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_17}

Verordnung
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Erlass.
2 Sie regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Friedhöfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und
die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.

## Art. 18 {#art_18}

Örtliche Vorschriften
1 Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 24. August 1873,11
b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom
23. April 1906.12

## Art. 20 {#art_20}

Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.13
11 bGS 2, 428.
12 bGS 2, 430.
13 Ab 1. Januar 1965; nGS 3, 265.
458.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 260 28.12.1964 01.01.1965
Art. 1 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 2 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 2 aufgehoben 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 4a eingefügt 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 6 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 7 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 10 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 13 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 17 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 18 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.12.1964 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 260
01.06.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 35–49
27.11.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 4a eingefügt 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 17 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 18 geändert 48–39
