---
title: "Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung"
id: 2cd1917c-8f81-46f7-923d-d7dfa95b248c
authority: sh
place: "Schaffhausen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "744.115"
publisher_url: https://rechtsbuch.sh.ch/data/744.115/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2cd1917c-8f81-46f7-923d-d7dfa95b248c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14666/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 281eb8e1cc506832c50b528332a6e7b01b5e0ba7b2c35476f8264cae66dbffb7
provisions: 10
---

# Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 PBG
und Art. 7 sowie Art. 32 bis 35 VPB.
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der
Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Baudepartement
zuständig.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen
1 Für die Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung, die Erneuerung, die
Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von
kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

## § 3 {#par_3}

Gesuche
1 Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement in dreifacher Ausfertigung
spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben zu enthalten:
a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
b) Zweck der Fahrten
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
744.115 Kanton Schaffhausen
c) Angaben über die zu befördernden Personen
d) Angaben zur vorgesehenen Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, mit Berechnung der
Streckenlänge
e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden
f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis
ausgeführt werden
g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme
h) gewünschte Bewilligungsdauer
i) eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind
j) Fahrplan und Tarif
k) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe
l) Angaben zur Art der Bewilligung
m) bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung
n) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss
Buchstabe a–k über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung
3 Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.

## § 4 {#par_4}

Fahrbetrieb
1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

## § 5 {#par_5}

Unterhalts- und Meldepflicht
1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu
halten.
2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement
unverzüglich zu melden.

## § 6 {#par_6}

Verzicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die
Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.

## § 7 Kanton Schaffhausen 744.115 {#par_7}

Grundgebühr
1 Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide werden in einem Rahmen
von Fr. 300.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt.
2 Die Verwaltungsgebührenverordnung ist ergänzend anwendbar.

## § 8 {#par_8}

Regalgebühr
1 Für Bewilligungserteilungen, Bewilligungserneuerungen sowie Bewilligungsänderungen wegen Streckenerweiterung erhebt das Baudepartement
eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung
Fr. 8.00 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.
2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten
der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

## § 9 {#par_9}

Sonderregelungen
1 Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB wird die Grundgebühr auf
die Hälfte reduziert und die Regalgebühr entfällt.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung
über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 21. Januar 1997.
2 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2010, S. 329.
744.115 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.03.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 329
Kanton Schaffhausen 744.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.03.2010 01.03.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 329
